Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 22. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer im Juni 1990 sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Aufgrund der zwischenstaatlichen Vereinbarungen sei er berechtigt gewesen, sich bis zum 16. September 1990 im Bundesgebiet aufzuhalten. Ab diesem Zeitpunkt hätte er einen Sichtvermerk benötigt. Erst mit Eingabe vom 28. September 1992 habe er die Erteilung eines Sichtvermerkes beantragt. Dieser Antrag sei von der Bezirkshauptmannschaft O mit Bescheid vom 8. Februar 1993 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahre 1990 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil ihm niemals ein Sichtvermerk erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer lebe seit Juni 1990 in O. Seine Ehegattin sei am 30. Juli 1992 von O wieder nach Jugoslawien verzogen. Er sei als Geschäftsführer einer Reinigungsfirma beschäftigt. Durch die Ausweisung würde zweifellos in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Ein jahrelanger illegaler Aufenthalt eines Fremden widerspräche jedoch den Zielen des Art. 8 Abs. 2 MRK. Es sei daher dringend geboten, Fremden, die sich jahrelang illegal im Bundesgebiet aufhielten, die "Aufenthaltsberechtigung zu entziehen".Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 22. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG ausgewiesen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer im Juni 1990 sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Aufgrund der zwischenstaatlichen Vereinbarungen sei er berechtigt gewesen, sich bis zum 16. September 1990 im Bundesgebiet aufzuhalten. Ab diesem Zeitpunkt hätte er einen Sichtvermerk benötigt. Erst mit Eingabe vom 28. September 1992 habe er die Erteilung eines Sichtvermerkes beantragt. Dieser Antrag sei von der Bezirkshauptmannschaft O mit Bescheid vom 8. Februar 1993 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahre 1990 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil ihm niemals ein Sichtvermerk erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer lebe seit Juni 1990 in O. Seine Ehegattin sei am 30. Juli 1992 von O wieder nach Jugoslawien verzogen. Er sei als Geschäftsführer einer Reinigungsfirma beschäftigt. Durch die Ausweisung würde zweifellos in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Ein jahrelanger illegaler Aufenthalt eines Fremden widerspräche jedoch den Zielen des Artikel 8, Absatz 2, MRK. Es sei daher dringend geboten, Fremden, die sich jahrelang illegal im Bundesgebiet aufhielten, die "Aufenthaltsberechtigung zu entziehen".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab (Beschluß vom 28. September 1993, B 1328/93) und trat sie über nachträglich gestellten Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 3. Dezember 1993, B 1328/93). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab (Beschluß vom 28. September 1993, B 1328/93) und trat sie über nachträglich gestellten Antrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 3. Dezember 1993, B 1328/93).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer läßt die - nach den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß er sich seit 17. September 1990 unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Er meint jedoch, gegen einen Ausländer, der länger in Österreich gelebt oder hier massivere Familienbande habe, komme nur mehr die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht. Er lebe bereits seit 13 Jahren in Österreich. Unter diesen Voraussetzungen könne er nicht mehr ausgewiesen werden.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Erlassung der Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG an keine Frist gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0028). Dem ist entgegenzuhalten, daß die Erlassung der Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG an keine Frist gebunden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0028).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG. Er führt hiezu aus, die belangte Behörde habe seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich nur völlig unzulänglich festgestellt. Sie habe "unterschlagen", daß sich der Beschwerdeführer insgesamt 13 Jahre in Österreich aufhalte, seine Tochter und sein Schwiegersohn in Vorarlberg lebten und er nicht nur Geschäftsführer, sondern (Mehrheits-)Gesellschafter der genannten Gesellschaft sei. Diese bestehenden Bindungen in Österreich seien zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 19, FrG. Er führt hiezu aus, die belangte Behörde habe seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich nur völlig unzulänglich festgestellt. Sie habe "unterschlagen", daß sich der Beschwerdeführer insgesamt 13 Jahre in Österreich aufhalte, seine Tochter und sein Schwiegersohn in Vorarlberg lebten und er nicht nur Geschäftsführer, sondern (Mehrheits-)Gesellschafter der genannten Gesellschaft sei. Diese bestehenden Bindungen in Österreich seien zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen ist, daß durch die Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in im Sinne des § 19 FrG relevanter Weise eingegriffen werde. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge ist daher der Boden entzogen. Gemäß § 19 FrG ist - mag die Beeinträchtigung des Privat- und/oder Familienlebens durch die Ausweisung noch so intensiv sein - diese Maßnahme zulässig, wenn sie zum Schutz der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen dringend geboten ist. Dagegen, daß die belangte Behörde die Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 8 Abs. 2 MRK) als dringend geboten ansah, bestehen keine Bedenken. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, daß ein jahrelanger unrechtmäßiger Aufenthalt, vor allem aber auch das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach und trotz der rechtskräftigen Abweisung des Sichtvermerksantrages die öffentliche Ordnung in hohem Maße gefährdet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0419). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen ist, daß durch die Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in im Sinne des Paragraph 19, FrG relevanter Weise eingegriffen werde. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge ist daher der Boden entzogen. Gemäß Paragraph 19, FrG ist - mag die Beeinträchtigung des Privat- und/oder Familienlebens durch die Ausweisung noch so intensiv sein - diese Maßnahme zulässig, wenn sie zum Schutz der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen dringend geboten ist. Dagegen, daß die belangte Behörde die Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung vergleiche Artikel 8, Absatz 2, MRK) als dringend geboten ansah, bestehen keine Bedenken. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, daß ein jahrelanger unrechtmäßiger Aufenthalt, vor allem aber auch das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach und trotz der rechtskräftigen Abweisung des Sichtvermerksantrages die öffentliche Ordnung in hohem Maße gefährdet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0419).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.