Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/19/0534

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/19/0534

Entscheidungsdatum

20.10.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. römisch zehn, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1995, Zl. 108.036/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG und Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung durch einen Dritten bei der österreichischen Botschaft in Budapest eingebracht. Er habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich aufgehalten. Der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AufG sei daher nicht genüge getan. Überdies sei der Beschwerdeführer mit einem Touristensichtvermerk eingereist; der gegenständliche Antrag diene der Verlängerung des damit begonnenen Aufenthaltes. Es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vor, welcher gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft zwar die Tatsachenannahme der belangten Behörde, wonach er sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich aufgehalten habe und verweist auf sein bereits in der Berufung erstattetes Vorbringen, wonach er sich im Antragszeitpunkt in Jugoslawien befunden hätte.

Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ausgegangen ist. Nach dieser Bestimmung ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden soll.

Den Verwaltungsakten ist nun zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid am 4. Oktober 1994 an der Adresse K-Gasse 45/17 in W zugestellt wurde. In seiner Berufung gab er an, dort aufhältig zu sein, auch der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 1995 an dieser Adresse zugestellt. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer also im Zeitpunkt seiner Antragstellung in Jugoslawien aufgehalten haben mag, muß eine zwischenzeitige Wiedereinreise in das Bundesgebiet erfolgt sein. Die Annahme der belangten Behörde, wonach jener Aufenthalt, der mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängert werden soll, mit einer Einreise mit Touristensichtvermerk begonnen hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer legt auch in keiner Weise dar, aufgrund welchen (sonstigen) Rechtstitels die nach seinen Behauptungen notwendigerweise zu unterstellende Wiedereinreise erfolgte. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, daß sein Antrag (gemeint wohl: die beantragte Aufenthaltsbewilligung) zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen sollte. Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, daß ein nahtloser Anschluß an den Touristensichtvermerk zur Verwirklichung des Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG nicht gefordert wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293). Auch der Meinung des Beschwerdeführers, wonach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG nicht verwirklicht sein kann, wenn die Antragstellung während eines - zeitweiligen - Aufenthaltes des Fremden im Ausland erfolgt ist, trifft nicht zu. Der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund liegt vielmehr bereits dann vor, wenn sich der Beschwerdeführer in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine sichtvermerksfreie oder mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0298).

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190534.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995190534_19951020X00

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