Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/18/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0213

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. März 1994, Zl. St 255-2/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 23. März 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, die Ausweisung verfügt.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 8. August 1992 aus Ungarn kommend, ohne im Besitz eines österreichischen Sichtvermerkes gewesen zu sein und ohne sich der Grenzkontrolle gestellt zu haben, in das Bundesgebiet eingereist sei. Auch in der Folge sei ihm weder ein Sichtvermerk noch eine Aufenthaltsberechtigung (nach dem Aufenthaltsgesetz) erteilt worden. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beteiligung an einer Handelsgesellschaft, geordnete Wohnsitzverhältnisse und ein entsprechender Versicherungsschutz seien nicht als Umstände zu werten, die das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des Paragraph 19, FrG beträfen. Die Ehegattin und die zwei Kinder des Beschwerdeführers lebten in Indien; in Österreich halte sich lediglich ein Cousin des Beschwerdeführers auf. Aber selbst wenn ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vorliegen sollte, wäre seine Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) dringend geboten. Auf Verhältnisse, die vom Beschwerdeführer während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich geschaffen worden seien, könne nicht (zu seinen Gunsten) Rücksicht genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, daß er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, meint jedoch, daß "in Anwendung der Paragraphen 19 und 20 Fremdengesetz ein Ausweisungsbescheid wegen unzulässigen Eingriffes in mein Privat- und Familienleben nicht (hätte) erfolgen dürfen". Aufgrund seiner "Firmenbeteiligung", seiner geordneten Wohnsitzverhältnisse und des Bestehens eines entsprechenden Kranken- und Unfallversicherungsschutzes sei es keinesfalls erforderlich, ihn aus Österreich auszuweisen, um den Zielen des Artikel 8, Absatz 2, MRK zu entsprechen. Auch hätte die in Paragraph 20, FrG angeordnete Interessenabwägung jedenfalls zu seinen Gunsten ausschlagen müssen.

2. Was das zuletzt genannte Argument anlangt, so genügt der Hinweis darauf, daß der im Beschwerdefall maßgebende Paragraph 17, Absatz eins, FrG zwar eine Bedachtnahme auf Paragraph 19, FrG, nicht jedoch auch auf Paragraph 20, (Absatz eins,) leg. cit. vorsieht.

Mit der Behauptung, es sei im Fall der Ausweisung seine "wirtschaftliche Existenzgrundlage" durch Beeinträchtigung seiner "beruflichen Aktivitäten" im Rahmen einer (näher bezeichneten) Handelsgesellschaft gefährdet, vermag der Beschwerdeführer in Anbetracht seines kurzen und zur Gänze unerlaubten Aufenthaltes in Österreich keinen im Grunde des Paragraph 19, FrG relevanten Eingriff in sein Privatleben darzutun. Von daher gesehen war nicht mehr zu prüfen, ob die Ausweisung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3. Von daher gesehen ist der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, den in bezug auf Paragraph 19, FrG maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Zulässigkeit der Ausweisung nach dieser Gesetzesstelle "plausibel" zu begründen, der Boden entzogen.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180213.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994180213_19940504X00

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