I.römisch eins.
1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 17. März 1995 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes (AufG, BGBl. Nr. 466/1992 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 17. März 1995 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 3, dieses Gesetzes (AufG, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) abgewiesen.
Den beschwerdeführenden Parteien sei jeweils eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis 7. Dezember 1994 erteilt worden. Nach § 6 Abs. 3 AufG seien Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Daraus ergebe sich als letzter Tag der Frist der 9. November 1994. Diese Frist sei versäumt worden, da die beschwerdeführenden Parteien ihre Verlängerungsanträge erst am 17. November 1994 eingebracht hätten. Den beschwerdeführenden Parteien sei jeweils eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis 7. Dezember 1994 erteilt worden. Nach Paragraph 6, Absatz 3, AufG seien Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Daraus ergebe sich als letzter Tag der Frist der 9. November 1994. Diese Frist sei versäumt worden, da die beschwerdeführenden Parteien ihre Verlängerungsanträge erst am 17. November 1994 eingebracht hätten.
Im übrigen vertrat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 AufG die Ansicht, daß das derzeitige Einkommen (Notstandshilfe in der Höhe von S 174,60 täglich) der Erstbeschwerdeführerin nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer vier minderjährigen Kinder (der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien) zu sichern. Darüber hinaus rechtfertige die Tatsache, daß die beschwerdeführenden Parteien zusammen eine lediglich 36 m2 große Wohnung bewohnten, die Annahme, daß für die Dauer der Bewilligung eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nicht gesichert sei. Im übrigen vertrat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Paragraph 5, Absatz eins, AufG die Ansicht, daß das derzeitige Einkommen (Notstandshilfe in der Höhe von S 174,60 täglich) der Erstbeschwerdeführerin nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer vier minderjährigen Kinder (der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien) zu sichern. Darüber hinaus rechtfertige die Tatsache, daß die beschwerdeführenden Parteien zusammen eine lediglich 36 m2 große Wohnung bewohnten, die Annahme, daß für die Dauer der Bewilligung eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nicht gesichert sei.
2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß die Gültigkeitsdauer der den beschwerdeführenden Parteien jeweils erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 7. Dezember 1994 abgelaufen sei und die Verlängerungsanträge jeweils am 17. November 1994 gestellt worden seien, unbestritten. Die auf dieser Sachverhaltsannahme beruhende Rechtsansicht, daß die im § 6 Abs. 3 AufG für die Stellung von Verlängerungsanträgen vorgesehene Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") nicht eingehalten worden sei, ist zutreffend. Damit aber steht der begehrten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0090, und vom 5. April 1995, Zlen. 95/18/0515, 0516). 1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß die Gültigkeitsdauer der den beschwerdeführenden Parteien jeweils erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 7. Dezember 1994 abgelaufen sei und die Verlängerungsanträge jeweils am 17. November 1994 gestellt worden seien, unbestritten. Die auf dieser Sachverhaltsannahme beruhende Rechtsansicht, daß die im Paragraph 6, Absatz 3, AufG für die Stellung von Verlängerungsanträgen vorgesehene Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") nicht eingehalten worden sei, ist zutreffend. Damit aber steht der begehrten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0090, und vom 5. April 1995, Zlen. 95/18/0515, 0516).
2. Dem dagegen in der Beschwerde ins Treffen geführten Einwand, daß eine Fristüberschreitung von acht Tagen - zumal diese unverschuldet sei, weil die beschwerdeführenden Parteien wegen zu großen Andranges bei der Erstbehörde am 7., 8. und 9. November 1994 keine "Zählkarte" erhalten hätten - zu tolerieren sei, vermag der Gerichtshof nicht beizupflichten, bewirkt doch die Nichteinhaltung der - materiell-rechtlichen, nicht restituierbaren - Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG den Untergang des mit dem Antrag geltend gemachten Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes (vgl. dazu aus der seit dem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960, und vom 19. Jänner 1995, Zlen. 94/18/1049, 1050, 1051). Von daher gesehen bewirkt jede - auch unverschuldete - Fristüberschreitung die gleiche Rechtsfolge. Ein der Beschwerde vorschwebender "Toleranzspielraum" bei geringfügiger Überschreitung des maßgeblichen Zeitpunktes steht der Behörde nicht zur Verfügung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zlen. 95/18/0420 bis 0422). 2. Dem dagegen in der Beschwerde ins Treffen geführten Einwand, daß eine Fristüberschreitung von acht Tagen - zumal diese unverschuldet sei, weil die beschwerdeführenden Parteien wegen zu großen Andranges bei der Erstbehörde am 7., 8. und 9. November 1994 keine "Zählkarte" erhalten hätten - zu tolerieren sei, vermag der Gerichtshof nicht beizupflichten, bewirkt doch die Nichteinhaltung der - materiell-rechtlichen, nicht restituierbaren - Frist des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz zweiter Halbsatz AufG den Untergang des mit dem Antrag geltend gemachten Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes vergleiche dazu aus der seit dem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960, und vom 19. Jänner 1995, Zlen. 94/18/1049, 1050, 1051). Von daher gesehen bewirkt jede - auch unverschuldete - Fristüberschreitung die gleiche Rechtsfolge. Ein der Beschwerde vorschwebender "Toleranzspielraum" bei geringfügiger Überschreitung des maßgeblichen Zeitpunktes steht der Behörde nicht zur Verfügung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zlen. 95/18/0420 bis 0422).
3. Da somit der Stattgebung der Verlängerungsanträge jedenfalls die Nichteinhaltung der gesetzlichen Antragsfrist entgegenstand, ist ein Eingehen auf die Frage, ob die belangte Behörde rechtens in der Lage war, ihre negativen Entscheidungen zusätzlich auch auf die von ihr herangezogenen Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 AufG zu stützen, entbehrlich. Dem darauf Bezug habenden Beschwerdevorbringen ist demnach der Boden entzogen. 3. Da somit der Stattgebung der Verlängerungsanträge jedenfalls die Nichteinhaltung der gesetzlichen Antragsfrist entgegenstand, ist ein Eingehen auf die Frage, ob die belangte Behörde rechtens in der Lage war, ihre negativen Entscheidungen zusätzlich auch auf die von ihr herangezogenen Versagungsgründe nach Paragraph 5, Absatz eins, AufG zu stützen, entbehrlich. Dem darauf Bezug habenden Beschwerdevorbringen ist demnach der Boden entzogen.
4. Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtsverletzung - was bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt - nicht vor, weshalb die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen waren. 4. Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtsverletzung - was bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt - nicht vor, weshalb die Beschwerden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen waren.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.