Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß die Zuständigkeit zur Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 73 AVG auf die belangte Behörde übergegangen sei. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß die Zuständigkeit zur Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß Paragraph 73, AVG auf die belangte Behörde übergegangen sei. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. November 1994, B 2394/94, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen: Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. November 1994, B 2394/94, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich nach sichtvermerksfreier Einreise im Bundesgebiet aufzuhalten. Nach seiner Ansicht sei jedoch § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht anwendbar, weil er vor dem 1. Jänner 1993 in das Bundesgebiet eingereist sei. Diese Auffassung ist unrichtig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0218, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich nach sichtvermerksfreier Einreise im Bundesgebiet aufzuhalten. Nach seiner Ansicht sei jedoch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG nicht anwendbar, weil er vor dem 1. Jänner 1993 in das Bundesgebiet eingereist sei. Diese Auffassung ist unrichtig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0218, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).
Wenn der Beschwerdeführer meint, daß die belangte Behörde § 19 FrG "zumindest nicht ausreichend" beachtet habe, übersieht er, daß diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung kommt. Soweit sein Vorbringen dahin zu verstehen ist, daß seine privaten und familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien, ist darauf zu verweisen, daß bei Anwendung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Bedachtnahme auf derartige Verhältnisse nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640). Es geht daher auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Parteiengehörs ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer meint, daß die belangte Behörde Paragraph 19, FrG "zumindest nicht ausreichend" beachtet habe, übersieht er, daß diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung kommt. Soweit sein Vorbringen dahin zu verstehen ist, daß seine privaten und familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien, ist darauf zu verweisen, daß bei Anwendung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG eine Bedachtnahme auf derartige Verhältnisse nicht in Betracht kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640). Es geht daher auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Parteiengehörs ins Leere.
Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 zweiter Fall FrG bejahte und demzufolge den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. abwies. Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall FrG bejahte und demzufolge den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. abwies.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.