Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/18/1318

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/1318

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. August 1995, Zl. SD 833/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. August 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, der sich seit 20. Februar 1989 im Bundesgebiet aufhalte, habe nur bis 5. Juni 1993 über einen Sichtvermerk verfügt und halte sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aus diesem Grund sei er am 16. November 1993 und am 15. März 1994 rechtskräftig bestraft worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer wegen weiterer zahlreicher Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden, davon je zweimal wegen unbefugter Gewerbeausübung und wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Weiters sei der Beschwerdeführer am 27. Mai 1993 sowie am 2. September 1994 jeweils wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. Es seien somit die Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrG erfüllt. Das beschriebene Fehlverhalten und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung rechtfertigten auch die in Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme.

Aufgrund des langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und im Hinblick darauf, daß er gemeinsam mit seiner Familie im Inland lebe, sei mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dessen ungeachtet sei aber die Maßnahme zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz des Fremdenwesens sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes - dringend geboten. Wer - wie der Beschwerdeführer - nicht nur strafrechtliche Normen, sondern auch wesentliche Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mißachte, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen. Hinzu komme der unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juni 1993. Dieses Verhalten wöge ebenfalls schwer, bringe es doch mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer keinerlei Bedenken habe, sich (auch) über die für ihn maßgebenden fremdenrechtlichen Bestimmungen in geradezu beharrlicher Weise hinwegzusetzen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich demnach im Grunde des Paragraph 19, FrG als zulässig.

Im Lichte dieser Beurteilung müsse auch die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Auch wenn die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie in Anbetracht des hohen Grades an Integration, den sowohl dieser selbst als auch dessen Familie aufwiesen, als nicht unerheblich zu werten seien, gelange die belangte Behörde zur Auffassung, daß diese Umstände nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "als rechtswidrig" aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die aufgrund des obigen Sachverhaltes zutreffende Beurteilung der belangten Behörde, daß die Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, FrG verwirklicht seien, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, es sei die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt und das Aufenthaltsverbot im Grunde des Paragraph 19, leg. cit. zulässig. Er führt dazu aus, daß die von ihm begangenen Gesetzesverstöße aus dem Betrieb seines Espressos, insbesondere aus den Schwierigkeiten in der Gründungsphase dieses Unternehmens, resultierten. Es sei zu berücksichtigen, daß er seit 22. August 1989 über sämtliche notwendigen Bewilligungen für den Betrieb des Espressos verfüge und es seither zu keinen weiteren Verwaltungsübertretungen gekommen sei. Es sei daher auch in Zukunft nicht mehr mit weiteren Gesetzesverstößen zu rechnen.

2.2. Der Beschwerdeführer hat unbestritten zahlreiche Gesetzesverstöße in unterschiedlichen Bereichen begangen, wovon die Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Fremdengesetzes sowie die vorsätzlichen Körperverletzungen hervorzuheben sind, bei denen im übrigen ein Zusammenhang mit Schwierigkeiten in der Gründungsphase eines Unternehmens nicht erblickt werden kann. Aufgrund der Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer jeweils durch eine Bestrafung nicht von weiterem rechtswidrigen Verhalten abhalten ließ und er seinen rechtswidrigen Aufenthalt trotz zweier rechtskräftiger diesbezüglicher Bestrafungen weiter aufrecht hielt, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, daß die im Paragraph 18, Absatz eins, umschriebene Annahme gerechtfertigt sei und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier: Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte anderer, Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Ausländerbeschäftigung) dringend geboten und daher im Grunde des Paragraph 19, FrG zulässig sei, keinen Bedenken.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde diese Ansicht - wie unter römisch eins.1. dargestellt - auch ausreichend (und zutreffend) begründet.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG ist zu berücksichtigen, daß die aufgrund der Dauer des inländischen Aufenthaltes gegebene Integration entscheidend durch die Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes seit Ablauf der Geltungsdauer des Sichtvermerkes (5. Juni 1993) gemindert wird. Eine weitere Minderung der sozialen Komponente der Integration resultiert aus den zahlreichen Gesetzesverstößen des Beschwerdeführers, woran auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand nichts zu ändern vermag, daß der Beschwerdeführer als "Geschäftsführer und Gesellschafter eines Gastgewerbebetriebes" über ein Einkommen verfüge vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 95/18/1423).

Dem Vorbringen, die Verhängung des Aufenthaltsverbotes würde auch die Existenzgrundlage der Gattin und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers gefährden, ist zu entgegnen, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Unterhaltsleistungen auch vom Ausland erbracht werden können vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 94/18/1043). Ebenso vermag der Beschwerdeführer durch den Hinweis auf die "derzeit in Bosnien herrschende Situation" keinen in rechtlicher Hinsicht bedeutsamen Gesichtspunkt aufzuzeigen vergleiche auch dazu etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 94/18/1043).

Ungeachtet der sohin relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zu Recht aufgrund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer im Inland mit seiner Familie zusammenlebt, die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie als "nicht unerheblich" gewertet.

Dem hat sie aber zutreffend die von den zahlreichen Gesetzesverstößen und dem weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende große Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gegenübergestellt. Ihre Ansicht, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Der Beschwerdehinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1989, B 1743/88, geht schon deshalb ins Leere, weil dieses Erkenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt her nicht vergleichbar ist.

4. Da - wie ausgeführt - die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181318.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995181318_19960523X00

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