Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/18/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0208

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs2;
FrG 1993 §22 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. März 1994, Zl. SD 249/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. März 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Fremdengesetz (FrG) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe, nachdem er sichtvermerksfrei nach Österreich gekommen sei, erstmals im April 1981 einen Sichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten erhalten, nachdem sich sein Bruder verpflichtet habe, für seinen Unterhalt aufzukommen. Im Juni 1981 habe er mit einer verfälschten Beschäftigungsbewilligung eines Verwandten einen bis Ende 1981 gültigen Sichtvermerk erhalten. Als die diesbezüglichen Ermittlungen eingeleitet worden seien, sei er am 17. Juli 1981 als "in die Türkei verzogen" abgemeldet worden. Im Spätherbst 1981 sei er in Wien wieder "aufgetaucht".

Im Jahr 1988 sei der Beschwerdeführer dreimal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung bestraft worden. Im Jahr 1989 sei er wegen vorsätzlicher Körperverletzung gerichtlich verurteilt worden. In diesem Jahr sei auch eine Bestrafung wegen unbefugter Konzessionsausübung erfolgt. Von Anfang 1992 bis Mitte 1993 sei der Beschwerdeführer insgesamt weitere sechsmal wegen unbefugter Konzessionsausübung, viermal wegen Betreibens einer Betriebsanlage ohne Genehmigung und einmal wegen Übertretung des Preisgesetzes bestraft worden.

Im Jahr 1993 sei der Beschwerdeführer wegen unbefugten Besitzes einer Faustfeuerwaffe bestraft worden. Nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei er neuerlich wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie noch zweimal wegen unbefugter Konzessionsausübung bestraft worden.

Auf Grund der zahlreichen Bestrafungen wegen schwerwiegender Übertretungen gewerberechtlicher Vorschriften sowie infolge der neuerlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung seien die Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrG erfüllt. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich, daß er nicht nur in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Versuchen, sich durch selbständige Tätigkeit ein Einkommen zu verschaffen, wiederholt Delikte begangen habe. Sein Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit und laufe den im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwider. Im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit mehr als zehn Jahren und die von ihm behauptete Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei von einem beträchtlichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen, doch sei dieser Eingriff angesichts der großen Zahl der begangenen Straftaten zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet wögen nicht schwerer als die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots sprechenden öffentlichen Interessen. Im Hinblick auf die Beharrlichkeit, mit der der Beschwerdeführer die Straftaten begangen habe, sei die Festsetzung der Gültigkeitsdauer mit 10 Jahren gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß die Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrG erfüllt seien und die im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Der Verwaltungsgerichtshof hegt diesbezüglich keine Bedenken.

2. Der Beschwerdeführer hält die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 19, FrG für unzulässig.

Diesbezüglich ist ihm zu erwidern, daß im Hinblick auf die große Zahl und die Art der von ihm begangenen Straftaten die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, näherhin zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten ist.

3. Der Beschwerdeführer meint, die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorgenommene Interessenabwägung hätte zu seinen Gunsten ausgehen müssen. Er halte sich seit 1981 in Österreich auf. Er lebe seit 11 Jahren in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und es sei beabsichtigt, die Ehe zu schließen. Auf diese Umstände habe er in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen. Auf Grund des Hinweises der belangten Behörde auf die Verpflichtungserklärung seines Bruders aus dem Jahr 1981 sei davon auszugehen, daß der belangten Behörde hätte bekannt sein müssen, daß sich eine große Zahl seiner Verwandten in Österreich aufhalte. Seine Eltern lebten an einer näher bezeichneten Adresse in Wien; zwei Brüder und ein Onkel, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, hielten sich in Oberösterreich auf.

Der Beschwerdeführer vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin hat die belangte Behörde ohnedies berücksichtigt. Die Beziehungen des (49-jährigen) Beschwerdeführers zu seinen in Oberösterreich lebenden Brüdern und seinem Onkel sind vom Schutzbereich des Paragraph 20, Absatz eins, FrG nicht erfaßt (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491). Die Tatsache, daß sich die Eltern des Beschwerdeführers, die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, in Wien aufhalten, verleiht den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie kein solches Gewicht, daß sie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes überwiegen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer erweist sich demnach auch im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, FrG als zulässig.

4. Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Gültigkeitsdauer bekämpft, ist ihm zu erwidern, daß - unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz eins, FrG - ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0474). Wenn sich die belangte Behörde nicht in der Lage gesehen hat, den Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes vor Ablauf von 10 Jahren anzunehmen, begegnet dies auf Grund des Umstandes, daß sich der Beschwerdeführer auch durch zahlreiche Bestrafungen nicht von der weiteren Begehung von Straftaten hat abhalten lassen, keinen Bedenken.

Die Behauptung, die unverzügliche Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes nehme dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sein Unternehmen zu veräußern, ist hier ohne Bedeutung. Derartige Interessen können Grund für die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 22, Absatz eins, FrG sein. Ein diesbezüglicher Antrag ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

5. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180208.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994180208_19940504X00

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