Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/17/0397

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/17/0397

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Index

55 Wirtschaftslenkung;

Norm

PrG 1976 §14 Abs3 idF 1978/271;
PrG 1976 §14 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kramer und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des HS in römisch zehn, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. Juli 1990, Zl. 5/03-13.032/17-1990, betreffend Übertretung des Preisgesetzes wegen Preistreiberei, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Nach dem Anzeigebericht des Preisüberwachungsorganes des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 29. März 1988 sei bei einer am 28. Oktober 1987 im Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers durchgeführten Preiskontrolle im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft festgestellt worden, daß für die Bedarfsleistung 1. "Montageanteil Neureifen Pkw" S 36,-- (ortsüblicher Preis S 24,--) und 2. für "Montage auf Spezialfelge" S 91,20 (ortsüblicher Preis S 74,40) ersichtlich gemacht worden seien. Es liege eine erhebliche Preisüberschreitung (50 % bzw. 22,58 %) vor. Als Beilage zum Preiserhebungsbericht befinden sich Listen über Preiserhebungen im Reifenfachhandel im Raum des Landes Salzburg im Akt; ferner eine Niederschrift vom 9. Dezember 1987, aufgenommen vom Preisüberwachungsorgan, derzufolge der Beschwerdeführer eine Preisreduzierung auf den als ortsüblich ermittelten Preis mit der Begründung abgelehnt habe, er halte sich an die von der Bundeskammer (Österreichischer Reifenhändlerverband) übersandte Preisliste. Diese Niederschrift trägt den weiteren Vermerk, der Beschwerdeführer habe die Unterschrift verweigert und die ihm übergebene Niederschrift in Gegenwart des Kontrollorganes zerrissen.

Mit Strafverfügung vom 1. April 1988 verhängte die Bezirkshauptmannschaft über den Beschwerdeführer wegen Preistreiberei eine Geldstrafe im Gesamtbetrag von S 3.300,--.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, legte die Kopie einer Preisliste vom 1. April 1987 vor und bemerkte, "Prüfer gehört aus dem Verkehr gezogen". Mit weiterem Schreiben vom 15. Mai 1988 legte der Beschwerdeführer eine weitere Kopie einer Preisliste vom 1. Jänner 1984 vor und fügte hinzu, er könne den in der Strafverfügung ausgewiesenen Preis in seiner Preisliste nicht finden. Nach der Niederschrift vom 11. Juli 1988 gab der Beschwerdeführer als Beschuldigter vernommen an, die ihm zur Last gelegten Preisersichtlichmachungen ließen sich in seinen Unterlagen (Preislisten) und Kassabelegen nicht feststellen. In der Folge legte er weitere Preislisten für Serviceleistungen für verschiedene Zeiträume vor. Das Preiserhebungsorgan blieb bei seiner Sachverhaltsdarstellung.

1.2. Mit Straferkenntnis vom 14. Dezember 1988 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See über den Beschwerdeführer wegen der beiden in Rede stehenden Preisüberschreitungen je eine Strafe von S 1.800,-- und von S 1.500,--. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer die Feststellungen des Erhebungsorganes über die vom Beschwerdeführer ersichtlich gemachten Preise nicht entkräften können.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte geltend, die von ihm vorgelegten Beweise seien nicht mit Sorgfalt behandelt und dementsprechend berücksichtigt worden. Das Straferkenntnis stelle eine "Bevorzugung einer Erzählung eines Beamten gegen schriftliche Beweise eines Unternehmers" dar.

1.3. Mit Bescheid vom 9. Mai 1989 gab der Landeshauptmann von Salzburg dieser Berufung keine Folge, änderte jedoch den Spruch insofern ab, als dem Beschwerdeführer die in Rede stehenden Preistreibereitatbestände als verantwortlichem Geschäftsführer der Firma "JS & Sohn KG" zur Last gelegt wurden.

