Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/10/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/10/0180

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;

Norm

NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der Dipl. Ing. K in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. August 1990, Zl. N-100097/8-I/Mö-1990, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Überweisung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde - in Bestätigung des Bescheides der BH - der Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche bescheidmäßige Feststellung, daß durch die nachstehend angeführten Eingriffe in das Landschaftsbild

  1. Ziffer eins
    Wochenendhaus auf Grst. Nr. 1436/2,
  2. Ziffer 2
    Bootshütte mit Grundfläche von ca. 4 x 8 m auf
Grst.Nr. 295/1 (z.T. auf dem Land, z.T. im See situiert)
              3.              Steganlage in den X-See im Ausmaß von ca. 15 x 1 m auf Grst.Nr. 295/1,
              4.              Einfriedung der Grundfläche auf 3 Seiten (Seeseite ist offen) mit einem ca. 1,5 m hohen Maschendrahtzaun und einem metallenen Eingangstor sowie mit einer bis zu 3 m hohen Buchenhecke, die im Eingangsbereich unterbrochen ist, auf Grst.Nr. 1436/2, und 295/1,

solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1982, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1988, (Oö NSchG 1982), abgewiesen (Spruchabschnitt römisch eins). Im Spruchabschnitt römisch zwei wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die unter Punkt 1 bis 4 genannten widerrechtlichen Eingriffe in das Landschaftsbild gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, OöNSchG 1982 bis 30. November 1990 zu entfernen.

Nach der Begründung sei in dem von der BH als Naturschutzbehörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellt worden, daß L in den sechziger Jahren auf dem ihm gehörigen Grst.Nr. 1436/2, KG. Innerschwand, ein Wochenendholzhaus im Ausmaß von ca. 6 x 6 m errichtet habe. Außerdem sei von ihm eine Bootshütte im Ausmaß von ca. 4 x 8 m, teilweise an Land, teilweise im See situiert, und eine Steganlage in den X-See im Ausmaß von ca. 15 x 1 m errichtet und das gegenständliche Grundstück sowie die daran anschließende Verlandungsfläche im X-See auf drei Seiten (Seeseite offen) mit einem ca. 1,5 m hohen Maschendrahtzaun sowie einer derzeit 3 m hohen Buchenhecke, die im Eingangsbereich unterbrochen sei, eingefriedet worden. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die genannten Einrichtungen sei nicht erteilt worden. Bereits mit Bescheid der BH vom 11. Dezember 1967 sei L verpflichtet worden, das Wochenendhaus bis 31. März 1968 zu entfernen. Einer dagegen eingebrachten Berufung sei mit rechtskräftigem Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 12. August 1968 keine Folge gegeben worden. Mit Bescheid der BH vom 5. August 1986 sei auch die Entfernung der übrigen Eingriffe in das Landschaftsbild (Bootshütte, Steg, Grundstückseinfriedung) aufgetragen worden. Im Zuge des Vollstreckungsverfahrens sei allerdings das Eigentum an den genannten Grundstücken mit Schenkungsvertrag vom 28. März 1989 auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Die gegenüber dem früheren Eigentümer erlassene Vollstreckungsverfügung und der Entfernungsbescheid hätten daher behoben werden müssen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin (als neue Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft) um die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung (bescheidmäßige Feststellung) für die unter Punkt 1 bis 4 angeführten Eingriffe in das Landschaftsbild gemäß Paragraph 5, OöNSchG 1982 angesucht. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Gutachtens eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, habe die BH den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. Jänner 1990 abgelehnt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin als Mangelhaftigkeit des Verfahrens im wesentlichen den Umstand gerügt, daß zur Erstellung des Gutachtens ein Sachverständiger bestellt worden sei, der der gleichen Behörde angehöre wie der Entscheidungsträger selbst. Als weitere Mangelhaftigkeit habe die Beschwerdeführerin angeführt, von der Befundaufnahme nicht verständigt worden zu sein, weshalb sie auch den Gutachter nicht auf bestimmte Umstände habe aufmerksam machen können. Das Gutachten selbst habe keineswegs berücksichtigt, daß das ökologische System durch die gegenständliche Verbauung überhaupt nicht beeinträchtigt werde. Zur Frage des Landschaftsbildes hätten auch eine Unzahl anderer Fragen beurteilt werden müssen, wie z. B. die Beeinträchtigung des Ökosystems, der Flora und Fauna, des Fremdenverkehrs usw. Die Beschwerdeführerin habe auch gerügt, daß die baulichen Anlagen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bereits seit 30 Jahren bestünden und während dieser Zeit niemanden gestört hätten. Die einzige wirkliche künstliche Änderung des Landschaftsbildes liege in der Veränderung des Bettes der W. Dieser ins Auge fallende Eingriff in die Natur sei von der Behörde selbst verursacht worden. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gäbe es hingegen keinerlei künstliche Steinbauten, sondern der Holzsteg, das Bootshaus, und das "lächerlich kleine Holzhaus" fügten sich harmonisch in Farbe und Form dem Landschaftsbild ein. Die an der Grundgrenze vorhandenen Bäume verdeckten das gegenständliche Grundstück in jeder Hinsicht. Da die gegenständliche Verbauung bereits über 30 Jahre bestehe, habe die Beschwerdeführerin auch aufgrund einer "gewissen gewohnheitsrechtlichen Situation" das Recht auf nachträgliche Bewilligung erworben.

Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde abermals ein Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. Auch nach diesem Gutachten stellten die beschwerdegegenständlichen Einrichtungen einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.

In ihrer Stellungnahme zum Gutachten verwies die Beschwerdeführerin auf den Umstand, daß die Objekte überhaupt nur vom See aus zu erkennen seien. Bei den gegenständlichen Objekten handle es sich um normale Holzbauten von geringer Höhe, wie sie an jedem See zu finden seien. Ferner sei die Hütte des Nachbarn M genehmigt worden, obwohl diese mit dessen Fremdenverkehrsbetrieb in keinem Zusammenhang stehe. Durch die Errichtung eines Badesteges könne auch kein Grünland beeinträchtigt werden. Für die Beschwerdeführerin sei weiters unerfindlich, warum eine geradlinige Buchenhecke in der Natur nicht vorkommen solle. Die Beschwerdeführerin hätte auch zur Befundaufnahme und Begutachtung geladen werden müssen. Im übrigen hätte das Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen und nicht von einem der erkennenden Behörde unterstehenden Beamten erstellt werden müssen.

Zu diesem Vorbringen bemerkte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage, daß die unter Punkt 1 bis 4 angeführten Gegenstände optisch wahrnehmbare, von Menschenhand bewirkte Veränderungen darstellten, die nicht bloß vorübergehende Auswirkungen nach sich zögen. Aufgrund der gutächtlichen Äußerungen der Sachverständigen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz stehe fest, daß der gegenständliche Uferabschnitt ein weitgehend intaktes Landschaftsbild mit naturnahem Charakter aufweise. Sogar die Beschwerdeführerin selbst habe eingestanden, daß die gegenständlichen Objekte von der Seeseite her voll einsehbar seien. Wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig werde, so seien die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Da dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd sei, habe die Beschwerdeführerin auch nicht zur Befundaufnahme geladen werden müssen. Das nach Paragraph 5, OöNSchG 1982 zu schützende Landschaftsbild sei im Befund und Gutachten des Sachverständigen hinreichend beschrieben worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei auf Fragen des Ökosystems, der Fauna und Flora sowie des Fremdenverkehrs nicht einzugehen. Unrichtig sei auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die gegenständliche Bebauung habe "offenbar 30 Jahre lang niemanden gestört", da bereits seit dem Jahre 1967 ein Entfernungs- bzw. Vollstreckungsverfahren anhängig sei. Der Beschwerdeführerin könne auch nicht gefolgt werden, daß Holzbauten "typisch für unberührte Uferstreifen" seien, da eben typisch für unberührte Uferstreifen ihre Unberührtheit sei. Wenn die Beschwerdeführerin auf die in der Nähe befindlichen Badehütten Mayrhofer und Wächter verweise, so sei ihr zu erwidern, daß die Badehütte Mayrhofer sehr wohl seinem Fremdenverkehrsbetrieb diene. Betreffend die Badehütte Wächter sei zur Zeit ebenfalls ein Naturschutzverfahren anhängig. Da Paragraph 5, leg. cit nicht nur den Uferbereich, sondern auch die Seefläche vor bewilligungslosen Eingriffen schütze, könne auch der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, daß der Badesteg keine Beeinträchtigung darstelle. Der Beschwerdeführerin sei es deshalb nicht gelungen, die Beweiskraft des vorliegenden Sachverständigengutachtens zu erschüttern. Aufgrund der gutächtlichen Äußerung gelange die belangte Behörde daher zu der Auffassung, daß die angeführten Einrichtung Eingriffe in das Landschaftsbild im Sinne des mehrfach zitierten Paragraph 5, OöNSchG 1982 darstellten. Ausgehend von der Bejahung der Eingriffswirkung mit einer maßgeblichen Störwirkung auf das Landschaftsbild sei eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes mit allen sonstigen öffentlichen und privaten Interessen der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Dem zweifellos als sehr hoch zu wertenden Interesse an der Erhaltung der natürlichen Seeuferlandschaft stehe das von der Beschwerdeführerin dargelegte Privatinteresse, die beantragten Einrichtungen für Freizeit - und Erholungszwecke zu verwenden, gegenüber. Wegen des besonderen Wertes der Schönheit der Seeuferlandschaft komme allerdings dem Schutz des Landschaftsbildes eine überragende Bedeutung zu. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Interesse sei im Verhältnis zur hervorgerufenen Eingriffswirkung nur von untergeordneter Bedeutung. Dem Antrag der Beschwerdeführerin habe daher nicht stattgegeben werden können.

