Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht gebühre. Diese Entscheidung begründete sie folgendermaßen:Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 nicht gebühre. Diese Entscheidung begründete sie folgendermaßen:
Der Beschwerdeführer stehe seit 1. Dezember 1973 als Beamter der Verwendungsgruppe A (bis 31. Dezember 1977 des Dienstzweiges höherer Ministerialdienst) in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr in Verwendung. Seine Beförderung in die Dienstklassen IV bis VI sei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1974 bzw. 1. Juli 1976 bzw. 1. Juli 1979 erfolgt.Der Beschwerdeführer stehe seit 1. Dezember 1973 als Beamter der Verwendungsgruppe A (bis 31. Dezember 1977 des Dienstzweiges höherer Ministerialdienst) in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr in Verwendung. Seine Beförderung in die Dienstklassen römisch vier bis römisch sechs sei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1974 bzw. 1. Juli 1976 bzw. 1. Juli 1979 erfolgt.
Am 12. Februar 1974 habe der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe A angehört habe, den Antrag gestellt, ihm eine Verwendungszulage nach der angeführten Gesetzesstelle in der Höhe der vor dem 1. Dezember 1972 im Ministerialdienst üblichen Weise gewährten Mehrleistungsvergütung zuzuerkennen. In der Begründung habe er ausgeführt, dass er als Bediensteter der Verwendungsgruppe A im Ministerium selbstständig Geschäftsfälle bearbeite, die regelmäßig von Beamten der Dienstklassen VII und VIII bearbeitet würden. Hiezu habe er weiters bemerkt, dass "Dienstposten der Verwendungsgruppe A in Ministerien regelmäßig der Dienstklasse VIII bzw. VII zuzuordnen sind, wodurch der Pflichtenkreis rangjüngerer Beamter notwendigerweise höherwertige Tätigkeiten" umfasse.Am 12. Februar 1974 habe der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt der Dienstklasse römisch vier der Verwendungsgruppe A angehört habe, den Antrag gestellt, ihm eine Verwendungszulage nach der angeführten Gesetzesstelle in der Höhe der vor dem 1. Dezember 1972 im Ministerialdienst üblichen Weise gewährten Mehrleistungsvergütung zuzuerkennen. In der Begründung habe er ausgeführt, dass er als Bediensteter der Verwendungsgruppe A im Ministerium selbstständig Geschäftsfälle bearbeite, die regelmäßig von Beamten der Dienstklassen römisch sieben und römisch acht bearbeitet würden. Hiezu habe er weiters bemerkt, dass "Dienstposten der Verwendungsgruppe A in Ministerien regelmäßig der Dienstklasse römisch acht bzw. römisch sieben zuzuordnen sind, wodurch der Pflichtenkreis rangjüngerer Beamter notwendigerweise höherwertige Tätigkeiten" umfasse.
Das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers, der als Referent in der Obersten Zivilluftfahrtbehörde (Abteilung I/5) in Verwendung stehe, umfasse folgende Tätigkeiten:
Selbstständige Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten im Bereich der Luftfahrt, insbesondere Durchführung von Berufungsverfahren;
selbstständige Bearbeitung von Angelegenheiten, betreffend die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Luftfahrzeugentführungen, Sabotageakte usw.), soweit sie in die Zuständigkeit des Ressorts fielen, einschließlich des Schriftverkehrs mit der ICAO in diesen Fragen;
selbstständige Vertretung der obersten Zivilluftfahrtbehörde bei Besprechungen im Inland, betreffend Sicherheitsmaßnahmen gegen Luftfahrzeugentführungen, Sabotageakte usw.;
Teilnahme als Vertreter des Ressorts an internationalen Konferenzen, welche sich mit Maßnahmen gegen Luftfahrzeugentführungen, Sabotageakte usw. befassten;
selbstständige Bearbeitung von im Zusammenhang mit den internationalen Abkommen, betreffend die Sicherheit der Zivilluftfahrt im Inland, anfallenden Fragen, einschließlich Auskunftserteilung im Parlament.
