Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 94/18/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0101

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §22;
FrG 1993 §26;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 11. Jänner 1994, Zl. Fr-533/93, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) vom 11. Jänner 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 21. Juli 1993 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 26, FrG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Bundespolizeidirektion Eisenstadt habe mit Bescheid vom 20. Dezember 1990 ein bis zum 31. Dezember 2000 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen, weil der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. Juni 1990 wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt worden war. Im Hinblick auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers sei das Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von 10 Jahren erlassen worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1992 sei der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden. Nach Auffassung der belangten Behörde seien die für das gegenständliche Aufenthaltsverbot Anlaß bildenden Ursachen nicht weggefallen, sondern hätten vielmehr durch diese neuerliche Verurteilung eine Bestätigung erfahren. Es liege ein Eingriff im Sinne des Paragraph 19, FrG vor. Die privaten und familiären Interessen hätten sich dahingehend geändert, daß sich in den vergangenen 3 Jahren die Integration der Familie des Beschwerdeführers verstärkt habe. Allerdings sei darauf hinzuweisen, daß sich der Beschwerdeführer laut seinen Angaben seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufgrund von Durchsetzungsaufschüben im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er und auch seine Familie hätten daher nicht davon ausgehen dürfen, daß er ständig in Österreich bleiben dürfe. Der Umstand, daß seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes bis zur neuerlichen rechtskräftigen Verurteilung nur 1 1/2 Jahre verstrichen seien, mache deutlich, daß die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei. Bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers und der in Österreich lebenden Familienangehörigen Bedacht genommen worden. In Anbetracht der nunmehrigen Verurteilung wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden habe die Interessensabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen müssen. Da die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, keinesfalls weggefallen seien, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 26, FrG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff im Sinn des Paragraph 19, FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0389).

Die Auffassung der belangten Behörde, daß die für das gegenständliche Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe nicht weggefallen seien, sondern vielmehr durch die neuerliche Verurteilung eine Bestätigung erfahren hätten, begegnet keinem rechtlichen Einwand. Die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 25. Juni 1990 wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren würde nach wie vor die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, FrG rechtfertigen. Darüber hinaus sind auch die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände zu beachten vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0537). Die belangte Behörde hat daher mit Recht auf die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung vom 5. Mai 1992 wegen der Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB hingewiesen. Die im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen sind demnach nicht nur gleich groß geblieben, sondern haben noch an Gewicht gewonnen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er sei in Österreich familiär soweit integriert, daß man davon sprechen könne, daß die Ursache, welche zu seiner strafbaren Handlung geführt habe, weggefallen sei. Es sei daher nicht anzunehmen, daß er weitere strafbare Handlungen vornehme. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sei nicht dringend geboten, um die im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele zu verwirklichen.

Diesem Vorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Grund für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, weil seine Aufrechterhaltung im Hinblick auf die sich in der Schwere der inkriminierten Verhaltensweise des Beschwerdeführers manifestierende große Gefahr eine notwendige Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen (Artikel 8, Absatz 2, MRK) darstellt. Die seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes vom Beschwerdeführer während der ihm gewährten Vollstreckungsaufschübe begangene weitere Gesetzesverletzung zeigt deutlich, daß das Weiterbestehen des Aufenthaltsverbotes gegen ihn notwendig ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß mit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in sein Privat- bzw. Familienleben massiv eingegriffen werde.

Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der Begründung des angefochtenen Bescheides bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers und seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen Bedacht genommen worden war. Wenn bereits damals das Ergebnis der Interessenabwägung die Verhängung des Aufenthaltsverbotes zulässig gemacht hatte, so ist die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, FrG umso mehr zu bejahen: Einerseits hat sich, wie oben dargetan, die Lage der maßgeblichen öffentlichen Interessen zuungunsten des Beschwerdeführers geändert. Andererseits stellt der Umstand, daß sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Integration der Familie des Beschwerdeführers im Inland verstärkt hat, keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dar. Die Beurteilung durch die belangte Behörde, daß die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht schwerer wögen als die dagegensprechenden öffentlichen Interessen, begegnet demnach keinen Bedenken.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180101.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994180101_19940504X00

Navigation im Suchergebnis