Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/15/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/15/0149

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §19 Abs2;
KVG 1934 §22 Abs1 Z2;
KVG 1934 §22 Abs1 Z4;
KVG 1934 §22 Abs1 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerden der I-Aktiengesellschaft in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Oktober 1991, GA 11 - 462/91, sowie vom 11. Oktober 1991, GA 11 - 1979/90, je betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 6.070 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine inländische AG, erwarb im Herbst 1989 Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH um insgesamt 25,411.900 S.

Strittig ist, ob unter dem in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 KVG gebrauchten Begriff von "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" lediglich inländische, somit nach österreichischem Recht errichtete GmbH"s (Ansicht der Beschwerdeführerin), oder ob unter diesen Begriff auch inländischen GmbH"s vergleichbare ausländische Gesellschaften (Ansicht der belangten Behörde) zu verstehen sind.

Gegen die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheide wenden sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragt in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und sodann in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vorliegenden Fälle sind hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ident mit jenem, der im hg Erkenntnis vom 14. Mai 1992, 92/16/0015 entschieden worden ist. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß im Absatz 2, des Paragraph 19, KVG, in welcher Gesetzesstelle das im Abgabentatbestand des Paragraph 17, KVG enthaltene Merkmal "Wertpapiere" gesetzlich definiert wird, Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften ausdrücklich gleichgestellt sind. Aus dem Zusammenhang der abgabenrechtlichen Bestimmungen des Teiles römisch drei des KVG kann geschlossen werden, daß ebenso wie hinsichtlich des die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich ziehenden Tatbestandes auch hinsichtlich der Regelung des Steuersatzes von einer Gleichstellung inländischer und ausländischer GmbH"s auszugehen ist. Dem Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, bzw 5 KVG kann in keiner Weise entnommen werden, daß die unterschiedlos der Börsenumsatzsteuer unterliegenden Dividendenwerte ausländischer oder inländischer Herkunft einem unterschiedlichen Steuersatz unterworfen werden sollen. Bestärkt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Steuersatzes ansonsten, nämlich hinsichtlich der Schuldverschreibungen, sehr wohl danach unterschieden hat, ob es sich um Schuldverschreibungen inländischer Institutionen handelt oder nicht. Die in dem eben erwähnten hg Erkenntnis näher ausgeführten Erwägungen gelten auch für die vorliegenden Beschwerdefälle. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht veranlaßt, von seiner dort vertretenen Rechtsansicht, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, abzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991150149.X00

Im RIS seit

11.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1991150149_19940223X00

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