Wie in den Stellungnahmen des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1975 und vom 14. Juni 1976 zum Ausdruck komme, ergebe sich die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers aus der Stellung der obersten Zivilluftfahrtbehörde als oberste Rechtsmittelinstanz in Luftfahrtangelegenheiten. Mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen gehe der Rechtszug gegen Entscheidungen der Unterbehörden (Landeshauptmänner, Bundesamt für Zivilluftfahrt) bis zur obersten Zivilluftfahrtbehörde (ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel), so daß der Beschwerdeführer ein breit gefächertes Gebiet an diesbezüglichen Rechtsproblemen zu bearbeiten habe. Wie der unmittelbare Vorgesetzte hiezu ausführe, habe sich der Beamte innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit - insbesondere durch eingehendes Studium der Rechtsprechung der Höchstgerichte - ein möglichst umfassendes Wissen auf dem gesamten Gebiet des Luftfahrtrechtes aneignen müssen, um auf diese Weise den anfangs noch vorhandenen Mangel an praktischer Erfahrung wettzumachen. In Ergänzung zur Aufzählung der Tätigkeitsbereiche im Antrag des Beamten werde noch als wesentliche Tätigkeit die selbstständige Vertretung des Ressorts beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof hervorgehoben. Aus den Stellungnahmen des Abteilungsleiters gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von diesem ständig mit Aufgaben betraut worden sei und betraut werde, die diesem selbst obliegen würden, die er aber infolge des großen Umfanges (Rechtsreferent usw.) an den Beschwerdeführer zur selbstständigen Bearbeitung delegiere. Zum Bereich der Sicherheitsmaßnahmen gegen widerrechtliche Angriffe im Bereich der Zivilluftfahrt werde vom Leiter der Abteilung I/5 noch erwähnt, dass die übrigen internationalen Kontakte mit der internationalen Zivilluftfahrtorganisation in den Wirkungsbereich eines Beamten der Dienstklasse VIII fielen. Die aufgezählten Dienstleistungen würden ständig verrichtet.Wie in den Stellungnahmen des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1975 und vom 14. Juni 1976 zum Ausdruck komme, ergebe sich die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers aus der Stellung der obersten Zivilluftfahrtbehörde als oberste Rechtsmittelinstanz in Luftfahrtangelegenheiten. Mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen gehe der Rechtszug gegen Entscheidungen der Unterbehörden (Landeshauptmänner, Bundesamt für Zivilluftfahrt) bis zur obersten Zivilluftfahrtbehörde (ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel), so daß der Beschwerdeführer ein breit gefächertes Gebiet an diesbezüglichen Rechtsproblemen zu bearbeiten habe. Wie der unmittelbare Vorgesetzte hiezu ausführe, habe sich der Beamte innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit - insbesondere durch eingehendes Studium der Rechtsprechung der Höchstgerichte - ein möglichst umfassendes Wissen auf dem gesamten Gebiet des Luftfahrtrechtes aneignen müssen, um auf diese Weise den anfangs noch vorhandenen Mangel an praktischer Erfahrung wettzumachen. In Ergänzung zur Aufzählung der Tätigkeitsbereiche im Antrag des Beamten werde noch als wesentliche Tätigkeit die selbstständige Vertretung des Ressorts beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof hervorgehoben. Aus den Stellungnahmen des Abteilungsleiters gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von diesem ständig mit Aufgaben betraut worden sei und betraut werde, die diesem selbst obliegen würden, die er aber infolge des großen Umfanges (Rechtsreferent usw.) an den Beschwerdeführer zur selbstständigen Bearbeitung delegiere. Zum Bereich der Sicherheitsmaßnahmen gegen widerrechtliche Angriffe im Bereich der Zivilluftfahrt werde vom Leiter der Abteilung I/5 noch erwähnt, dass die übrigen internationalen Kontakte mit der internationalen Zivilluftfahrtorganisation in den Wirkungsbereich eines Beamten der Dienstklasse römisch acht fielen. Die aufgezählten Dienstleistungen würden ständig verrichtet.
