Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 0021/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0021/77

Entscheidungsdatum

17.03.1977

Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0022/77

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knoll und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Karlik, Dr. Seiler und Dr. Ladislav als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des Dr. GS in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 25. November 1976, Zl. 202.375/3-1/3/76, betreffend Rückforderung eines Übergenusses (Paragraph 13, a des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialoberkommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Bauten und Technik.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde nach vorausgegangener Anhörung des Beschwerdeführers dessen Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses in Höhe von S 8.600,-- (entstanden durch die irrtümliche Anweisung einer steuerfreien Nebengebühr von S 200,-- monatlich für die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 30. Juni 1976) unter Bezugnahme auf Paragraph 13, a Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 fest. Für die Hereinbringung des Übergenusses wurden unter Anrechnung eines bereits einbehaltenen Betrages von S 900,-- 14 Monatsraten zu je S 550,-- festgesetzt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, mit dem nachweislich zugestellten Bescheid vom 9. Jänner 1974, Zl. 5g-Präs. 1/74, sei die dem Beachwerdeführer seinerzeit gemäß Paragraph 17, GG 1956 in der Fassung vor Inkrafttreten der 24. Gehaltsgesetz-Novelle gewährte Aufwandsentschädigung in der Höhe von monatlich S 200,-- in eine Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraph 15, Absatz 2, GG 1956 in der geltenden Fassung in der gleichen Höhe umgewandelt worden. Durch ein Versehen der Buchhaltung des Bundesamtes für Besoldung und Verrechnung sei jedoch die Umwandlung der Aufwandsentschädigung unterblieben. Vielmehr sei die Anweisung im Gegensatz zu den mit dem o. a. Bescheid gleichzeitig ergangenen Zahlungsauftrag an das Zentralbesoldungsamt für die Monate ab 1. Dezember 1972 bis 30. Juni 1976, also für 43 Monate, nochmals in der Höhe von S 200,-

  • Strichaufzählung
    pro Monat erfolgt. Dadurch habe der Beschwerdeführer einen Übergenuss im Sinne des Paragraph 13, a Absatz eins, GG 1956 in Höhe von S 3.600,-
  • Strichaufzählung
    empfangen. Gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, GG 1956 in der derzeit geltenden Fassung seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) - soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien - zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen seien gemäß Paragraph 13, a Absatz 2, des genannten Gesetzes durch Abzug von den nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Leistungen hereinzubringen. Der gute Glaube beim Empfang der Leistungen sei nach der ständigen Rechtsprechung schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt, an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei auf Grund des zugestellten Bescheides über die besoldungsrechtliche Änderung der Nebengebühren sowie der Bezugsnachweise (Gehaltszettel) für den in Rede stehenden Zeitraum aus folgenden Grüinden die Ungebührlichkeit der zu viel ausgezahlten Beträge auch für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen:

1) Aus dem nachweislich zugestellten Bescheid sei das Ausmaß der zuerkannten Aufwandsentschädigung mit S 200,-- klar zu ersehen.

2) Die dem Beschwerdeführer mit gleichem Bescheid zuerkannte Überstundenvergütung sei mit 10,6 v. H. bzw. ab 1. 1. 1975 mit 11,1 v. H. seines Gehaltes zuzüglich Verwaltungsdienstzulage festgesetzt worden. Der entsprechende Schillingbbtrag der Überstundenvergütung sei dadurch leicht errechenbar bzw. könne beim Zentralbesoldungsamt oder der Dienststelle erfragt werden.

3) Aus den monatlichen Gehaltszettel des Zentralbesoldungsamtes seien sowohl der Bezugsansatz samt Verwaltungsdienstzulage (Spalte 1) als auch die zur Anweisung gelangten Nebengebühren (Spalten 2 und 3) zu ersehen.

