Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 95/18/1145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/1145

Entscheidungsdatum

07.09.1995

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der E in Wien, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. April 1995, Zl. SD 280/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. April 1995 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ghana, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei über Togo und Bulgarien nach Jugoslawien gelangt, wo sie eine Beziehung zu einem serbischen Schlepper, welcher ihr die Ehe versprochen habe, eingegangen sei. Mit Hilfe dieses Mannes sei sie am 1. Oktober 1993 mit dem PKW über Ungarn nach Österreich eingereist. In Wien sei sie von ihrem Begleiter als Prostituierte eingekleidet und in eine Bar gebracht worden. Da sie diese Tätigkeit nicht habe ausüben wollen, sei sie aus dem Hotel geflüchtet und habe um Asyl angesucht. Der Asylantrag sei bereits am 13. Oktober 1993 in erster Instanz abgewiesen worden. Von der Bezirkshauptmannschaft Baden sei gemäß Paragraph 17, Absatz 2, FrG die Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt worden. Einer dagegen eingebrachten Berufung sei von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 25. November 1993 keine Folge gegeben worden. In weiterer Folge sei auch die Berufung gegen den Asylbescheid rechtskräftig abgewiesen worden. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin erstmals im Juni 1994 und ein zweites Mal im August 1994 wegen unerlaubten Aufenthaltes bestraft worden. Damit seien die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdengesetz für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegeben. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin, die sich beharrlich weigere, das Bundesgebiet zu verlassen, gefährde jedenfalls ein geordnetes Fremdenwesen und laufe damit den im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider.

Erst im Zuge des vorliegenden Verfahrens habe sich ergeben, daß die Beschwerdeführerin zwei Monate nach ihrer illegalen Einreise - bereits nach Rechtskraft des Ausweisungsbescheides - einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe. Damit sei "nun wohl ein Eingriff in das Privat- und Familienleben" der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 19, FrG gegeben. Das Aufenthaltsverbot sei jedoch im Hinblick auf die beharrliche Weigerung der Beschwerdeführerin, den seinerzeit durch illegale Einreise mit einem fremden Reisepaß herbeigeführten Aufenthalt zu beenden, zur Erreichung eines geordneten Fremdenwesens und damit der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten.

Es sei offensichtlich, daß die Berufungswerberin versuche, ihren von Anfang an illegalen Aufenthalt in Österreich trotz bereits erfolgtem Ausweisungsbescheid zu perpetuieren. Die konsequente Mißachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen lasse sich auch mit dem Hinweis auf die Eheschließung nicht aus der Welt schaffen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte könnten "wohl nicht geglaubt haben, daß entgegen der Rechtslage der illegale Aufenthalt durch die Eheschließung legalisiert würde und daß dadurch unverzüglich die Berechtigung einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet zu begründen, kraft Gesetzes entstünde". Angesichts des kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der kurz dauernden, während des illegalen Aufenthaltes geschlossenen Ehe seien die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nicht so beträchtlich, daß sie schwerer wögen als die nachteiligen Auswirkungen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde wird der von der belangten Behörde festgestellte maßgebliche Sachverhalt nicht bestritten.

Im Vorbringen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides wird die aufgrund dieses Sachverhaltes zutreffende Beurteilung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG verwirklicht und die im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht bekämpft.

2. Zur Frage der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 19, FrG und zu der nach Paragraph 20, leg. cit. gebotenen Interessenabwägung führt die Beschwerdeführerin aus, daß die belangte Behörde ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nicht berücksichtigt habe. Es sei eine "unzulässige Anmaßung", aus der Tatsache der Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger, der in einem Männerheim gemeldet gewesen sei, zu schließen, daß die Beschwerdeführerin dies lediglich getan habe, um ihren illegalen Aufenthalt in Österreich zu perpetuieren. Es sei nicht Aufgabe der belangten Behörde, derartige Mutmaßungen anzustellen und eheliche Beziehungen einer kritischen Beurteilung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich integriert und gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Die Ansicht der belangten Behörde, daß die mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundenen nachteiligen Auswirkungen nicht schwerer wögen als die Abstandnahme von dieser Maßnahme, sei daher nicht nachvollziehbar.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde die seit Ende 1993 bestehende Ehe der Beschwerdeführerin

  • Strichaufzählung
    entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr wohl bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde der Paragraphen 19 und 20 FrG zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat.

Mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen läßt der Umstand, daß die Beschwerdeführerin zweimal rechtskräftig wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bestraft worden ist und sich

  • Strichaufzählung
    trotz rechtskräftigem Ausweisungsbescheid - weiterhin illegal im Bundesgebiet aufhält, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 19, FrG zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten erscheinen, wie dies die belangte Behörde zutreffend erkannt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0206).

Auch die von der belangten Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorgenommene Interessenabwägung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zum einen ist der ohnedies nur verhältnismäßig kurze Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zur Gänze rechtswidrig gewesen, sodaß der daraus und aus der beruflichen Tätigkeit abgeleiteten Integration kaum Bedeutung zukommt vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 94/18/0206), zum anderen vermag auch der Umstand der Eheschließung nicht wesentlich zugunsten der Beschwerdeführerin auzuschlagen, weil die Heirat zu einem Zeitpunkt stattfand, zu dem sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und rechtens nicht mit einem längeren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0713).

3. Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt die Beschwerde aus, daß die belangte Behörde schuldig geblieben sei, zu erläutern, warum sie zur Ansicht gelangt sei, daß der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG erfüllt, die Annahme nach Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. gerechtfertigt und das Aufenthaltsverbot dringend geboten (somit im Grunde des Paragraph 19, FrG zulässig) sei.

Entgegen dieser Ansicht ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid deutlich, daß die belangte Behörde - zutreffend - davon ausgegangen ist, daß die beiden rechtskräftigen Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des Fremdengesetzes den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG erfüllten. Die Rechtfertigung der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG umschriebenen Annahme hat die belangte Behörde - ebenso zutreffend - darauf gestützt, daß die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Bestrafung auf ihrem rechtswidrigen Verhalten beharre, indem sie ihren unrechtmäßigen Aufenthalt fortsetze vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0197).

Wie sich bereits aus den Ausführungen zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 19, FrG ausreichend und zutreffend begründet.

Im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin den festgestellten Sachverhalt gar nicht bestritten hat, gehen auch ihre Ausführungen, daß die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken gehabt hätte, die dafür maßgebend gewesen seien, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe, ins Leere.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, daß ihr die belangte Behörde keine Möglichkeit gelassen habe, zu der von ihr herangezogenen Begründung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen, ist ihr entgegenzuhalten, daß Gegenstand des Parteiengehörs nach Paragraph 45, AVG nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung sein kann vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1990, zu Paragraph 45, Absatz 3, unter Punkt 7 angeführte hg. Rechtsprechung).

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über die Anträge, die Verfahrenshilfe zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181145.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995181145_19950907X00

Navigation im Suchergebnis