Hinsichtlich der Qualität der Rechtsmittelentscheidungen habe der Leiter der Sektion I zum Ausdruck gebracht, dass angesichts des in rascher Entwicklung begriffenen Verkehrszweiges Luftfahrt auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung immer wieder Neuland betreten werden müsse, wobei dies insbesondere für das Hauptarbeitsgebiet des Beschwerdeführers, die Behandlung von Rechtsmittelentscheidungen, zutreffe. Bei Rechtsmittelentscheidungen müssten daher sehr oft neue Wege eingeschlagen werden, für deren Auffindung entsprechend fundierte Erfahrungen auf dem Gebiet des Luftfahrtrechtes unerlässlich seien. Über Weisung des Sektionsleiters wirke der Beschwerdeführer außerhalb seines eigentlichen Tätigkeitsgebietes an der Erstellung einer Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung mit, wobei ebenfalls größtenteils rechtliches Neuland betreten werden müsse. Auch zu früheren Zeitpunkten sei der Beschwerdeführer über Weisung des Sektionschefs bereits an der Erstellung von Rechtsvorschriften beteiligt gewesen (Zivilluftfahrt-Statistikgesetz, BGBl. Nr. 61/1972, Zivilluftfahrt-Verkehrsstatistikverordnung, BGBl. Nr. 71/1972, Zivilluftfahrt-Lärmzulässigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 498/1972).Hinsichtlich der Qualität der Rechtsmittelentscheidungen habe der Leiter der Sektion römisch eins zum Ausdruck gebracht, dass angesichts des in rascher Entwicklung begriffenen Verkehrszweiges Luftfahrt auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung immer wieder Neuland betreten werden müsse, wobei dies insbesondere für das Hauptarbeitsgebiet des Beschwerdeführers, die Behandlung von Rechtsmittelentscheidungen, zutreffe. Bei Rechtsmittelentscheidungen müssten daher sehr oft neue Wege eingeschlagen werden, für deren Auffindung entsprechend fundierte Erfahrungen auf dem Gebiet des Luftfahrtrechtes unerlässlich seien. Über Weisung des Sektionsleiters wirke der Beschwerdeführer außerhalb seines eigentlichen Tätigkeitsgebietes an der Erstellung einer Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung mit, wobei ebenfalls größtenteils rechtliches Neuland betreten werden müsse. Auch zu früheren Zeitpunkten sei der Beschwerdeführer über Weisung des Sektionschefs bereits an der Erstellung von Rechtsvorschriften beteiligt gewesen (Zivilluftfahrt-Statistikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1972,, Zivilluftfahrt-Verkehrsstatistikverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1972,, Zivilluftfahrt-Lärmzulässigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1972,).
Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und dem Bemessungsantrag an das Bundeskanzleramt sowie dessen Ablehnung Kenntnis zu nehmen. Seinem Antrag sei aus nachstehenden Überlegungen keine Folge zu geben gewesen:
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erstrecke sich vorwiegend auf die selbstständige Behandlung von Rechtsangelegenheiten einschließlich der Vertretung des Ressorts vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Diesem Tätigkeitskomplex sei auch die selbstständige Bearbeitung von konkreten Angelegenheiten, betreffend die Sicherheit der Zivilluftfahrt, zuzurechnen. Ein weiteres Aufgabengebiet, allerdings von geringerem Umfang, stelle die Vertretung des Ressorts sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene bei Besprechungen und Konferenzen dar, deren Gegenstand ganz allgemein Sicherheitsmaßnahmen gegen widerrechtliche Angriffe im Bereich der Zivilluftfahrt seien. Darüber hinaus wirke der Beamte auf Weisung des Sektionsleiters außerhalb der Agenden seiner Abteilung an der Erlassung generellabstrakter Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb ziviler Luftfahrzeuge und -geräte mit.
Ob die umschriebenen Tätigkeiten in der Regel nur von einem Beamten erwartet werden könnten, der einer höheren Dienstklasse als der des Beschwerdeführers angehöre, sei danach zu beurteilen, ob zur einwandfreien Lösung der gestellten Aufgaben ein größeres Maß an praktischer Erfahrung notwendig sei, als es ein Beamter in der Dienstklasse des Zulagenwerbers regelmäßig aufzuweisen habe. Unter diesem Gesichtspunkt müsse hinsichtlich des Haupttätigkeitsgebietes die Höherwertigkeit verneint werden. Nach den zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beamten in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis anzuwendenden Bestimmungen der Dienstzweigeverordnung für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung seien Dienstposten der Verwendungsgruppe A für Tätigkeiten vorzusehen gewesen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert habe. Der Beschwerdeführer stehe als juristischer Referent bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr in Verwendung und habe bis zur Neuregelung des Beamtendienstrechts dem Dienstzweig "Höherer Ministerialdienst und höherer Verwaltungsdienst beim Rechnungshof, Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof" angehört.
