Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/18/0402

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0402

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des mj. A in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 24. Februar 1993, Zl. römisch drei 370-15395/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (der belangten Behörde) vom 24. Februar 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, abgewiesen.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer im September 1992 mit seinem Vater von Jugoslawien kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich eingereist. Der Vater des Beschwerdeführers, der im Besitz eines unbefristeten österreichischen Sichtvermerkes sei, habe seinen Sohn (den Beschwerdeführer) vor der Einreise nach Österreich in der Türkei in seinen Reisepaß eintragen lassen, es jedoch verabsäumt, den ihm erteilten Sichtvermerk auf den Beschwerdeführer erstrecken zu lassen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid abgelehnt (Beschluß vom 2. Juli 1993, B 614/93-6) und die Beschwerde in der Folge (Beschluß vom 24. August 1993, B 614/93-8) gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG 1953 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung

abgetreten.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz FrG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 10, gegeben ist.

Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.

2. Die Beschwerde läßt die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei unter Umgehung der Grenzkontrolle, also ohne sich einer solchen gestellt zu haben, in das Bundesgebiet eingereist, unbekämpft. Es bestehen demnach keine Bedenken, mit der belangten Behörde von der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG auszugehen.

3.1. Beschwert erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid dadurch, daß die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur "umfassenden Güterabwägung" nicht entsprochen habe.

3.2. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, sieht doch das Gesetz bei Anwendung des (zwingenden) Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vor vergleiche zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Entfalles der Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen zugunsten der ersteren in den von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. erfaßten Fällen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93, 445/93).

4. Da die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180402.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993180402_19931028X00

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