Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/18/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/0048

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der K in D, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. August 1994, Zl. 102.850/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. August 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes - AufG, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am 24. Dezember 1993 mit einem von der Österreichischen Botschaft in Ankara erteilten Touristensichtvermerk mit Gültigkeitsdauer bis 21. März 1994 in das Bundesgebiet eingereist. Die von ihr am 28. März 1994 beantragte Bewilligung nach dem AufG sei im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG zu versagen gewesen, wobei sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Eingehen auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin erübrige.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 28. November 1994, B 2012/94).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG darf eine Bewilligung Fremden u.a. nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt.

Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes u.a. zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll.

2. In der Beschwerde bleiben die maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde und die von ihr darauf gestützte rechtliche Beurteilung, daß im vorliegenden Fall der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt insoweit keine Bedenken.

3.1. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in dem Vorwurf, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, die Auswirkungen der Versagung der Aufenthaltsbewilligung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zu berücksichtigen.

3.2. Dem ist entgegenzuhalten, daß bei Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht in Betracht kommt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0408, und vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0231).

4. Im übrigen ist festzuhalten, daß sich die Abweisung des bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auch deshalb als berechtigt erweist, weil gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist.

5. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180048.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995180048_19950309X00

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