Das Anstellungserfordernis für diesen Dienstzweig sei in seinem Fall der Abschluss der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, überdies die Zurücklegung einer Dienstzeit von mindestens 5 Jahren in einem Dienst bei einer inländischen Gebietskörperschaft, für den die Vollendung der Studien vorgeschrieben sei, sowie die erfolgreiche Ablegung der für Beamte in dieser Verwendung vorgeschriebenen Prüfung gewesen. Der Kandidat habe bereits bei der schriftlichen Prüfung nachzuweisen gehabt, dass er in der Lage sei, anhand von zur Verfügung gestellten Akten Rechtsprobleme schwieriger Natur zu klären und eine aktenmäßige Erledigung vorzunehmen. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Mai 1973, Zl. 1928/72, die Auffassung vertreten, dass einem juristischen Referenten in der Allgemeinen Verwaltung, insbesondere in einem Ministerium, die Lösung aller, auch der schwierigsten, Verwaltungssachen zumutbar sei. Die selbstständige Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten müsse daher von allen Beamten der Verwendungsgruppe A ohne Rücksicht auf Dienstklasse und Dienstalter erwartet werden und stelle mithin eine Standardverwendung des Höheren Dienstes dar. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter einer obersten Rechtsmittelinstanz tätig sei und dass die Vielfalt der zu behandelnden Rechtsprobleme auch die Notwendigkeit eines eingehenden Studiums höchstgerichtlicher Rechtsprechung voraussetze, könne für den geltend gemachten Anspruch nichts gewonnen werden. Die Erarbeitung und Beherrschung der materiellen Rechtsvorschriften auf einem bestimmten Gebiet seien nach einer entsprechenden Einarbeitungsphase selbstverständlicher Bestandteil jeder juristischen Berufstätigkeit. Dass für die Ausübung der umschriebenen Tätigkeit das durch Studium und Dienstprüfung zu erwerbende theoretische Wissen und die praktische Erfahrung eines A-Beamten der Dienstklasse IV bzw. V nicht ausreiche, sei weder dem Antrag des Beschwerdeführers noch den Stellungnahmen seiner Vorgesetzten zu entnehmen gewesen. Wenn sich der Beschwerdeführer vor der Notwendigkeit gesehen habe, die höchstgerichtlichen Entscheidungen innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit zu studieren, um ein möglichst umfangreiches Wissen auf dem Gebiet des Luftfahrtrechtes zu erlangen und so den anfangs noch vorhandenen Mangel an praktischer Erfahrung wettzumachen, könne dies nur als Bestätigung dafür verstanden werden, dass der Beamte die Einarbeitungsphase in einer Weise genutzt habe, wie dies von Beamten vergleichbarer dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung im allgemeinen zu erwarten sei. Was die der Rechtsprechung vorgreifende Rechtsfortentwicklung durch die Verwaltung anlange, sei eine solche auf allen Verwaltungsrechtsgebieten zu beobachten und stelle das Gebiet des Luftfahrtrechtes keinen Sonderfall dar. Wenn in den Ausführungen des Dienstvorgesetzten darauf hingewiesen werde, dass bei der Regelung bestimmter Materien auf ein Erfahrungsgut nicht zurückgegriffen werden könne, sondern Erfahrungen erst durch Studium ausländischer Regelungen gesammelt werden müssten, so könne daher auch für diese spezielle Sparte juristischer Berufstätigkeit gelten, dass sie eine Bindung an eine bestimmte Dienstklasse nicht zulasse. Die sich aus der inhaltlichen Prüfung bestimmter Aufgaben ergebende Wertigkeitsbeurteilung werde auch nicht durch die Tatsache beeinflusst, dass ein Teil davon früher vom Abteilungsleiter selbst wahrgenommen worden sei. Schließlich könne aus der Tätigkeit des Zulagenwerbers in nationalen und internationalen Gremien schon im Hinblick auf den nur unwesentlichen Anteil dieser Tätigkeiten an der Gesamttätigkeit, aber auch im Vergleich mit dem üblichen Aufgabenumfang von Beamten ähnlicher Verwendung, eine Höherwertigkeit nicht abgeleitet werden.Das