Wenn nun die Höhe der bescheidmäßig festgesetzten Vergütung mit der im Gehaltszettel festgehaltenen nicht übereinstimme, hätte der Beschwerdeführer ersehen müssen, dass von Seiten des Bundesamtes für Besoldung und Verrechnung eine nicht gebührende Nebengebühr von S 200,-- für den in Rede stehenden Zeitraum angewiesen worden sei. Dies gelte sowohl für die Nachzahlung auf Grund des Bescheides und Zahlungsauftrages vom 9. Jänner 1974 in Höhe von 5.277,80, die der Beschwerdeführer im März 1974 erhalten habe, als auch für die in der Folge bis 30. Juni 1976 irrtümlich in doppelter Höhe angewiesene Aufwandsentschädigung. Aus diesen Gründen sei die Behörde der Ansicht, dass die Unrichtigkeit der für die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 30. Juni 1976 zur Anweisung gelangten Nebengebühren erkennbar gewesen sei und daher die Voreussetzungen für das Unterbleiben der Rückforderung wegen guten Glaubens beim Empfang dieser Leistungen nicht vorlägen. Die Dienstbehörde vermöge die Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu telen, dass er den in Rede stehenden Betrag deswegen im guten Glauben empfangen habe, weil er die vom Zentralbesoldungsamt angewiesenen Beträge im Vertrauen auf ihre Ordnungsmäßigkeit nicht genau überprüfe. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. November 1976 sei weiters entgegenzuhalten, dass ihm eine Überprüfung der Nettoverrechnung seines Gehaltes nicht zugemutet werde. Jedoch wäre anhand der ihm bescheidmäßig zuerkannten Nebengebühren (monatliches Überstundenpauschale in Höhe von 10,6 % bzw. ab 1. Jänner 1975 11,1 % seines Gehaltes zuzüglich Verwaltungsdienstzulage sowie eine Aufwandsentschädigung von S 200,-- monatlich) auf Basis der ihm bekannt gegebenen besoldungsrechtlichen Einstufung folgende Kontrolle zumutbar gewesen: Beispielsweise habe das Gehalt des Beschwerdeführers für Mai 1976 (Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 5) zuzüglich Verwaltungsdienstzulage S 9.130,-- betragen. 11,1 % dieses Betrages (S 1.013,--) zuzüglich S 200,-- Aufwandsentschädigung würden S 1.213,-- ergeben. Die an den Beschwerdeführer zur Anweisung gelangten und in den Spalten 2 und 3 der Verrechnungsnachweise ausgewiesenen Nebengebühren hätten diesen Betrag im zur Rede stehenden Zeitraum jedoch ständig um S 200,-- überschritten. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ihm zugegangenen Beträge, wie er selbst angebe, nicht genau auf die Richtigkeit der ausgewiesenen Bruttoansätze (z.B. Bruttomonatsgehalt, Höhe der angewiesenen Nebengebühren, Höhe der ausgezahlten Kinderbeihilfe u. ä. m.) überprüft habe, könne nicht geschlossen werden, dass etwaige Übergenüsse deswegen im guten Glauben empfangen worden seien. Hinsichtlich der geltend gemachten Verjährung sei der Beschwerdeführer nach Ansicht der Dienstbehörde im Irrtum über das Rechtsinstitut der Verjährung überhaupt sowie über den Zeitpunkt, der bei Prüfung, ab wann Verjährung eingetreten sei, maßgebend sei. Gemäß Paragraph 13, b Absatz 2, GG 1956 verjähre das Recht zur Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Es könnten also nur solche Beträge verjährt sein, die dem Beschwerdeführer vor mehr als drei Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches auf Rückzahlung zugeflossen seien. Die irrtümlich doppelt bezahlte Aufwandsentschädigung sei dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Besoldung und Verrechnung jedoch erstmals mit der Nachzahlung für die Monate Dezember 1972 bis einschließlich März 1974 im März 1974 flüssig gemacht worden. Die Erleichterung der Rückzahlungsbedingungen für den gegenständlichen Übergenuss sei unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Hinweise des Beschwerdeführers auf seine finanzielle Verpflichtung gewährt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß Paragraph 13, a GG 1956 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) dem Bund zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen.

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages guter Glaube zuzubilligen ist, hat es, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Slg. N. F. Nr. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle anzukommen. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Leistungen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte, haben müssen vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1969, Zl. 1143/69, und vom 10. Dezember 1970, Zl. 1112/70).

Im Hinblick auf diese Rechtslage ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall guter Glaube beim Empfang des im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Übergenusses nicht zugebilligt werden kann. Um den Übergenuss zu erkennen, bedurfte es nur einer keineswegs komplizierten Berechnung durch Gegenüberstellung der bescheidmäßig zuerkannten Aufwandsentschädigung und der pauschalierten Überstundenvergütung mit den in den Bezugsnachweisen aufscheinenden Nebengebühren. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf häufige Änderungen in der Lohnsteuerbelastung geht ins Leere, weil der Lohnsteuerabzug die Höhe der Nebengebühren unberührt lässt. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er in der Formulierung des Bescheide der belangten Behörde vom 9. Jänner 1974 eine seine Gutgläubigkeit begründende Undeutlichkeit erblicken will. Der erwähnte Bescheid enthält im Anschluss an die Bemessung einer pauschalierten Überstundenvergütung wörtlich folgenden Abspruch: "Weiters wird die Ihnen seinerzeit gemäß Paragraph 17, des Gehaltsgesetzes 1956 gewährte Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich S 200,-- gemäß Paragraph 20, Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der obzitierten Fassung mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1972 in gleicher Höhe festgesetzt." Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich dieser Abspruch keineswegs so deuten, dass darunter, wie es der Beschwerdeführer ausdrückt, eine "Verdoppelung der bis dahin gewährten Aufwandsentschädigung" verstanden werden könnte. Wenn der Beschwerdeführer weiters von der Verwendung einer mit Fehlerquellen behafteten EDV-Anlage spricht, ist ihm zu entgegnen, dass der hier unterlaufene Fehler im Bereich der Dateneingabe geschehen ist und dass es im übrigen auf ein Verschulden der auszahlenden Stelle - das bei Übergenüssen im Regelfall gegeben sein wird - nicht anzukommen hat.

