I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 14. Juni 1993 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 14. Juni 1993 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ausgewiesen.
Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin am 14. Juni 1991, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes zu sein, nach Österreich eingereist sei; sie habe bis heute keinen Sichtvermerk erlangt. Da sich die Beschwerdeführerin somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei sie gemäß § 17 Abs. 1 FrG - unter Bedachtnahme auf § 19 leg. cit. - auszuweisen. In bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung nach der zuletzt genannten Bestimmung sei festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin in Vorarlberg keiner Beschäftigung nachgehe, sie ihren Lebensunterhalt vielmehr aufgrund der Unterstützung seitens ihrer türkischen Freunde, in deren Haushalt sie jeweils lebe, bestreite. Die Beschwerdeführerin sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Ihre Eltern lebten zwar in Österreich, doch könne aufgrund der großen Entfernung nach Wien, wo sie sich aufhielten, nicht von einem intensiven Familienleben ausgegangen werden. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin am 14. Juni 1991, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes zu sein, nach Österreich eingereist sei; sie habe bis heute keinen Sichtvermerk erlangt. Da sich die Beschwerdeführerin somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei sie gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG - unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, leg. cit. - auszuweisen. In bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung nach der zuletzt genannten Bestimmung sei festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin in Vorarlberg keiner Beschäftigung nachgehe, sie ihren Lebensunterhalt vielmehr aufgrund der Unterstützung seitens ihrer türkischen Freunde, in deren Haushalt sie jeweils lebe, bestreite. Die Beschwerdeführerin sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Ihre Eltern lebten zwar in Österreich, doch könne aufgrund der großen Entfernung nach Wien, wo sie sich aufhielten, nicht von einem intensiven Familienleben ausgegangen werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 28. September 1993, B 1354/93).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
II. römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen. 1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf Paragraph 19, Bedacht zu nehmen.
Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist. Würde durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie am 14. Juni 1991 (sichtvermerksfrei) in das Bundesgebiet eingereist sei und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitz eines österreichischen Sichtvermerkes gewesen sei. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich war demnach im Hinblick auf § 15 Abs. 3 Z. 1 FrG iVm Art. I Abs. 1 des Regierungsabkommens BGBl. Nr. 365/1965 im zuletzt genannten Zeitpunkt nicht rechtmäßig i.S. des § 17 Abs. 1 FrG. Der in der Beschwerde vertretene gegenteilige Standpunkt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe "relativ kurze Zeit nach ihrer Einreise einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt", ist verfehlt, vermag doch die Stellung eines diesbezüglichen Antrages (wann auch immer dies geschieht) die Erteilung des Sichtvermerkes nicht zu ersetzen. 2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie am 14. Juni 1991 (sichtvermerksfrei) in das Bundesgebiet eingereist sei und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitz eines österreichischen Sichtvermerkes gewesen sei. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich war demnach im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, FrG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Absatz eins, des Regierungsabkommens Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965, im zuletzt genannten Zeitpunkt nicht rechtmäßig i.S. des Paragraph 17, Absatz eins, FrG. Der in der Beschwerde vertretene gegenteilige Standpunkt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe "relativ kurze Zeit nach ihrer Einreise einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt", ist verfehlt, vermag doch die Stellung eines diesbezüglichen Antrages (wann auch immer dies geschieht) die Erteilung des Sichtvermerkes nicht zu ersetzen.
3.1. Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde sei auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen, ist - wie der obigen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist (I.1.) - nicht berechtigt. Daß die Beschwerdeführerin aus "jugoslawischem Kriegsgebiet" stamme, ihr Heimatort zerstört sei und sie ihre sozialen Kontakte zum ehemaligen Jugoslawien abgebrochen habe, sind Umstände, die im Rahmen einer auf § 17 Abs. 1 FrG gestützten Entscheidung nicht zu berücksichtigen sind, und zwar auch nicht im Wege des § 19 leg.cit. 3.1. Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde sei auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen, ist - wie der obigen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist (römisch eins.1.) - nicht berechtigt. Daß die Beschwerdeführerin aus "jugoslawischem Kriegsgebiet" stamme, ihr Heimatort zerstört sei und sie ihre sozialen Kontakte zum ehemaligen Jugoslawien abgebrochen habe, sind Umstände, die im Rahmen einer auf Paragraph 17, Absatz eins, FrG gestützten Entscheidung nicht zu berücksichtigen sind, und zwar auch nicht im Wege des Paragraph 19, leg.cit.
3.2. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, daß (massiv) in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen werde, vermag der Gerichtshof nicht beizupflichten. Die in Ansehung des § 19 FrG im bekämpften Bescheid getroffenen wesentlichen - in der Beschwerde unbestritten gebliebenen - Sachverhaltsfeststellungen lassen vielmehr das Vorliegen eines relevanten Eingriffes in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin durch die Ausweisung nicht erkennen. Zutreffend hat die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang der Tatsache, daß die Eltern der Beschwerdeführerin in Wien leben, nur untergeordnete Bedeutung beigemessen, läßt doch die räumliche Distanz und das damit verbundene Fehlen einer Lebensgemeinschaft (eines gemeinsamen Haushaltes) der - im übrigen großjährigen - Beschwerdeführerin mit ihren Eltern - daß andere, eine starke Bindung der Beschwerdeführerin an ihre Eltern begründende Umstände vorlägen, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet - die Annahme eines das Familienleben der Beschwerdeführerin substantiell beeinträchtigenden Eingriffes nicht zu. 3.2. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, daß (massiv) in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen werde, vermag der Gerichtshof nicht beizupflichten. Die in Ansehung des Paragraph 19, FrG im bekämpften Bescheid getroffenen wesentlichen - in der Beschwerde unbestritten gebliebenen - Sachverhaltsfeststellungen lassen vielmehr das Vorliegen eines relevanten Eingriffes in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin durch die Ausweisung nicht erkennen. Zutreffend hat die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang der Tatsache, daß die Eltern der Beschwerdeführerin in Wien leben, nur untergeordnete Bedeutung beigemessen, läßt doch die räumliche Distanz und das damit verbundene Fehlen einer Lebensgemeinschaft (eines gemeinsamen Haushaltes) der - im übrigen großjährigen - Beschwerdeführerin mit ihren Eltern - daß andere, eine starke Bindung der Beschwerdeführerin an ihre Eltern begründende Umstände vorlägen, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet - die Annahme eines das Familienleben der Beschwerdeführerin substantiell beeinträchtigenden Eingriffes nicht zu.
Abgesehen davon würde auch im Fall eines relevanten Eingriffes in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin § 19 FrG einer Ausweisung nicht entgegenstehen, weil es zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (konkret: der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten ist, Fremde, die sich - wie die Beschwerdeführerin - in Österreich über einen langen Zeitraum unrechtmäßig aufhalten und denen hier zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG kein Sichtvermerk erteilt werden darf, auszuweisen. Abgesehen davon würde auch im Fall eines relevanten Eingriffes in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin Paragraph 19, FrG einer Ausweisung nicht entgegenstehen, weil es zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (konkret: der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten ist, Fremde, die sich - wie die Beschwerdeführerin - in Österreich über einen langen Zeitraum unrechtmäßig aufhalten und denen hier zufolge des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG kein Sichtvermerk erteilt werden darf, auszuweisen.
4. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.