Die Beschwerdeführerin, eine inländische AG, erwarb im Herbst 1989 Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH um insgesamt 25,411.900 S.
Strittig ist, ob unter dem in § 22 Abs 1 Z 4 und 5 KVG gebrauchten Begriff von "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" lediglich inländische, somit nach österreichischem Recht errichtete GmbH"s (Ansicht der Beschwerdeführerin), oder ob unter diesen Begriff auch inländischen GmbH"s vergleichbare ausländische Gesellschaften (Ansicht der belangten Behörde) zu verstehen sind. Strittig ist, ob unter dem in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 KVG gebrauchten Begriff von "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" lediglich inländische, somit nach österreichischem Recht errichtete GmbH"s (Ansicht der Beschwerdeführerin), oder ob unter diesen Begriff auch inländischen GmbH"s vergleichbare ausländische Gesellschaften (Ansicht der belangten Behörde) zu verstehen sind.
Gegen die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheide wenden sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragt in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und sodann in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und sodann in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die vorliegenden Fälle sind hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ident mit jenem, der im hg Erkenntnis vom 14. Mai 1992, 92/16/0015 entschieden worden ist. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß im Abs 2 des § 19 KVG, in welcher Gesetzesstelle das im Abgabentatbestand des § 17 KVG enthaltene Merkmal "Wertpapiere" gesetzlich definiert wird, Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften ausdrücklich gleichgestellt sind. Aus dem Zusammenhang der abgabenrechtlichen Bestimmungen des Teiles III des KVG kann geschlossen werden, daß ebenso wie hinsichtlich des die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich ziehenden Tatbestandes auch hinsichtlich der Regelung des Steuersatzes von einer Gleichstellung inländischer und ausländischer GmbH"s auszugehen ist. Dem § 22 Abs 1 Z 4 bzw 5 KVG kann in keiner Weise entnommen werden, daß die unterschiedlos der Börsenumsatzsteuer unterliegenden Dividendenwerte ausländischer oder inländischer Herkunft einem unterschiedlichen Steuersatz unterworfen werden sollen. Bestärkt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Steuersatzes ansonsten, nämlich hinsichtlich der Schuldverschreibungen, sehr wohl danach unterschieden hat, ob es sich um Schuldverschreibungen inländischer Institutionen handelt oder nicht. Die in dem eben erwähnten hg Erkenntnis näher ausgeführten Erwägungen gelten auch für die vorliegenden Beschwerdefälle. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht veranlaßt, von seiner dort vertretenen Rechtsansicht, auf die gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, abzugehen. Die vorliegenden Fälle sind hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ident mit jenem, der im hg Erkenntnis vom 14. Mai 1992, 92/16/0015 entschieden worden ist. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß im Absatz 2, des Paragraph 19, KVG, in welcher Gesetzesstelle das im Abgabentatbestand des Paragraph 17, KVG enthaltene Merkmal "Wertpapiere" gesetzlich definiert wird, Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften ausdrücklich gleichgestellt sind. Aus dem Zusammenhang der abgabenrechtlichen Bestimmungen des Teiles römisch drei des KVG kann geschlossen werden, daß ebenso wie hinsichtlich des die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich ziehenden Tatbestandes auch hinsichtlich der Regelung des Steuersatzes von einer Gleichstellung inländischer und ausländischer GmbH"s auszugehen ist. Dem Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, bzw 5 KVG kann in keiner Weise entnommen werden, daß die unterschiedlos der Börsenumsatzsteuer unterliegenden Dividendenwerte ausländischer oder inländischer Herkunft einem unterschiedlichen Steuersatz unterworfen werden sollen. Bestärkt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Steuersatzes ansonsten, nämlich hinsichtlich der Schuldverschreibungen, sehr wohl danach unterschieden hat, ob es sich um Schuldverschreibungen inländischer Institutionen handelt oder nicht. Die in dem eben erwähnten hg Erkenntnis näher ausgeführten Erwägungen gelten auch für die vorliegenden Beschwerdefälle. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht veranlaßt, von seiner dort vertretenen Rechtsansicht, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, abzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 104/1991. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 104 aus 1991,.