Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Mai 1994 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Mai 1994 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1991 aus ihrer Heimat nach Ungarn eingereist und habe dort ca. ein Jahr lang gelebt. Im Oktober 1992 sei sie mit Hilfe eines Schleppers ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk, somit illegal nach Österreich gelangt. Hier habe sie sich zunächst unangemeldet aufgehalten. Erst im Oktober 1993 sei die Anmeldung erfolgt, sodaß ihr Aufenthalt der Behörde bis dahin verborgen geblieben sei. Die Ausweisung bewirke, daß die Beschwerdeführerin ihren im Inland lebenden Ehemann verlassen müsse. Im Hinblick darauf, daß sie sich niemals erlaubterweise gemeinsam mit ihrem Ehemann in Österreich aufgehalten habe, könne von einem relevanten Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden. Jedenfalls sei aber der mit der Ausweisung verbundene Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Die Rechtsordnung sehe genaue Regeln vor, nach denen eine Familienzusammenführung zu erfolgen habe. Es könne nicht hingenommen werden, daß Fremde durch illegales Verhalten die Behörden vor vollendete Tatsachen stellen. Dazu komme, daß der Antrag nach § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht vom Inland aus gestellt werden könne, sodaß die Beschwerdeführerin jedenfalls ausreisen müsse, um die von ihr benötigte Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1991 aus ihrer Heimat nach Ungarn eingereist und habe dort ca. ein Jahr lang gelebt. Im Oktober 1992 sei sie mit Hilfe eines Schleppers ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk, somit illegal nach Österreich gelangt. Hier habe sie sich zunächst unangemeldet aufgehalten. Erst im Oktober 1993 sei die Anmeldung erfolgt, sodaß ihr Aufenthalt der Behörde bis dahin verborgen geblieben sei. Die Ausweisung bewirke, daß die Beschwerdeführerin ihren im Inland lebenden Ehemann verlassen müsse. Im Hinblick darauf, daß sie sich niemals erlaubterweise gemeinsam mit ihrem Ehemann in Österreich aufgehalten habe, könne von einem relevanten Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden. Jedenfalls sei aber der mit der Ausweisung verbundene Eingriff zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Die Rechtsordnung sehe genaue Regeln vor, nach denen eine Familienzusammenführung zu erfolgen habe. Es könne nicht hingenommen werden, daß Fremde durch illegales Verhalten die Behörden vor vollendete Tatsachen stellen. Dazu komme, daß der Antrag nach Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes nicht vom Inland aus gestellt werden könne, sodaß die Beschwerdeführerin jedenfalls ausreisen müsse, um die von ihr benötigte Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gegen die - zutreffende - Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin hält die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG für unzulässig, weil sie in ihr Privat- und Familienleben eingreife und nicht zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die Beschwerdeführerin hält die Ausweisung im Grunde des Paragraph 19, FrG für unzulässig, weil sie in ihr Privat- und Familienleben eingreife und nicht zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Die Beschwerdeführerin vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Sie ist mit Hilfe eines Schleppers ohne Reisedokument und ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und hatte zu keiner Zeit die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. In einem solchen Fall ist die Ausweisung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (konkret: im Interesse eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten.
Dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder auf die von der Beschwerdeführerin praktizierte Art den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0172, mwN). Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin die von ihr benötigte Aufenthaltsbewilligung zufolge § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz nur vom Ausland aus beantragen kann. Eine positive Erledigung des nach den Beschwerdeausführungen am 22. März 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg namens der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrages auf Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz hätte die Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet vor der Antragstellung vorausgesetzt (arg. "... vor der Einreise ..." in § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Daß eine solche erfolgt sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder auf die von der Beschwerdeführerin praktizierte Art den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0172, mwN). Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin die von ihr benötigte Aufenthaltsbewilligung zufolge Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz nur vom Ausland aus beantragen kann. Eine positive Erledigung des nach den Beschwerdeausführungen am 22. März 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg namens der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrages auf Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz hätte die Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet vor der Antragstellung vorausgesetzt (arg. "... vor der Einreise ..." in Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz). Daß eine solche erfolgt sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Auffassung der belangten Behörde, die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zum Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig, nicht rechtswidrig ist. Die von der Beschwerdeführerin vermißte Interessenabwägung ist zufolge § 20 Abs. 1 FrG nur vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, nicht aber im Falle der Ausweisung vorzunehmen. Damit ist ein Eingehen auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge nicht erforderlich. Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Auffassung der belangten Behörde, die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zum Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher gemäß Paragraph 19, FrG zulässig, nicht rechtswidrig ist. Die von der Beschwerdeführerin vermißte Interessenabwägung ist zufolge Paragraph 20, Absatz eins, FrG nur vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, nicht aber im Falle der Ausweisung vorzunehmen. Damit ist ein Eingehen auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge nicht erforderlich.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.