Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 24. Juni 1992 mit einem Sichtvermerk für die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich eingereist. Dieser Sichtvermerk habe ihn lediglich zu einem dreimonatigen Aufenthalt berechtigt. Seit 25. September 1992 halte sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich auf. Während des illegalen Aufenthaltes habe er eine türkische Staatsangehörige geheiratet, mit der er gemeinsam in Österreich lebe. Bereits vor seiner Eheschließung sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Österreich zu verlassen. Er hätte sich daher des Umstandes bewußt sein müssen, daß er nur dann mit seiner Ehegattin in Österreich würde leben können, wenn er eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet erlange. Der Ehe komme keine rechtliche Relevanz zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Hiebei ist auf Paragraph 19, Bedacht zu nehmen.
Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 19 ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist. Würde durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 19, ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
Für eine Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG genügt der nicht rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet und die Bedachtnahme auf § 19 leg. cit. Die Ansicht der belangten Behörde, daß er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft; er hält jedoch in seinem Falle die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG für unzulässig, weil in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen werde. Für eine Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG genügt der nicht rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet und die Bedachtnahme auf Paragraph 19, leg. cit. Die Ansicht der belangten Behörde, daß er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft; er hält jedoch in seinem Falle die Ausweisung im Grunde des Paragraph 19, FrG für unzulässig, weil in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen werde.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß mit dem angefochtenen Bescheid - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - in sein Privat- und Familienleben eingegriffen wird, nimmt doch die Befolgung der gemäß § 22 Abs. 1 FrG mit der Durchsetzbarkeit der Ausweisung verbundenen Ausreiseverpflichtung dem Beschwerdeführer jedenfalls vorübergehend die Möglichkeit, mit seiner Ehegattin in Österreich zusammenzuleben. Damit ist aber im Ergebnis für ihn nichts gewonnen, weil seine Ausweisung im Sinne des § 19 FrG dringend geboten ist. Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens läuft es nämlich grob zuwider, wenn ein Fremder bloß aufgrund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte - hier: Eheschließung - den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. In solchen Fällen ist eine Ausweisung dringend geboten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0026). Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß mit dem angefochtenen Bescheid - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - in sein Privat- und Familienleben eingegriffen wird, nimmt doch die Befolgung der gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FrG mit der Durchsetzbarkeit der Ausweisung verbundenen Ausreiseverpflichtung dem Beschwerdeführer jedenfalls vorübergehend die Möglichkeit, mit seiner Ehegattin in Österreich zusammenzuleben. Damit ist aber im Ergebnis für ihn nichts gewonnen, weil seine Ausweisung im Sinne des Paragraph 19, FrG dringend geboten ist. Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens läuft es nämlich grob zuwider, wenn ein Fremder bloß aufgrund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte - hier: Eheschließung - den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. In solchen Fällen ist eine Ausweisung dringend geboten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0026).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gehen deswegen fehl, weil der Gegenstand des Verfahrens die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG ist und nicht der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Sichtvermerkes. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gehen deswegen fehl, weil der Gegenstand des Verfahrens die Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG ist und nicht der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Sichtvermerkes.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.