Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/16/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/16/0075

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Index

35/02 Zollgesetz;

Norm

ZollG 1988 §43 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Isidor K in römisch eins, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 13. März 1990, Zl. K 458/1/1 - 7/90, betreffend Eingangsabgabenvergütung nach Paragraph 43, ZollG (ausländische Rückware), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgender (unbestrittener) Sachverhalt:

Das Zollamt P. hatte am 23. September 1988 einen - (aus der BRD eingeführten) für den Beschwerdeführer als Empfänger im Zollgebiet bestimmten - gebrauchten Pkw zum freien Verkehr durch Verzollung (Anordnung, S 45.126,79 EUSt zu entrichten) abgefertigt.

Der Pkw war von der zuständigen Bundespolizeidirektion am 19. Oktober 1988 - auf ein Jahr befristet - mit dem Kennzeichen ... auf den Beschwerdeführer zugelassen und von ihm in der Folge bestimmungsgemäß verwendet bzw. benutzt worden.

In dem wegen Erteilung der kraftfahrrechtlichen Einzelgenehmigung durchgeführten Verfahren hatte sich schließlich herausgestellt, daß der Pkw den von den österreichischen Abgasvorschriften geforderten Voraussetzungen für die Zulassung im Inland nicht entsprochen hatte. Daher war dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, er erhalte keine Ausnahmegenehmigung und die (bis 18. Oktober 1989) befristete Zulassung werde nicht verlängert bzw. die Befristung auch nicht aufgehoben.

Deswegen hatte der Beschwerdeführer den Pkw am 29. September 1989 beim Zollamt P. wieder ausgeführt und der Versender hatte ihn zurückgenommen.

Mit an das Zollamt P. gerichteter Eingabe vom 5. Dezember 1989 hatte der (jedenfalls hinsichtlich des Pkws nicht nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1972 zum Vorsteuerabzug berechtigte) Beschwerdeführer beantragt, ihm den genannten, von ihm entrichteten EUSt-Betrag zu vergüten.

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (wie der Beschwerdeführer vermeint) dieser Antrag auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes berechtigt ist oder (im Sinne der belangten Behörde) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZollG (1955 und 1988) ist der Einfuhrzoll für ausländische eingeführte Waren, die innerhalb von drei Jahren nach der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr für den ausländischen Versender wiederausgeführt werden, zu vergüten, wenn sie im Zollgebiet keiner Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen wurden; für in Benutzung genommene Waren findet die Vergütung des Zolles nur statt, wenn diese Waren wegen Unbrauchbarkeit oder Schadens vom Versender zurückgenommen werden. Im Zollgebiet notwendig gewordene Instandsetzungen der eingeführten Waren hindern die Vergütung des Zolles nicht.

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz 2, UStG 1972 gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Die Vorschrift des Paragraph 43, ZollG 1955 gilt nur insoweit sinngemäß, als der Antragsteller hinsichtlich des wiederauszuführenden Gegenstandes nicht nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die dargestellte Rechtslage zeigt, daß die Berechtigung des hier in Rede stehenden Antrages ausschließlich von der Beantwortung der Frage abhängt, ob bei dem erwähnten Pkw im Hinblick darauf, daß er den von den österreichischen Abgasvorschriften geforderten Voraussetzungen für die Zulassung im Inland nicht entsprochen hatte, Unbrauchbarkeit im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, (zweiter Halbsatz bzw.) erster Satz letzter Satzteil gegeben war oder nicht.

Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur in seinem - den Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannten - Erkenntnis vom 19. Jänner 1973, Zl. 1644/71, Slg. Nr. 4482/F, sondern auch in seinem (noch ausführlicher begründeten) Erkenntnis vom 14. Februar 1991, Zl. 90/16/0203, die hier allein wesentliche Rechtsfrage erörtert und unmißverständlich wie folgt beantwortet:

Wird die (weitere) Verwendung einer auf Antrag einer Partei verzollten Ware im Zollgebiet durch eine Beschränkung öffentlichen Rechtes unmöglich gemacht, dann ist eine nachträgliche Vergütung der bereits entrichteten Eingangsabgaben mangels Erfüllung der im Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Halbsatz ZollG normierten Tatbestandsmerkmale der "Unbrauchbarkeit" oder des "Schadens" Rechtens ausgeschlossen.

Mangels neuer Argumente findet der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß, im nunmehrigen Beschwerdefall von seiner dargestellten Rechtsauffassung abzugehen.

Daher ist die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, und zwar durch den nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160075.X00

Im RIS seit

25.09.1991

Dokumentnummer

JWT_1990160075_19910925X00

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