Anstellungserfordernis für diesen Dienstzweig sei in seinem Fall der Abschluss der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, überdies die Zurücklegung einer Dienstzeit von mindestens 5 Jahren in einem Dienst bei einer inländischen Gebietskörperschaft, für den die Vollendung der Studien vorgeschrieben sei, sowie die erfolgreiche Ablegung der für Beamte in dieser Verwendung vorgeschriebenen Prüfung gewesen. Der Kandidat habe bereits bei der schriftlichen Prüfung nachzuweisen gehabt, dass er in der Lage sei, anhand von zur Verfügung gestellten Akten Rechtsprobleme schwieriger Natur zu klären und eine aktenmäßige Erledigung vorzunehmen. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Mai 1973, Zl. 1928/72, die Auffassung vertreten, dass einem juristischen Referenten in der Allgemeinen Verwaltung, insbesondere in einem Ministerium, die Lösung aller, auch der schwierigsten, Verwaltungssachen zumutbar sei. Die selbstständige Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten müsse daher von allen Beamten der Verwendungsgruppe A ohne Rücksicht auf Dienstklasse und Dienstalter erwartet werden und stelle mithin eine Standardverwendung des Höheren Dienstes dar. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter einer obersten Rechtsmittelinstanz tätig sei und dass die Vielfalt der zu behandelnden Rechtsprobleme auch die Notwendigkeit eines eingehenden Studiums höchstgerichtlicher Rechtsprechung voraussetze, könne für den geltend gemachten Anspruch nichts gewonnen werden. Die Erarbeitung und Beherrschung der materiellen Rechtsvorschriften auf einem bestimmten Gebiet seien nach einer entsprechenden Einarbeitungsphase selbstverständlicher Bestandteil jeder juristischen Berufstätigkeit. Dass für die Ausübung der umschriebenen Tätigkeit das durch Studium und Dienstprüfung zu erwerbende theoretische Wissen und die praktische Erfahrung eines A-Beamten der Dienstklasse römisch vier bzw. römisch fünf nicht ausreiche, sei weder dem Antrag des Beschwerdeführers noch den Stellungnahmen seiner Vorgesetzten zu entnehmen gewesen. Wenn sich der Beschwerdeführer vor der Notwendigkeit gesehen habe, die höchstgerichtlichen Entscheidungen innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit zu studieren, um ein möglichst umfangreiches Wissen auf dem Gebiet des Luftfahrtrechtes zu erlangen und so den anfangs noch vorhandenen Mangel an praktischer Erfahrung wettzumachen, könne dies nur als Bestätigung dafür verstanden werden, dass der Beamte die Einarbeitungsphase in einer Weise genutzt habe, wie dies von Beamten vergleichbarer dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung im allgemeinen zu erwarten sei. Was die der Rechtsprechung vorgreifende Rechtsfortentwicklung durch die Verwaltung anlange, sei eine solche auf allen Verwaltungsrechtsgebieten zu beobachten und stelle das Gebiet des Luftfahrtrechtes keinen Sonderfall dar. Wenn in den Ausführungen des Dienstvorgesetzten darauf hingewiesen werde, dass bei der Regelung bestimmter Materien auf ein Erfahrungsgut nicht zurückgegriffen werden könne, sondern Erfahrungen erst durch Studium ausländischer Regelungen gesammelt werden müssten, so könne daher auch für diese spezielle Sparte juristischer Berufstätigkeit gelten, dass sie eine Bindung an eine bestimmte Dienstklasse nicht zulasse. Die sich aus der inhaltlichen Prüfung bestimmter Aufgaben ergebende Wertigkeitsbeurteilung werde auch nicht durch die Tatsache beeinflusst, dass ein Teil davon früher vom Abteilungsleiter selbst wahrgenommen worden sei. Schließlich könne aus der Tätigkeit des Zulagenwerbers in nationalen und internationalen Gremien schon im Hinblick auf den nur unwesentlichen Anteil dieser Tätigkeiten an der Gesamttätigkeit, aber auch im Vergleich mit dem üblichen Aufgabenumfang von Beamten ähnlicher Verwendung, eine Höherwertigkeit nicht abgeleitet werden.