1.4. Mit hg. Erkenntnis vom 29. März 1990, Zl. 89/17/0139 = ZfVB 1991/2/737, wurde dieser Bescheid wegen der undifferenzierten Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Geschäftsführer" und wegen mangelnder Bezeichnung des Tatortes im Spruch wegen Verletzung des Paragraph 44 a, Litera a, VStG aufgehoben.

1.5. Mit Bescheid vom 17. Juli 1990 gab der Landeshauptmann von Salzburg der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge, änderte jedoch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insofern ab, daß er (wie folgt auszugsweise wiedergegeben) zu lauten habe:

"Herr HS hat am 28.10.1987 als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der Firma "JS & Sohn KG" in römisch zehn, L-Straße Nr. 96 für folgende Bedarfsleistungen offenbar übermäßige Entgelte ersichtlich gemacht: Für die Bedarfsleistung "Montageanteil Neureifen PKW" 36 S (ortsüblicher Preis 24 S, Preisüberschreitung 12 S oder rund 50 %). Für die Bedarfsleistung "Montage auf Spezialfelge" 91,20 S (ortsüblicher Preis 74,40 S, Preisüberschreitung 16,80 S oder rund 22,58 %).

Herr HS hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, des Preisgesetzes i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 3 (dritte Rechtsregel) leg. cit. begangen.

Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. wird über Herrn HS eine Geldstrafe in der Höhe von 3.300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 144 Stunden, verhängt. ....."

Nach der Begründung dieses Bescheides, die sich eingehend mit dem Beweisverfahren zur Frage der im Betrieb des Beschwerdeführers ersichtlich gemachten Preise beschäftigte, schienen auf keiner der Preislisten, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe, jene Preise auf, die vom einschreitenden Preisprüfungsorgan als überhöht beanstandet worden seien. Das Preisprüfungsorgan sei seit mehreren Jahren ausschließlich in dieser Funktion tätig, sodaß erwartet werden könne, daß die von diesem Organ erhobenen Preise richtig ermittelt und im Betrieb des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Preiserhebung als Preisauszeichnung auch tatsächlich vorhanden gewesen seien. Die belangte Behörde habe keinen Anlaß, an der Richtigkeit der amtlichen Erhebungen zu zweifeln. Durch die Vorlage verschiedener Preislisten seit dem Jahr 1984 habe der Beschwerdeführer in keiner Weise zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen.

1.6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften" verletzt erachtet, "insbesondere in seinem Recht auf Ergänzung des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt, nämlich der Klärung der Ortsüblichkeit des Preises". Es gehe aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor, welche gleichartigen Betriebe verglichen worden seien, welche Preise dort erhoben worden seien, ob die Vergleichsbetriebe im ordentlichen Geschäftsverkehr tätig geworden seien, ob es sich um jeweils übliche Preise gehandelt habe, ob die verglichenen Leistungen von gleicher Art und Beschaffenheit gewesen seien und schließlich für welchen örtlichen Nahbereich Vergleichswerte herangezogen worden seien. Gerade bei der Bedarfsleistung Reifenmontage müsse berücksichtigt werden, daß die Anbieter über sehr unterschiedliche Betriebsausstattungen verfügten; insbesondere erreichten Reifenmontagen von diversen Tankstellen und anderen nicht spezialisierten Geschäften nicht die Qualität eines Reifenfachgeschäftes.

Da im Bereich von römisch zehn lediglich das Reifenfachgeschäft des Beschwerdeführers und in T ein weiteres Fachgeschäft bestehe, darüber hinaus aber Reifenmontagen nur von nicht darauf spezialisierten Werkstätten bzw. als Tankstellennebenleistung angeboten würden, sei die von der belangten Behörde vorgenommene "Festsetzung" des ortsüblichen Preises "mehr als zweifelhaft anzusehen".

Der Beschwerdeführer habe bereits im Strafverfahren dargelegt, daß er sich an eine Preisempfehlung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gehalten habe; damit habe er sich gegen die Feststellung des angeblich ortsüblichen Preises gewendet.

Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da nicht zu ersehen sei, daß es sich um gleichartige Betriebe gehandelt habe und weil der Ort des Preisvergleiches zu ausgedehnt gewesen sei.

1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Paragraph 14, des im Beschwerdefall anzuwendenden Preisgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1978, und 288 aus 1980, (im folgenden: PreisG 1976), lautet auszugsweise:

  1. Absatz eins,Einer Preistreiberei macht sich schuldig, wer für Sachgüter oder Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse dienen (im folgenden kurz Bedarfsgegenstand und Bedarfsleistung genannt), ein offenbar übermäßiges Entgelt ersichtlich macht, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. ...
  2. Absatz 2,...
  3. Absatz 3,Als offenbar übermäßig ist ein Entgelt anzusehen, das ...; besteht ein solcher Preis im einzelnen Falle nicht, so gilt als offenbar übermäßig ein Entgelt, das den für Bedarfsgegenstände oder Bedarfsleistungen der gleichen Art und Beschaffenheit am Orte des Verkaufes oder der Erbringung der Bedarfsleistung durch gleichartige Betriebe im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils üblichen Preis erheblich überschreitet."

2.2. Die Beschwerde - in der nur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird - enthält zunächst die Verfahrensrüge, die getroffene Feststellung über das ortsübliche Entgelt sei nicht ausreichend begründet, weil die Vergleichsbetriebe und die Vergleichsleistungen nicht erkennbar seien; daher sei es zweifelhaft, ob zum Vergleich nur vergleichstaugliche Reifenfachbetriebe und nicht auch nicht spezialisierte Reparaturwerkstätten und Tankstellen der Feststellung der Vergleichspreise zugrunde gelegt worden seien.

Hier muß sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, daß er DIESE Frage während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nicht releviert hat. Gegenstand seiner Verfahrenseinwendungen (insbesondere in der Beschuldigtenvernehmung vom 11. Juli 1988 und in der Berufung vom 3. Jänner 1989) waren ausschließlich die im Betrieb, deren Geschäftsführer er ist, getroffenen Feststellungen über die dort im Tatzeitpunkt ersichtlich gemachten Preise. Die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Aufstellungen (Listen) über die herangezogenen Vergleichsbetriebe und die dort ersichtlich gemachten Preise wurden von ihm nicht in Frage gezogen; er bekämpfte die getroffenen Vergleichspreisfeststellungen und den daraus resultierenden ortsüblichen Preis nicht durch konkrete Einwendungen, wozu er spätestens in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis noch einmal Gelegenheit gehabt hätte.

In dem in der Niederschrift vom 9. Dezember 1987 (Beilage zum Preiserhebungsbericht über die am 28. Oktober 1987 stattgefundene Erhebung) festgehaltenen Hinweis des Beschwerdeführers, er lehne die vom Kontrollorgan empfohlene Preisreduzierung ab, weil er sich an die Empfehlung der Bundeskammer gehalten habe, kann die erforderliche, konkretisierte Bekämpfung der dem festgestellten ortsüblichen Preis zugrunde gelegten Ermittlungsergebnisse (festgehalten in den Listen zum Preiserhebungsbericht) nicht erblickt werden. Abgesehen davon wäre dieser Einwand für die Frage der Ortsüblichkeit des Preises oder Entgeltes unbeachtlich vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1958, Zl. 672/58, vom 8. Oktober 1968, Zl. 674/68, und vom 26. Mai 1987, Zl. 86/17/0018 = ZfVB 1988/3/1200), könnte sich doch aus welchen Gründen immer ein örtliches Preisniveau herausgebildet haben, das einen von der Kammer oder einem Fachverband empfohlenen Preis (ein solches Entgelt) unterschreitet.

Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Verfahrensrüge, wegen der mangelhaften Begründung der Feststellung des ortsüblichen Preises sei es zweifelhaft, ob nicht auch andere Betriebe als Reifenfachbetriebe in den Preisvergleich einbezogen worden seien, daß ihm der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden war und er daraus hätte erkennen müssen, daß tatsächlich ausschließlich Reifenfachbetriebe zum Vergleich herangezogen worden sind. Bei dieser Sachlage hat es der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren (und sogar noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) verabsäumt, konkret jene Betriebe zu bezeichnen, die seiner Auffassung nach zu Unrecht in den Preisvergleich aufgenommen worden seien. Die Verfahrensrüge besteht daher nicht zu Recht.

2.3. Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels auch noch geltend macht, daß "der Ort des Preisvergleiches zu ausgedehnt gewesen sei", dann macht er damit in Wahrheit einen Fehler bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "am Orte" des Verkaufes oder der Erbringung der Bedarfsleistung in Paragraph 14, Absatz 3, dritte Rechtsregel PreisG 1976 geltend.

Dies allerdings zu Unrecht. Nach der Rechtsprechung ist nämlich der Begriff "Ort des Verkaufes" bzw. "Ort der Erbringung der Bedarfsleistung" nicht topographisch zu verstehen und nicht mit dem Begriff "Gemeinde" gleichzusetzen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1953, Slg. NF Nr. 2881/A, und vom 2. November 1953, Slg. NF Nr. 3173/A), weshalb der ortsübliche Preis auch auf Grund von Ermittlungen, die über das Gebiet einer Gemeinde hinausreichen und sich auf ein größeres Gebiet (allerdings mit zumindest annähernd gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen) erstrecken, festgestellt werden kann. Dies ist dann erforderlich, wenn an einem Ort keine (oder zuwenig) geeignete Vergleichsbetriebe vorhanden sind. Der Erhebungsbereich muß dabei so weit reichen, daß die Preise mehrerer gleichartiger Betriebe verglichen werden können vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 1977, Slg. NF Nr. 9249/A = ZfVB 1977/4/1654, vom 26. Mai 1987, Zl. 86/17/0018 = ZfVB 1988/3/1200, vom 9. Juni 1989, Zl. 87/17/0350 = ZfVB 1990/4/1979, und vom 6. Oktober 1989, Zl. 89/17/0047 = ZfVB 1990/5/2446).

Der Verwaltungsgerichtshof kann nun nicht finden, daß die Heranziehung der (28) Reifenfachhandelsbetriebe im Land Salzburg verfehlt gewesen wäre, weist doch der X-Gau außer dem Betrieb des Beschwerdeführers überhaupt nur einen weiteren solchen Fachbetrieb (in T) auf. Da im übrigen nach der Rechtsprechung die Preisüberschreitung ausgehend von der oberen Grenze der ermittelten Vergleichspreise zu beurteilen ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 1989, Zl. 87/17/0411 = ZfVB 1990/4/1982, vom 4. September 1992, Zl. 90/17/0051 = ZfVB 1993/6/1819, und vom heutigen Tag, Zl. 90/17/0028), ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Heranziehung eines größeren Vergleichsgebietes, als es ihm vorschwebt, in seinen Rechten nachteilig berührt sein könnte.

Bemerkt sei schließlich, daß der Beschwerdeführer auch dadurch nicht in seinen Rechten in einer für den Ausgang dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens relevanten Weise verletzt worden ist, daß der festgestellten Preisüberschreitung bei der Bedarfsleistung "Montage von Spezialfelge" (S 91,20) ein Vergleichspreis von S 74,40 und nicht ein solcher von S 78,-- (ein später reduzierter Preis) zugrunde gelegt wurde vergleiche dazu, daß der später reduzierte Preis von S 78,-- nicht aus der Vergleichserhebung ausgeschieden hätte werden dürfen, das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/17/0028). Auch ausgehend von einem höchsten Vergleichspreis von S 78,-- würde sich nämlich eine noch immer erhebliche Überschreitung des ortsüblichen Preises, nämlich eine solche um 16,92 %, ergeben.

Auch eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt dem angefochtenen Bescheid somit nicht zur Last.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 sowie Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkentnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170397.X00

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWT_1990170397_19940714X00

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