Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 15. Dezember 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG abgewiesen. Nach der Begründung leitete die belangte Behörde ihre Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei, daraus ab, daß sich in seinem Reisepaß weder ein Einreisesichtvermerk noch ein Grenzkontrollstempel befänden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei seiner mit der Bahn erfolgten Einreise aus Jugoslawien an der Grenze nicht kontrolliert worden, sei als Schutzbehauptung zu werten.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 15. Dezember 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG abgewiesen. Nach der Begründung leitete die belangte Behörde ihre Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei, daraus ab, daß sich in seinem Reisepaß weder ein Einreisesichtvermerk noch ein Grenzkontrollstempel befänden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei seiner mit der Bahn erfolgten Einreise aus Jugoslawien an der Grenze nicht kontrolliert worden, sei als Schutzbehauptung zu werten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Feststellung der belangten Behörde, er habe die Grenzkontrolle umgangen, mit dem Argument, daß für eine solche Annahme das Fehlen eines Grenzkontrollstempels im Reisepaß nicht ausreiche; weiters erfordere die Umgehung der Grenzkontrolle, daß man sich vorsätzlich dem Grenzkontrollorgan entziehe. Dies bedeute ein Überschreiten der "grünen Grenze", was aber in der Bahn nicht möglich sei.
Dem ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde die bekämpfte Feststellung nicht bloß auf das Fehlen eines Grenzkontrollstempels im Reisepaß des Beschwerdeführers, sondern auch auf die von ihm nicht bestritttene Tatsache gestützt hat, daß er über keinen Einreisesichtvermerk verfügte. Darüberhinaus ist der Beschwerdeführer für seine Behauptung, er sei mit der Bahn eingereist, jeden Beweis schuldig geblieben. Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keine Bedenken. Dem ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde die bekämpfte Feststellung nicht bloß auf das Fehlen eines Grenzkontrollstempels im Reisepaß des Beschwerdeführers, sondern auch auf die von ihm nicht bestritttene Tatsache gestützt hat, daß er über keinen Einreisesichtvermerk verfügte. Darüberhinaus ist der Beschwerdeführer für seine Behauptung, er sei mit der Bahn eingereist, jeden Beweis schuldig geblieben. Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keine Bedenken.
Ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach China mit "Zwangsmaßnahmen bzw. Repressalien" zu rechnen habe, ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes nicht zu prüfen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß das Verfahren ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache durchgeführt und sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, vermag er der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er es unterläßt, konkrete Behauptungen hinsichtlich des wegen des behaupteten Verfahrensmangels unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltes aufzustellen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.