Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer seit März 1992 im Bundesgebiet aufhältig, ohne im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (nach § 15 Abs. 1 FrG) zu sein. Aufgrund des Sichtvermerksabkommens zwischen Österreich und der SFR Jugoslawien, welches auch für die Staaten Slowenien, Kroatien, Bosnien und Mazedonien angewendet werde, habe sich der Beschwerdeführer drei Monate sichtvermerksfrei im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Seit Juni 1992 halte er sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Hinblick auf § 19 FrG sei auszuführen, daß sich die Familie des Beschwerdeführers außerhalb des Bundesgebietes befinde. Seine Lebensgefährtin, die von ihm ein Kind erwarte, lebe im Bundesgebiet. Die (belangte) Behörde verkenne nicht, daß durch die Ausweisung zumindest eine vorübergehende Trennung erforderlich sei, jedoch sei diese Maßnahme notwendig, zumal durch den langen rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermaßen bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Österreich laufe grundsätzlich den öffentlichen Interessen zuwider und könne die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen. Er habe ausgeführt, daß er für den Lebensunterhalt seiner Lebensgefährtin sorgen müsse, habe jedoch nicht dargetan, inwieweit er im Besitz der Mittel zur Deckung seines Unterhaltes sei. Vor seiner Einreise habe er sich in Kroatien aufgehalten und sei nicht direkt aus dem Kriegsgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet zu verlassen und es wäre nur im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung mit einer Abschiebung vorzugehen. Bei der Erlassung der Ausweisung sei nicht zu prüfen, in welches Land der Beschwerdeführer allenfalls abgeschoben werde. Von einer Einvernahme der Lebensgefährtin sei Abstand genommen worden, weil die Lebensgemeinschaft und die Schwangerschaft in die Entscheidung miteinbezogen worden seien. Von einer sozialen Integration sei jedoch nicht auszugehen, weil sich die Familie des Beschwerdeführers nicht in Österreich aufhalte und er gröblichst gegen jene Normen verstoßen habe, die den Aufenthalt von Fremden und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt regeln.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG ausgewiesen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer seit März 1992 im Bundesgebiet aufhältig, ohne im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (nach Paragraph 15, Absatz eins, FrG) zu sein. Aufgrund des Sichtvermerksabkommens zwischen Österreich und der SFR Jugoslawien, welches auch für die Staaten Slowenien, Kroatien, Bosnien und Mazedonien angewendet werde, habe sich der Beschwerdeführer drei Monate sichtvermerksfrei im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Seit Juni 1992 halte er sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Hinblick auf Paragraph 19, FrG sei auszuführen, daß sich die Familie des Beschwerdeführers außerhalb des Bundesgebietes befinde. Seine Lebensgefährtin, die von ihm ein Kind erwarte, lebe im Bundesgebiet. Die (belangte) Behörde verkenne nicht, daß durch die Ausweisung zumindest eine vorübergehende Trennung erforderlich sei, jedoch sei diese Maßnahme notwendig, zumal durch den langen rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermaßen bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Österreich laufe grundsätzlich den öffentlichen Interessen zuwider und könne die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen. Er habe ausgeführt, daß er für den Lebensunterhalt seiner Lebensgefährtin sorgen müsse, habe jedoch nicht dargetan, inwieweit er im Besitz der Mittel zur Deckung seines Unterhaltes sei. Vor seiner Einreise habe er sich in Kroatien aufgehalten und sei nicht direkt aus dem Kriegsgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet zu verlassen und es wäre nur im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung mit einer Abschiebung vorzugehen. Bei der Erlassung der Ausweisung sei nicht zu prüfen, in welches Land der Beschwerdeführer allenfalls abgeschoben werde. Von einer Einvernahme der Lebensgefährtin sei Abstand genommen worden, weil die Lebensgemeinschaft und die Schwangerschaft in die Entscheidung miteinbezogen worden seien. Von einer sozialen Integration sei jedoch nicht auszugehen, weil sich die Familie des Beschwerdeführers nicht in Österreich aufhalte und er gröblichst gegen jene Normen verstoßen habe, die den Aufenthalt von Fremden und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt regeln.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 30. November 1993, B 1642/93).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und begehrt, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf Paragraph 19, Bedacht zu nehmen.
Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist. Würde durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsannahme, daß er im März 1992 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 FrG gewesen sei, nicht entgegen. Ebenso läßt die Beschwerde die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit Juni 1992 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hegt dagegen keine Bedenken. Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsannahme, daß er im März 1992 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FrG gewesen sei, nicht entgegen. Ebenso läßt die Beschwerde die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit Juni 1992 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hegt dagegen keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG, weil seine Eltern und Geschwister und die Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, in H (Österreich) lebten. Er beabsichtige, seine Lebensgefährtin, die schwanger sei und von ihm im Februar 1994 ein Kind erwarte, zu heiraten. Durch die Ausweisung werde nicht nur er in seinen gemäß Art. 8 MRK gewährleisteten Rechten verletzt, sondern werde auch in das Privat- und Familienleben der Angehörigen und der Lebensgefährtin massiv eingegriffen. Die Ausweisung hätte zur Folge, daß er von seiner Lebensgefährtin getrennt werde und eine Unterstützung von Frau und Kind ihm daher kaum möglich wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 19, FrG, weil seine Eltern und Geschwister und die Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, in H (Österreich) lebten. Er beabsichtige, seine Lebensgefährtin, die schwanger sei und von ihm im Februar 1994 ein Kind erwarte, zu heiraten. Durch die Ausweisung werde nicht nur er in seinen gemäß Artikel 8, MRK gewährleisteten Rechten verletzt, sondern werde auch in das Privat- und Familienleben der Angehörigen und der Lebensgefährtin massiv eingegriffen. Die Ausweisung hätte zur Folge, daß er von seiner Lebensgefährtin getrennt werde und eine Unterstützung von Frau und Kind ihm daher kaum möglich wäre.
Die belangte Behörde ist von einem relevanten Eingriff im Sinne des § 19 FrG in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen und hat die Ausweisung als dringend geboten erachtet. Diese Auffassung der Behörde ist nicht rechtswidrig, weil es im Interesse der - im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten - öffentlichen Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten ist, Fremde, die sich - wie der Beschwerdeführer - in Österreich über einen langen Zeitraum unrechtmäßig aufhalten und denen hier zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG kein Sichtvermerk und gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz keine Bewilligung im Sinne der §§ 1 und 6 leg. cit. erteilt werden durfte bzw. darf, auszuweisen. Die belangte Behörde ist von einem relevanten Eingriff im Sinne des Paragraph 19, FrG in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen und hat die Ausweisung als dringend geboten erachtet. Diese Auffassung der Behörde ist nicht rechtswidrig, weil es im Interesse der - im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten - öffentlichen Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten ist, Fremde, die sich - wie der Beschwerdeführer - in Österreich über einen langen Zeitraum unrechtmäßig aufhalten und denen hier zufolge des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG kein Sichtvermerk und gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz keine Bewilligung im Sinne der Paragraphen eins und 6 leg. cit. erteilt werden durfte bzw. darf, auszuweisen.
Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht, über welchen bis zum "heutigen Tag" nicht rechtskräftig entschieden worden sei, kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.
Daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet - bei einer Abschiebung in sein Heimatland im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 FrG bedroht wäre, hätte zwar die Unzulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat zur Folge, steht jedoch der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0542). Daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet - bei einer Abschiebung in sein Heimatland im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG bedroht wäre, hätte zwar die Unzulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat zur Folge, steht jedoch der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0542).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.