Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 93/18/0293

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0293

Entscheidungsdatum

29.07.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Juni 1993, ohne Geschäftszahl, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 8. Juni 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 11. Mai 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Fremdengesetz abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 14. April 1993 mit einem von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten Touristensichtvermerk, gültig bis 15. Mai 1993, eingereist. Die Verlängerung eines Touristensichtvermerkes sei vom Gesetz her nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 10, leg. cit. gegeben ist. Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG unter anderem zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie auf Grund eines Touristensichtvermerkes nach Österreich eingereist ist. Sie vermeint jedoch, es komme nicht darauf an, an einen Touristensichtvermerk anzuschließen. Ein Arbeitgeber habe für sie um Arbeitserlaubnis beim zuständigen Arbeitsamt angesucht. Ein zeitliches Anschließen an den Touristensichtvermerk hätte gar nicht der Fall sein können, weil mit Ende der Gültigkeit des Touristensichtvermerkes am 15. Mai 1993 noch keine Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gefallen sei. Der angefochtene Bescheid verletze sie in ihrem Anspruch auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, FrG.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG hat zum Ziel, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an Touristenaufenthalte (Touristensichtvermerk oder sichtvermerksfreie Einreise) nicht mehr zu gestatten. Sichtvermerkspflichtige Fremde, die - aus welchem Grund immer - für einen längeren Aufenthalt nach Österreich einreisen wollen, haben sich in ihrem Aufenthaltsstaat zu dieser Absicht zu bekennen und einen gewöhnlichen Sichtvermerk zu beantragen. Entsteht daher nach einer Einreise auf Grund eines Touristensichtvermerkes in einem Fremden der Wunsch für einen längeren Aufenthalt in Österreich, kann er diese Absicht - anders als nach der vor dem Fremdengesetz geltenden Rechtslage - nur nach einer Rückkehr ins Ausland verwirklichen vergleiche hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0190).

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die belangte Behörde hat auf Grund des von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Sachverhaltes mit Recht das Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG angenommen. Dies hat die zwingende Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes zur Folge vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/18/0190, m.w.N.), sodaß die belangte Behörde eine Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FrG, bei der gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg.cit. auf die von der Beschwerdeführerin genannten Verhältnisse Bedacht zu nehmen gewesen wäre, nicht zu treffen hatte. Für die behaupteten Verfahrensmängel in bezug auf die Ermittlung dieser Verhältnisse bleibt daher kein Raum.

Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, FrG ist mangels Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen - Sichtvermerksversagungsgrund gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder gemäß Absatz 2, - nicht gegeben.

Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der beantragte Sichtvermerk hätte nahtlos an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes anschließen müssen, um den Versagungstatbestand der Ziffer 6, des Paragraph 10, Absatz eins, FrG zu erfüllen, ist unrichtig. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich dieses Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180293.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1993180293_19930729X00

Navigation im Suchergebnis