Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 31. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 31. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 27. September 1993, B 938/93, abgelehnt und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 27. September 1993, B 938/93, abgelehnt und gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0354, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0354, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG hingewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, die Behörde habe es unterlassen, darzulegen, inwiefern sie auf den Umstand, daß er am 19. Dezember 1992 geheiratet und sich mit seiner Gattin ein Zuhause aufgebaut habe, eingegangen und diesen bei der Entscheidung berücksichtigt habe, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Das Gesetz sieht bei Anwendung des zwingenden Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0402). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, die Behörde habe es unterlassen, darzulegen, inwiefern sie auf den Umstand, daß er am 19. Dezember 1992 geheiratet und sich mit seiner Gattin ein Zuhause aufgebaut habe, eingegangen und diesen bei der Entscheidung berücksichtigt habe, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Das Gesetz sieht bei Anwendung des zwingenden Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0402).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.