Mit Bescheid vom 8. Februar 1993 lehnte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen (Serbien), vom 28. September 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 7 in Verbindung mit "§ 10 Abs. Zi. 6" (gemeint Abs. 1 Z. 6) des Fremdengesetzes ab.Mit Bescheid vom 8. Februar 1993 lehnte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen (Serbien), vom 28. September 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit "§ 10 Abs. Zi. 6" (gemeint Absatz eins, Ziffer 6,) des Fremdengesetzes ab.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Juni 1990 sichtvermerksfrei eingereist, habe sich in Dornbirn polizeilich angemeldet und sei seither ständig an dieser Adresse polizeilich gemeldet. Da die Erteilung eines Sichtvermerkes nach sichtvermerksfreier Einreise zu versagen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom 2. Juli 1993, B 457/93-7, ab und trat sie mit weiterem Beschluß vom 24. August 1993, B 457/93-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz FrG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz FrG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 10, gegeben ist.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 12, Aufenthaltsgesetz oder Paragraph 14,) erteilt werden soll.
Der Beschwerdeführer stellt die maßgebliche Feststellung der belangten Behörde, er sei im Juni 1990 sichtvermerksfrei eingereist, nicht in Abrede. Es bestehen daher keine Bedenken, mit der belangten Behörde von der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 10 Abs. 1 Z. 6 (2. Fall) FrG auszugehen. Der Beschwerdeführer stellt die maßgebliche Feststellung der belangten Behörde, er sei im Juni 1990 sichtvermerksfrei eingereist, nicht in Abrede. Es bestehen daher keine Bedenken, mit der belangten Behörde von der Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, (2. Fall) FrG auszugehen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf "Beachtung des einfachgesetzlichen Rechts auf Privat- und Familienleben" verletzt.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, sieht doch das Gesetz bei Anwendung des (zwingenden) Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vor (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Entfalles der Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen zugunsten der ersteren in den von § 10 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. erfaßten Fällen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93, 445/93). Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, sieht doch das Gesetz bei Anwendung des (zwingenden) Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vor vergleiche zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Entfalles der Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen zugunsten der ersteren in den von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. erfaßten Fällen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93, 445/93).
Der Beschwerdeführer erklärt, er stehe beim Erkenntnis (ergänze: des Verfassungsgerichtshofes) vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93, "vor einem Rätsel". Im Ergebnis laufe dieses Erkenntnis auf eine Abschaffung des Art. 8 EMRK hinaus, wenn man im Gegenzug die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17. März 1993, B 1769/92, beim Wort nehme. Da man nicht mit einem einfachen Gesetz eine Verfassungsnorm außer Kraft setzen könne, lasse sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nur als "Fundamentalirrtum" ansehen. Er wiederhole daher seine Anregung, die bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde angefochtenen Normen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Der Beschwerdeführer erklärt, er stehe beim Erkenntnis (ergänze: des Verfassungsgerichtshofes) vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93, "vor einem Rätsel". Im Ergebnis laufe dieses Erkenntnis auf eine Abschaffung des Artikel 8, EMRK hinaus, wenn man im Gegenzug die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17. März 1993, B 1769/92, beim Wort nehme. Da man nicht mit einem einfachen Gesetz eine Verfassungsnorm außer Kraft setzen könne, lasse sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nur als "Fundamentalirrtum" ansehen. Er wiederhole daher seine Anregung, die bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde angefochtenen Normen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Zu einem solchen Vorgehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993 enthaltenen Erwägungen (insbesondere S. 7-9 des zitierten Erkenntnisses) nicht veranlaßt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.