Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. In der Begründung stellte die belangte Behörde im wesentlichen fest, daß die Beschwerdeführerin, die sich seit mehr als 20 Jahren in Österreich aufhalte, mit einem Österreicher verheiratet und für sechs Kinder sorgepflichtig sei, seit Ablauf der Gültigkeit des ihr bis zum 10. Mai 1992 erteilten Sichtvermerkes über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfüge. Aus diesem Grund sei sie bereits sechsmal rechtskräftig bestraft worden. Die Ausweisung sei zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten, weil der lang dauernde illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung im hohen Maß gefährde. Dazu komme, daß ihr - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland zu stellen sei - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden dürfe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG ausgewiesen. In der Begründung stellte die belangte Behörde im wesentlichen fest, daß die Beschwerdeführerin, die sich seit mehr als 20 Jahren in Österreich aufhalte, mit einem Österreicher verheiratet und für sechs Kinder sorgepflichtig sei, seit Ablauf der Gültigkeit des ihr bis zum 10. Mai 1992 erteilten Sichtvermerkes über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfüge. Aus diesem Grund sei sie bereits sechsmal rechtskräftig bestraft worden. Die Ausweisung sei zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten, weil der lang dauernde illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung im hohen Maß gefährde. Dazu komme, daß ihr - mangels Erfüllung der im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland zu stellen sei - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden dürfe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht den oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. Ihr Vorbringen ist - sinngemäß - dahin zu verstehen, daß ihr Verhalten eine Ausweisung nicht rechtfertige und daß diese Maßnahme gegen Art. 8 Abs. 2 MRK verstoße. Damit verkennt sie die Rechtslage: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht den oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. Ihr Vorbringen ist - sinngemäß - dahin zu verstehen, daß ihr Verhalten eine Ausweisung nicht rechtfertige und daß diese Maßnahme gegen Artikel 8, Absatz 2, MRK verstoße. Damit verkennt sie die Rechtslage:
Wenn sich ein Fremder - wie hier die Beschwerdeführerin - nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist er gemäß § 17 Abs. 1 FrG mit Bescheid auszuweisen; hiebei ist auf § 19 leg. cit. Bedacht zu nehmen. Wenn sich ein Fremder - wie hier die Beschwerdeführerin - nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist er gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG mit Bescheid auszuweisen; hiebei ist auf Paragraph 19, leg. cit. Bedacht zu nehmen.
Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 FrG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen - was für die Beschwerdeführerin gleichfalls zutrifft -, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 FrG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Würde durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, FrG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen - was für die Beschwerdeführerin gleichfalls zutrifft -, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 19, FrG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Schon der mehr als zwei Jahre dauernde unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet, den die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Bestrafungen fortgesetzt hat, gefährdet - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenwesens in hohem Maße; darüber hinaus könnte der Beschwerdeführerin - worauf die belangte Behörde gleichfalls mit Recht hingewiesen hat - eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. nur aufgrund eines vom Ausland aus gestellten Antrages erteilt werden. Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung dieser Erwägungen zum Ergebnis gelangte, daß die Ausweisung trotz des damit verbundenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gemäß § 19 FrG zur Erreichung von im Art. 8 genannten Zielen, nämlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten ist, so begegnet dies keinem Einwand. Schon der mehr als zwei Jahre dauernde unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet, den die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Bestrafungen fortgesetzt hat, gefährdet - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenwesens in hohem Maße; darüber hinaus könnte der Beschwerdeführerin - worauf die belangte Behörde gleichfalls mit Recht hingewiesen hat - eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz leg. cit. nur aufgrund eines vom Ausland aus gestellten Antrages erteilt werden. Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung dieser Erwägungen zum Ergebnis gelangte, daß die Ausweisung trotz des damit verbundenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19, FrG zur Erreichung von im Artikel 8, genannten Zielen, nämlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten ist, so begegnet dies keinem Einwand.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bemerkt wird, daß für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Vorlage des Aktes an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung einer allfälligen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte keine gesetzliche Grundlage besteht.