Wenn der Beschwerdeführer der grundsätzlichen Auffassung sei, dass die Dienstposten der Verwendungsgruppe A in Ministerien regelmäßig der Dienstklasse VIII oder zumindest der Dienstklasse VII zuzuordnen seien und dadurch der Pflichtenkreis rangjüngerer Beamter notwendigerweise höherwertige Tätigkeiten umfasse, so liege dieser Auffassung offenbar die Überlegung zu Grunde, dass Beamte des Höheren Dienstes an Zentralstellen im Wege der Beförderung die beiden Dienstklassen erreichen könnten, ohne dass sich in der Verwendung gegenüber der Verwendung des Antragstellers nennenswerte Unterschiede ergeben müssten. Die auf einem bestimmten Arbeitsplatz eingeräumte Möglichkeit, in bestimmte Dienstklassen befördert zu werden, sage allein noch nichts darüber aus, dass der in Betracht kommende Beamte einen Dienst verrichte, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen habe, sei selbst die so genannte Bewertung eines Dienstpostens eines Beamten allenfalls nur dafür maßgebend, welche Dienstklasse ein Beamter auf demselben erreichen könne; als Grundlage für einen auf § 30 a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gegründeten Anspruch komme diese daher nicht in Betracht.Wenn der Beschwerdeführer der grundsätzlichen Auffassung sei, dass die Dienstposten der Verwendungsgruppe A in Ministerien regelmäßig der Dienstklasse römisch acht oder zumindest der Dienstklasse römisch sieben zuzuordnen seien und dadurch der Pflichtenkreis rangjüngerer Beamter notwendigerweise höherwertige Tätigkeiten umfasse, so liege dieser Auffassung offenbar die Überlegung zu Grunde, dass Beamte des Höheren Dienstes an Zentralstellen im Wege der Beförderung die beiden Dienstklassen erreichen könnten, ohne dass sich in der Verwendung gegenüber der Verwendung des Antragstellers nennenswerte Unterschiede ergeben müssten. Die auf einem bestimmten Arbeitsplatz eingeräumte Möglichkeit, in bestimmte Dienstklassen befördert zu werden, sage allein noch nichts darüber aus, dass der in Betracht kommende Beamte einen Dienst verrichte, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen habe, sei selbst die so genannte Bewertung eines Dienstpostens eines Beamten allenfalls nur dafür maßgebend, welche Dienstklasse ein Beamter auf demselben erreichen könne; als Grundlage für einen auf Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 gegründeten Anspruch komme diese daher nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich durch ihn in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 verletzt.Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich durch ihn in seinem Recht auf Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Eine ruhegenussfähige Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Beamten, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. Ein Dienst, zu dem in der Regel nur Beamte ab einer bestimmten Dienstklasse herangezogen werden, kann, wenn er seiner Art nach eine Bindung an eine bestimmte Dienstklasse überhaupt zulässt, im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung nur von Beamten ab dieser Dienstklasse erwartet werden. Verrichtet ein Beamter einer niedrigeren Dienstklasse diesen Dienst und verrichtet er ihn darüberhinaus dauernd im Sinne des Gesetzes, dann gebührt diesem Beamten die Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1974, Zl. 1650/73, Slg. N. F. Nr. 8533/A).Eine ruhegenussfähige Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Beamten, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. Ein Dienst, zu dem in der Regel nur Beamte ab einer bestimmten Dienstklasse herangezogen werden, kann, wenn er seiner Art nach eine Bindung an eine bestimmte Dienstklasse überhaupt zulässt, im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung nur von Beamten ab dieser Dienstklasse erwartet werden. Verrichtet ein Beamter einer niedrigeren Dienstklasse diesen Dienst und verrichtet er ihn darüberhinaus dauernd im Sinne des Gesetzes, dann gebührt diesem Beamten die Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1974, Zl. 1650/73, Slg. N. F. Nr. 8533/A).
