Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachfolgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Fabriksgebäudes auf der Bauparzelle 310, KG X. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Dezember 1991 wurde dem Beschwerdeführer ein Beseitigungsauftrag gemäß § 44 Abs. 3 lit. a und lit. b der Tiroler Bauordnung erteilt. In diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im gegenständlichen Fabriksgebäude seien im Sommer 1988 durch den Einbau von Trennwänden mehrere Gästezimmer mit über 50 Gästebetten geschaffen und in der Folge für die Unterbringung von Personen verwendet worden, ohne daß eine baubehördliche Bewilligung hiefür erwirkt worden sei. Es wurde ihm aufgetragen, sämtliche zu Wohnzwecken dienenden Einbauten zu entfernen, die eingebauten Trennwände abzubrechen, die bestehenden WC-Anlagen, Duschen und sonstigen Einbauten zu entfernen und den vor Durchführung der konsenslosen baulichen Veränderungen bestehenden Zustand wiederherzustellen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 5. Juli 1993 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. September 1993 keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Fabriksgebäudes auf der Bauparzelle 310, KG römisch zehn. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Dezember 1991 wurde dem Beschwerdeführer ein Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Litera a und Litera b, der Tiroler Bauordnung erteilt. In diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im gegenständlichen Fabriksgebäude seien im Sommer 1988 durch den Einbau von Trennwänden mehrere Gästezimmer mit über 50 Gästebetten geschaffen und in der Folge für die Unterbringung von Personen verwendet worden, ohne daß eine baubehördliche Bewilligung hiefür erwirkt worden sei. Es wurde ihm aufgetragen, sämtliche zu Wohnzwecken dienenden Einbauten zu entfernen, die eingebauten Trennwände abzubrechen, die bestehenden WC-Anlagen, Duschen und sonstigen Einbauten zu entfernen und den vor Durchführung der konsenslosen baulichen Veränderungen bestehenden Zustand wiederherzustellen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 5. Juli 1993 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. September 1993 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet gar nicht, die in dem erstinstanzlichen Bescheid geschilderten, in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Veränderungen am bestehenden Fabriksgebäude vorgenommen zu haben. In der Beschwerde wird gerügt, daß die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides wohl § 25 der Tiroler Bauordnung (TBO) anführe, dabei aber übersehe, daß es unter dieser Bestimmung 13 verschiedene Tatbestände gäbe, bei deren Erfüllung es einer Baubewilligung bedürfe. Es wäre Pflicht der belangten Behörde gewesen, genau zu ermitteln, aufgrund welcher Bestimmung des § 25 TBO eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet gar nicht, die in dem erstinstanzlichen Bescheid geschilderten, in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Veränderungen am bestehenden Fabriksgebäude vorgenommen zu haben. In der Beschwerde wird gerügt, daß die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides wohl Paragraph 25, der Tiroler Bauordnung (TBO) anführe, dabei aber übersehe, daß es unter dieser Bestimmung 13 verschiedene Tatbestände gäbe, bei deren Erfüllung es einer Baubewilligung bedürfe. Es wäre Pflicht der belangten Behörde gewesen, genau zu ermitteln, aufgrund welcher Bestimmung des Paragraph 25, TBO eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre.
Zur Bewilligungspflicht der durchgeführten baulichen Maßnahmen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründungen der an denselben Beschwerdeführer gerichteten hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 1991, Zl. 90/06/0201, sowie vom 11. April 1991, Zl. 91/06/0001, verwiesen. In diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Bewilligungspflicht nach § 25 lit. d TBO schon daran geknüpft ist, daß die Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann und nicht daran, daß das Gebäude nach der Änderung des Verwendungszweckes unzulässig sein müßte. Zur Bewilligungspflicht der durchgeführten baulichen Maßnahmen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründungen der an denselben Beschwerdeführer gerichteten hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 1991, Zl. 90/06/0201, sowie vom 11. April 1991, Zl. 91/06/0001, verwiesen. In diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Bewilligungspflicht nach Paragraph 25, Litera d, TBO schon daran geknüpft ist, daß die Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann und nicht daran, daß das Gebäude nach der Änderung des Verwendungszweckes unzulässig sein müßte.
Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß schon mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde aufgetragen wurde, sämtliche zu Wohnzwecken dienenden Einbauten zu entfernen, die eingebauten Trennwände abzubrechen, die bestehenden WC-Anlagen, Duschen und sonstigen Einbauten zu entfernen, und den vor Durchführung der konsenslosen baulichen Veränderungen bestehenden Zustand wiederherzustellen. Das Beschwerdevorbringen, es sei keineswegs klar ersichtlich, welche baulichen Maßnahmen entfernt werden müßten, ist unbegründet, da schon dieser Beschreibung im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsbescheid für das Fabriksgebäude (Gardinenfabrik) eindeutig zu entnehmen ist, welche Einbauten zu entfernen sind.
Auch weitere Beschwerdevorbringen, es lägen Umbaumaßnahmen im Sinne des § 3 Z. 7 TBO vor, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Selbst Umbauarbeiten bedürften nämlich gemäß § 25 lit. a TBO einer Bewilligung der Baubehörde. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vermeint, § 44 Abs. 3 lit. a TBO dürfe nicht angewendet werden, da er nicht von der Beseitigung eines bewilligungspflichtigen Umbaues, sondern nur vom Abbruch einer baulichen Anlage spreche. Der Begriff der "baulichen Anlage" im Sinne des § 3 Abs. 1 TBO ist der Überbegriff, unter den sämtliche, in den nachfolgenden Abs. 2-7 dieser Bestimmung enthaltenen Definitionen zu subsumieren sind. Die Bestimmung des § 3 TBO bietet nach ihrem Aufbau keine Grundlage für die Annahme, daß beispielsweise das in Abs. 2 des § 3 genannte Gebäude, der in Abs. 5 angeführte "Neubau" oder der in Abs. 6 genannte "Zubau" keine bauliche Anlage sei. Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er vermeint, ein durch einen Umbau verändertes Gebäude sei keine bauliche Anlage im Sinne des § 3 Abs. 1 TBO mehr. Auch weitere Beschwerdevorbringen, es lägen Umbaumaßnahmen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 7, TBO vor, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Selbst Umbauarbeiten bedürften nämlich gemäß Paragraph 25, Litera a, TBO einer Bewilligung der Baubehörde. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vermeint, Paragraph 44, Absatz 3, Litera a, TBO dürfe nicht angewendet werden, da er nicht von der Beseitigung eines bewilligungspflichtigen Umbaues, sondern nur vom Abbruch einer baulichen Anlage spreche. Der Begriff der "baulichen Anlage" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TBO ist der Überbegriff, unter den sämtliche, in den nachfolgenden Absatz 2 -, 7, dieser Bestimmung enthaltenen Definitionen zu subsumieren sind. Die Bestimmung des Paragraph 3, TBO bietet nach ihrem Aufbau keine Grundlage für die Annahme, daß beispielsweise das in Absatz 2, des Paragraph 3, genannte Gebäude, der in Absatz 5, angeführte "Neubau" oder der in Absatz 6, genannte "Zubau" keine bauliche Anlage sei. Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er vermeint, ein durch einen Umbau verändertes Gebäude sei keine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TBO mehr.
Da somit bereits das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Damit sind die Anträge betreffend die aufschiebende Wirkung sowie nach Abschluß des Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, gegenstandslos. Da somit bereits das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG abzuweisen. Damit sind die Anträge betreffend die aufschiebende Wirkung sowie nach Abschluß des Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, gegenstandslos.