Da die gegenständlichen Einrichtungen ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet worden seien und eine nachträgliche positive Feststellung nicht habe getroffen werden können, sei gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 4 OöNSchG 1982 ein Entfernungsauftrag zu erlassen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 5, Absatz eins, OöNSchG 1982 in der Fassung

Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1988, ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig feststellt, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, daß die gegenständlichen Holzbauwerke niedrig gebaut seien und - wenn man von der Seeseite absehe - überhaupt nicht sichtbar seien, weshalb das Gesamtlandschaftsbild überhaupt nicht beeinträchtigt werde, so ist ihr zu erwidern, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ist, ob die Maßnahmen infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändern; dann stellen sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Es kommt nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist; auch ist nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann vergleiche z. B. das Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 91/10/0250). Unter dem "Landschaftsbild" ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0086).

Die Frage, ob durch die beschwerdegegenständlichen Einrichtungen eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist, durfte die belangte Behörde zu Recht aufgrund der übereinstimmenden Sachverständigengutachten bejahen: Der gegenständliche Seeuferabschnitt sei danach als relativ intakter Uferbereich einzustufen, dessen Erhaltungswürdigkeit außer Zweifel stehe. Mit Ausnahme von einzelnen Altbeständen sei das gegenständliche Ufer bereits von zahllosen Eingriffen befreit worden, sodaß gegenwärtig wieder ein Zustand hinsichtlich des Landschaftsbildes eingetreten sei, wie er vor rund 20 Jahren bestanden habe. Nach Entfernung der noch bestehenden, konsenslosen Eingriffe könne das Seeufer im gegenständlichen Abschnitt wieder als Bereich mit intaktem Landschaftsbild eingestuft werden vergleiche z. B. das im Verwaltungsakt in der BH erliegende Gutachten vom 19. Dezember 1989).

Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, daß der gegenständliche Zustand jahrelang geduldet worden ist, ist zu erwidern, daß die Behörde die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu beurteilen hat. Maßgeblich ist, ob in diesem Zeitpunkt ein Eingriff vorliegt. Ob sie vorher den Eingriff "geduldet" hat oder nicht, ist daher irrelevant. Von einer "Verjährung" kann daher - abgesehen vom Fehlen eines entsprechenden Rechtsinstitutes im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzrechtes - nicht gesprochen werden.

Von der belangten Behörde wurde auch zutreffend darauf hingewiesen, daß es nicht den verfahrensrechtlichen Grundsätzen widerspricht, wenn die Behörde durch Amtssachverständige mittelbare Beweisaufnahmen durchführen läßt. Dabei ist nach der Rechtsprechtung des Verwaltungsgerichtshofes - außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung - die Zuziehung der Beteiligten nicht vorgeschrieben. Die Behörde ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen vergleiche z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1948, VwSlg. 593/A). Die Ergebnisse der Sachverständigengutachten wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Verfahrensmangel ist daher nicht gegeben.

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, in unmittelbarer Nähe ihres Grundstückes seien zwei Badehütten naturschutzbehördlich genehmigt worden, so ist - abgesehen davon, daß aus diesen anderen Verfahren für das Verfahren der Beschwerdeführerin unmittelbar nichts gewonnen werden kann - darauf zu verweisen, daß nach dem Vorbringen der belangten Behörde im einen Fall eine andere Interessenlage (Fremdenverkehr) gegeben, im anderen Fall jedoch das naturschutzbehördliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters rügt, daß die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Forstfach zur Beurteilung der Frage erforderlich gewesen wäre, ob im gegenständlichen Fall (Einfriedung der Grundfläche mit einer bis zu 3 m hohen Buchenhecke) ein künstlich angelegter Baum- und Pflanzenbewuchs gegeben sei, so kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Frage bereits aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten bejaht hat.

Nach Paragraph 39, Absatz eins, OöNSchG 1982 kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 37, demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Nach Paragraph 39, Absatz 4, leg. cit. ist Absatz eins, sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß Paragraph 5, anzuwenden. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem ersten Satz des Paragraph eins, Absatz 2, OöNSchG 1964, Landesgesetzblatt 58 aus 1964, vergleiche das Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 90/10/0144, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Wie bereits dargelegt wurde, handelt es sich bei den beschwerdegegenständlichen Einrichtungen um Eingriffe in das Landschaftsbild im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit und somit - weil ohne Feststellung im Sinne der genannten Vorschrift vorgenommen - um widerrechtliche Eingriffe im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins und 4 OöNSchG 1982 und auch nach Paragraph eins, Absatz 2, OöNSchG 1964. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Paragraph 39, leg. cit. der Behörde die Verpflichtung auferlegt, mit Erlassung eines Auftrages, nach der genannten Vorschrift vorzugehen, sind daher im Beschwerdefall gegeben. In der Beschwerde selbst wird in diesem Zusammenhang nichts vorgebracht, was gegen die Rechtmäßigkeit des Beseitigungsauftrages sprechen würde. Gegenteiliges ist auch den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der im Gesetz nicht vorgesehene Antrag auf Überweisung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof war zurückzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100180.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1990100180_19940530X00

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