Der Beschwerdeführer vertritt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ansicht, dass der von ihm verrichtete Dienst der Dienstklasse VII, "wenn nicht sogar der Dienstklasse VIII", zuzuordnen sei. Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ging dahin, dass nach einer Einarbeitungsphase von allen entsprechend vorgebildeten Beamten der Verwendungsgruppe A ohne Rücksicht auf Dienstklasse und Dienstalter die selbstständige Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten erwartet werden müsse. Dieser Auffassung pflichtet der Verwaltungsgerichtshof bei. Mit Recht verweist die belangte Behörde auf das hohe Maß an Ausbildung und Vorbildung, das von Beamten dieser Verwendungsgruppe gefordert wird, und auf den Umstand, dass die Aufnahme in den Höheren Ministerialdienst eine fünfjährige A-wertige Dienstzeit zur Voraussetzung hatte. Einem juristischen Referenten in einem Bundesministerium ist daher die Lösung aller, auch der schwierigsten, Verwaltungssachen zumutbar. In diesem Zusammenhang kann ferner nicht außer Acht gelassen werden, dass auch den vorgesetzten Abteilungsleitern ein erhebliches Maß an Verantwortung für die Erledigungen der Sachreferenten zukommt. Es ist also durchaus nicht so, dass die gesamte Entscheidungslast bei den Sachbearbeitern liegt.Der Beschwerdeführer vertritt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ansicht, dass der von ihm verrichtete Dienst der Dienstklasse römisch sieben, "wenn nicht sogar der Dienstklasse VIII", zuzuordnen sei. Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ging dahin, dass nach einer Einarbeitungsphase von allen entsprechend vorgebildeten Beamten der Verwendungsgruppe A ohne Rücksicht auf Dienstklasse und Dienstalter die selbstständige Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten erwartet werden müsse. Dieser Auffassung pflichtet der Verwaltungsgerichtshof bei. Mit Recht verweist die belangte Behörde auf das hohe Maß an Ausbildung und Vorbildung, das von Beamten dieser Verwendungsgruppe gefordert wird, und auf den Umstand, dass die Aufnahme in den Höheren Ministerialdienst eine fünfjährige A-wertige Dienstzeit zur Voraussetzung hatte. Einem juristischen Referenten in einem Bundesministerium ist daher die Lösung aller, auch der schwierigsten, Verwaltungssachen zumutbar. In diesem Zusammenhang kann ferner nicht außer Acht gelassen werden, dass auch den vorgesetzten Abteilungsleitern ein erhebliches Maß an Verantwortung für die Erledigungen der Sachreferenten zukommt. Es ist also durchaus nicht so, dass die gesamte Entscheidungslast bei den Sachbearbeitern liegt.
Demgegenüber bewegt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, der von ihm verrichtete Dienst könne regelmäßig nur von Beamten der Dienstklasse VII oder sogar erst von solchen der Dienstklasse VIII erwartet werden, auf der Ebene bloßer Behauptungen, die durch nichts untermauert sind. Dabei hätte es für ihn ein leichtes sein müssen, die in der Obersten Zivilluftfahrtbehörde tätigen und den gleichen Dienst verrichtenden Beamten namhaft zu machen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte "vergleichbare Aufgabengebiete" und die Dienstklasseneinstufung der dort verwendeten Beamten festzustellen gehabt, ist irrig, weil die Anspruchsvoraussetzung des § 30 a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nur aus der Einstufung von Beamten, die den gleichen Dienst verrichten, erschlossen werden kann (wobei es auf die Dienstklasse anzukommen hat, in die die Beamten im Zeitpunkt ihrer Betrauung mit dieser Funktion eingestuft gewesen sind). Erfahrungsgemäß ist auch die Vertretung eines Ressorts bei Besprechungen oder Konferenzen im Inland sowie bei internationalen Organisationen nicht auf Angehörige höherer Dienstklassen der Verwendungsgruppe A beschränkt. Die Sache mag anders liegen, soweit es sich um die Leitung einer größeren Delegation handelt. Dergleichen wurde aber im Beschwerdefall nicht behauptet.Demgegenüber bewegt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, der von ihm verrichtete Dienst könne regelmäßig nur von Beamten der Dienstklasse römisch sieben oder sogar erst von solchen der Dienstklasse römisch acht erwartet werden, auf der Ebene bloßer Behauptungen, die durch nichts untermauert sind. Dabei hätte es für ihn ein leichtes sein müssen, die in der Obersten Zivilluftfahrtbehörde tätigen und den gleichen Dienst verrichtenden Beamten namhaft zu machen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte "vergleichbare Aufgabengebiete" und die Dienstklasseneinstufung der dort verwendeten Beamten festzustellen gehabt, ist irrig, weil die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 nur aus der Einstufung von Beamten, die den gleichen Dienst verrichten, erschlossen werden kann (wobei es auf die Dienstklasse anzukommen hat, in die die Beamten im Zeitpunkt ihrer Betrauung mit dieser Funktion eingestuft gewesen sind). Erfahrungsgemäß ist auch die Vertretung eines Ressorts bei Besprechungen oder Konferenzen im Inland sowie bei internationalen Organisationen nicht auf Angehörige höherer Dienstklassen der Verwendungsgruppe A beschränkt. Die Sache mag anders liegen, soweit es sich um die Leitung einer größeren Delegation handelt. Dergleichen wurde aber im Beschwerdefall nicht behauptet.
Aus den dargelegten Gründen vermochte der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen vermochte der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Mai 1981