I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. August 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. August 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes - AufG, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei am 24. Dezember 1993 mit einem von der Österreichischen Botschaft in Ankara erteilten Touristensichtvermerk mit Gültigkeitsdauer bis 21. März 1994 in das Bundesgebiet eingereist. Die von ihr am 28. März 1994 beantragte Bewilligung nach dem AufG sei im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG zu versagen gewesen, wobei sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Eingehen auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin erübrige. Die Beschwerdeführerin sei am 24. Dezember 1993 mit einem von der Österreichischen Botschaft in Ankara erteilten Touristensichtvermerk mit Gültigkeitsdauer bis 21. März 1994 in das Bundesgebiet eingereist. Die von ihr am 28. März 1994 beantragte Bewilligung nach dem AufG sei im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG zu versagen gewesen, wobei sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Eingehen auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin erübrige.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 28. November 1994, B 2012/94).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden u.a. nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt. 1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG darf eine Bewilligung Fremden u.a. nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes u.a. zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes u.a. zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll.
2. In der Beschwerde bleiben die maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde und die von ihr darauf gestützte rechtliche Beurteilung, daß im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt insoweit keine Bedenken. 2. In der Beschwerde bleiben die maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde und die von ihr darauf gestützte rechtliche Beurteilung, daß im vorliegenden Fall der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt insoweit keine Bedenken.
3.1. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in dem Vorwurf, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, die Auswirkungen der Versagung der Aufenthaltsbewilligung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zu berücksichtigen.
3.2. Dem ist entgegenzuhalten, daß bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht in Betracht kommt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0408, und vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0231). 3.2. Dem ist entgegenzuhalten, daß bei Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht in Betracht kommt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0408, und vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0231).
4. Im übrigen ist festzuhalten, daß sich die Abweisung des bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auch deshalb als berechtigt erweist, weil gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. 4. Im übrigen ist festzuhalten, daß sich die Abweisung des bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auch deshalb als berechtigt erweist, weil gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist.
5. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 5. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.