1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
2. Ergänzend wird festgehalten, daß im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 AufG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht vorgesehen ist; dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG im Grunde des § 19 leg. cit. gebotene Abwägung Rechnung getragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768). 2. Ergänzend wird festgehalten, daß im Rahmen einer auf Paragraph 6, Absatz 3, AufG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht vorgesehen ist; dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG im Grunde des Paragraph 19, leg. cit. gebotene Abwägung Rechnung getragen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).
3. Die in der Beschwerde gegen die Verfassungsgemäßheit des § 6 Abs. 3 AufG vorgebrachten Bedenken teilt der Verwaltungsgerichtshof - unter Zugrundelegung der gebotenen Durchschnittsbetrachtung - nicht. Er sieht sich daher auch nicht veranlaßt, der Anregung des Beschwerdeführers entsprechend beim Verfassungsgerichtshof einen diesbezüglichen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen. 3. Die in der Beschwerde gegen die Verfassungsgemäßheit des Paragraph 6, Absatz 3, AufG vorgebrachten Bedenken teilt der Verwaltungsgerichtshof - unter Zugrundelegung der gebotenen Durchschnittsbetrachtung - nicht. Er sieht sich daher auch nicht veranlaßt, der Anregung des Beschwerdeführers entsprechend beim Verfassungsgerichtshof einen diesbezüglichen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen.
4. Aus den im unter 1. zitierten Erkenntnis genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 4. Aus den im unter 1. zitierten Erkenntnis genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.