Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/18/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0075

Entscheidungsdatum

03.03.1994

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Dezember 1993, Zl. SD 777/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Dezember 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangten Behörde fest, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1989 - nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter bedingter Strafnachsicht wegen einer Reihe von Einbruchsdiebstählen sowie einer Verurteilung zu zwei Monaten Freiheitsstrafe unter bedingter Nachsicht wegen Beischlafes mit Unmündigen - wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung, Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie Einbruchsdiebstahls und Urkundenunterdrückung vom Jugendgerichtshof Wien zu einer unbedingten Zusatzstraße in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden sei. Mit im März 1993 ergangenem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg sei der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels sowie Diebstahls und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate unbedingt, verurteilt worden. Dieser Sachverhalt sei dem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG zu unterstellen und rechtfertige auch die im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Ausnahme.

Durch das Aufenthaltsverbot werde zweifelsohne in beträchtlichem Maß in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, da er sich seit langem (etwa 1981) in Österreich aufhalte und offensichtlich zu seiner in Wien lebenden Mutter eine engere Beziehung als zu seinem in Kroatien lebenden Vater habe. Dessenungeachtet sei aber dieser Eingriff zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, zum Schutz der Gesundheit Dritter und zum Schutz der inneren Sicherheit des Staates (Artikel 8, Absatz 2, MRK) dringend geboten. Angesichts der Tatsache, daß es sich vorliegend nicht um eine Straffälligkeit während einer kurzen Zeit nach einem langen Zeitraum des Wohlverhaltens und deutlicher sozialer Integration handle, der Beschwerdeführer vielmehr schon seit seinem strafunmündigen Alter über mehrere Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden sei, sodaß eine positive Zukunftsprognose nicht möglich sei, wögen die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei im Hinblick darauf, daß es im vorliegenden Fall auch unbefristet hätte ausgesprochen werden können, gerechtfertigt, zumal schon angesichts der langen Dauer, über die sich die strafbaren Handlungen erstreckten, keineswegs gesichert sei, daß die Gründe für die Verhängung dieser Maßnahme früher wegfielen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

römisch zwei

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde gesteht ausdrücklich zu, daß die Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei durch den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und überdies auch jener des Paragraph 18, Absatz eins, FrG verwirklicht, zutreffe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese rechtliche Subsumtion keine Bedenken.

2.1. Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde den Vorwurf, Paragraph 19, FrG insofern unrichtig angewendet zu haben, als sie nicht auf die Beeinträchtigung seines beruflichen und persönlichen Fortkommens Bedacht genommen habe. Hätte sie dies getan, so wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangt.

2.2 Dieser Beschwerdeeinwand ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in beträchtlichem Maß angenommen und dazu auf seinen langen Aufenthalt in Österreich sowie seine enge Beziehung zu seiner in Wien lebenden Mutter (die offensichtlich enger sei als jene zu seinem in Kroatien lebenden Vater) hingewiesen. Die belangte Behörde hat aber außerdem die - nicht als rechtsirrig zu erkennende - Auffassung vertreten, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im einzelnen bezeichneten Zielen des Artikel 8, Absatz 2, MRK dringend geboten sei. Damit hat sie die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 19, FrG in rechtlich einwandfreier Weise bejaht. Denn wie gewichtig der Eingriff in das Privatleben auch sein mag, er führt nicht zur Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes, wenn sich diese Maßnahme zur Wahrung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK positivierten öffentlichen Interessen (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer) als notwendig erweist.

3.1. Die Beschwerde hält die von der belangten Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorgenommene Interessenabwägung für unzureichend, weil zwar die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf den Beschwerdeführer, nicht jedoch auch auf die Mutter des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien. Wäre letzteres geschehen, so wäre die belangte Behörde auch insoweit zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen.

3.2. Selbst wenn man davon ausginge, daß im vorliegenden Fall auch auf die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes für die Mutter des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen wäre - die Beschwerde zeigt freilich nicht auf, inwiefern sich diese gegen den Beschwerdeführer gerichtete Maßnahme auf seine seit langem in Österreich lebende und hier integrierte Mutter negativ auswirken würde -, hätte die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes an dem für den Beschwerdeführer ungünstigen Ergebnis der Interessenabwägung nichts geändert. Bei dem sehr großen Gewicht, das den maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer aufgrund der von ihm begangenen zahlreichen gravierenden Rechtsbrüche, insbesondere des Suchtgiftdeliktes, zukommt, sind die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers keinesfalls als schwerwiegend anzusehen, gleichgültig, ob im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, FrG relevante Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Mutter des Beschwerdeführers zu erwarten wären oder nicht.

4.1. Der Beschwerdeführer meint weiters, daß die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG hätte feststellen müssen, ob und inwieweit es ihm möglich wäre, bei Befolgung bzw. Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes seine familiären Bindungen (zu seiner Mutter) aufrecht zu erhalten, ob und inwieweit es ihm möglich wäre, in diesem Fall eine familiäre Bindung zu seinem Vater in Kroatien (wieder) aufzubauen und wie sich dies konkret auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers auswirken würde.

4.2. Demgegenüber ist festzuhalten, daß das Gesetz solche Prognosen nicht verlangt. Paragraph 20, Absatz eins, FrG gebietet vielmehr ausschließlich die Gegenüberstellung der für den Fremden sprechenden privaten und familiären Interessen und der für das Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen Interessen und die Gewichtung dieser Interessen, wobei (zugunsten des Fremden) auf die in den Ziffer eins und 2 dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Umstände Bedacht zu nehmen ist. Diesen gesetzlichen Anforderungen hat die belangte Behörde, wie dargetan, im Beschwerdefall entsprochen.

5. Was schließlich die vom Beschwerdeführer bekämpfte Dauer des Aufenthaltsverbotes anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß nach der hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0516) - unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz eins, FrG - ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht imstande sah, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Verstreichen von zehn Jahren anzunehmen, so begegnet dies auf dem Boden der dargestellten Rechtslage unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände keinem Einwand.

6. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180075.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994180075_19940303X00

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