Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 1987 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. September 1995 ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1987 sprach die belangte Behörde aus, daß auf Antrag des Beschwerdeführers vom 19. September 1987 gemäß § 37 Abs. 6 lit. b des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung BGBl. Nr. 577/1983, der Antritt des Grundwehrdienstes zum Zwecke seines Hochschulstudiums bis 15. August 1995 aufgeschoben werde. Der Aufschub ende bereits vor diesem Termin, wenn die für die Bewilligung des Aufschubes maßgebende Voraussetzung, deren Wegfall dem zuständigen Militärkommando umgehend bekanntzugeben sei, nicht mehr bestehe. In diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, daß er mit einer Einberufung zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes ab Oktober 1995 zu rechnen habe. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 1995 wurde er gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Ableistung des Grundwehrdienstes für den 2. Oktober 1995 einberufen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1987 sprach die belangte Behörde aus, daß auf Antrag des Beschwerdeführers vom 19. September 1987 gemäß Paragraph 37, Absatz 6, Litera b, des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, der Antritt des Grundwehrdienstes zum Zwecke seines Hochschulstudiums bis 15. August 1995 aufgeschoben werde. Der Aufschub ende bereits vor diesem Termin, wenn die für die Bewilligung des Aufschubes maßgebende Voraussetzung, deren Wegfall dem zuständigen Militärkommando umgehend bekanntzugeben sei, nicht mehr bestehe. In diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, daß er mit einer Einberufung zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes ab Oktober 1995 zu rechnen habe. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 1995 wurde er gemäß Paragraph 35, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, zur Ableistung des Grundwehrdienstes für den 2. Oktober 1995 einberufen.
In der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß er seit dem Wintersemester 1989/90 an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien das Studium der Film- und Fernsehproduktion betreibe und sein Studium in etwa zwei bis drei Studiensemestern abschließen werde. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde den erforderlichen Studiennachweis über den Besuch der Lehrveranstaltungen und die Ablegung der Prüfungen erbracht. Die durch die Ableistung des Grundwehrdienstes bedingte Unterbrechung des Studiums habe nicht nur Nachteile für das Studium des Beschwerdeführers selbst, sondern auch für dessen spätere Berufsaussichten. Der angefochtene Bescheid sei auch rechtswidrig, weil ihn die belangte Behörde zu einem Zeitpunkt erlassen habe
(25. Juli 1995), zu welchem die Aufschiebung des Antritts des Grundwehrdienstes noch rechtswirksam gewesen sei. Daneben seien beim Beschwerdeführer familiäre Gründe gegeben, den Antritt des Grundwehrdienstes "weiter aufzuschieben", weil seine Lebensgefährtin für den 4. September 1995 ein Kind erwarte und er nicht in der Lage sei, seinem Kind und der Mutter in den ersten Monaten nach der Geburt beizustehen.
Der Beschwerdeführer verkennt, daß der Einberufung eines Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegensteht, daß er das Vorliegen von Befreiungsgründen behauptet. Weder das Vorliegen solcher Befreiungsgründe noch ein sei es bei den Verwaltungsbehörden, sei es bei den Höchstgerichten anhängiges Verfahren über einen Befreiungsantrag hindert die Erlassung eines Einberufungsbefehles. Nur ein rechtskräftiger Befreiungsbescheid wäre ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/11/0411, mit weiteren Judikaturhinweisen). Auf eine derartige rechtswirksame Befreiung vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu berufen. Der Beschwerdeführer verkennt, daß der Einberufung eines Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegensteht, daß er das Vorliegen von Befreiungsgründen behauptet. Weder das Vorliegen solcher Befreiungsgründe noch ein sei es bei den Verwaltungsbehörden, sei es bei den Höchstgerichten anhängiges Verfahren über einen Befreiungsantrag hindert die Erlassung eines Einberufungsbefehles. Nur ein rechtskräftiger Befreiungsbescheid wäre ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/11/0411, mit weiteren Judikaturhinweisen). Auf eine derartige rechtswirksame Befreiung vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu berufen.
Verfehlt ist aber auch die Auffassung des Beschwerdeführers, der Einberufungsbefehl sei rechtswidrig, weil er zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu welchem die Aufschiebung des Antrittes des Grundwehrdienstes - gewährt bis 15. August 1995 - noch aufrecht war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Feber 1995, Zl. 95/11/0001, mit weiterem Judikaturhinweis), daß die Erlassung des Einberufungsbefehles noch während der Zeit der befristeten Befreiung keine Rechte des Wehrpflichtigen verletzt, wenn der Einberufungstermin nach dem Ende des Befreiungszeitraumes liegt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nur, daß der Einberufungstermin bereits nach dem betreffenden Zeitraum gelegen ist und auf diese Weise nicht in bestehende Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Verfehlt ist aber auch die Auffassung des Beschwerdeführers, der Einberufungsbefehl sei rechtswidrig, weil er zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu welchem die Aufschiebung des Antrittes des Grundwehrdienstes - gewährt bis 15. August 1995 - noch aufrecht war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Feber 1995, Zl. 95/11/0001, mit weiterem Judikaturhinweis), daß die Erlassung des Einberufungsbefehles noch während der Zeit der befristeten Befreiung keine Rechte des Wehrpflichtigen verletzt, wenn der Einberufungstermin nach dem Ende des Befreiungszeitraumes liegt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nur, daß der Einberufungstermin bereits nach dem betreffenden Zeitraum gelegen ist und auf diese Weise nicht in bestehende Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde.
Da somit schon der Inhalt des Beschwerdevorbringens erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Da somit schon der Inhalt des Beschwerdevorbringens erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 95/11/0123 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.