Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/18/1070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/1070

Entscheidungsdatum

29.02.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1995, Zl. 106.087/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. April 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, des Fremdengesetzes ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Sichtvermerkes sei mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 gemäß Paragraph 7, Absatz 7, Fremdengesetz an die nunmehr zuständige Behörde nach dem Aufenthaltsgesetz weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin sei im Juni 1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist. Paragraph 5, (Absatz eins,) des Aufenthaltsgesetzes schließe die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliege. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, dieses Gesetzes liege ein solcher "insbesondere" dann vor, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhalte. Wegen dieses zwingenden Sichtvermerksversagungsgrundes könne der Beschwerdeführerin auch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die öffentlichen Interessen überwögen "daher" ihre privaten Interessen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind - auch wenn sie vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Sichtvermerksantrag gestellt hat - mangels anderslautender Übergangsvorschriften diese Gesetze auf den vorliegenden Antrag anzuwenden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0038, ua).

2. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, daß gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, eine Antragstellung im Falle des Verlustes des Asyls ausnahmsweise auch im Inland zulässig sei, ist dem zu entgegnen, daß die belangte Behörde die Versagung der Aufenthaltsbewilligung nicht mit der Mißachtung des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Aufenthaltsgesetz, sondern mit der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Fremdengesetz in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, AufG) begründet hat.

3. In dem Beschwerdevorbringen, sie sei "angeblich illegal ins Bundesgebiet eingereist", kann eine konkrete Bestreitung der Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei im Juni 1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist, nicht gesehen werden. Gegen die Annahme der belangten Behörde über die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Fremdengesetz bestehen daher keine Bedenken.

4. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre soziale Integration verweist, ist ihr zu entgegnen, daß im Rahmen der Beurteilung, ob einem Fremden, der unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist ist und sich ohne Sichtvermerk bzw. Aufenthaltsbewilligung in Österreich aufhält, die beantragte Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu versagen ist, eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht in Betracht kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0532).

5. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181070.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995181070_19960229X00

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