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hält der Beschwerdeführer seine bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Verjährungseinrede aufrecht. Er macht geltend, dass alle Zahlungen, die er seit dem Jahre 1972 gutgläubig "erworben" habe und ab dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung (25. November 1976) mehr als drei Jahre zurückliegen, jedenfalls verjährt seien. Dazu ist zunächst zu sagen, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Merkmal der Gutgläubigkeit des Empfanges eines Übergenusses im Zusammenhang mit der Verjährung fehl am Platz ist, weil bei seinem Zutreffen ein Rückersatz von vornherein nicht in Betracht käme. Es ist auch nicht richtig, den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz des Übergenusses mit dem Datum des angefochtenen Bescheides gleichzusetzen (siehe hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1976, Zl. 1774/70. Diese Frage ist aber hier nicht weiter von Bedeutung, weil auch eine Rückrechnung vom Datum des angefochtenen Bescheides ergibt, dass sämtliche dem Beschwerdeführer zum Ersatz vorgeschriebenen Leistungen zu Zeitpunkten entrichtet wurden, die weniger als drei Jahre zurückliegen, erfolgte doch die zeitlich gesehen erste Auszahlung, die den Verrechnungszeitraum Dezember 1972 bis März 1974 umfasste, unbestrittenermaßen im März 1974. Nach Paragraph 13, b Absatz 2, GG 1956 setzt der Beginn der Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen mit der Entrichtung dieser Leistungen ein. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Verjährungsfrist mit dem Verrechnungszeitraum beginnt, f'ür den die - an sich nicht gebührende - Zahlung bestimmt war, entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage.

Der Beschwerde vermögen auch die gegen die Bemessung der Rückzahlungsraten erhobenen Einwände nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Gewährung von Raten ist vom Gesetz unter der Auflage, dass auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist, in das Ermessen der Dienstbehörde gelegt. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung eines Bescheidentwurfes ihre Absicht, Monatsraten in Höhe von S 500,-- festzusetzen, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Punkt in seiner Stellungnahme lediglich ausgeführt, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit der monatlichen Gehaltszuweisungen bereits Verpflichtungen eingegangen sei, die eine Rückzahlung der von ihm angeblich zu Unrecht entgegengenommenen Beträge - zumal in der vorgesehenen Höhe - unzumutbar erscheinen ließen. Da der Beschwerdeführer aber Art und Höhe der behaupteten finanziellen Verpflichtungen nicht dargetan hat - auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vermochte er diesbezüglich nur einen Gehaltsvorschuss, dessen Rückzahlung in Monatsraten von S 570,-- erfolgt, anzuführen -, war die belangte Behörde berechtigt, das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Unzumutbarkeit der Rückzahlung des Übergenusses als bloße Zweckbehauptung anzusehen. Im übrigen waren der belangten Behörde sowohl die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unverheiratet ist, als auch seine gehaltsmäßige Einstufung im Rahmen der Verwendungsgruppe A bekannt. Bei diesen Gegebenheiten kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die schließlich mit S 550,-- erfolgte Festsetzung der monatlichen Rückzahlungsraten dem Sinn des Gesetzes, der darin besteht, der Rückersatz eines Übergenusses in einer für den Verpflichteten wirtschaftlich zumutbaren Weise zu gestalten, nicht entspräche. Dagegen lässt sich die Auffassung des Beschwerdeführers, dass bei irrtümlicher Auszahlung eines Betrages von S 200,-- monatlich die Rückzahlung des Übergenusses nur in ebenso hohen Monatsraten erfolgen dürfen, weder mit dem Wesen der angewendeten Gesetzesstelle als Ermessensvorschrift, die der Behörde einen gewissen Entscheidungsspielraum einräumt, noch mit dem aufgezeigten Gesetzessinn in Einklang bringen.

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 40 Abs. Litera a, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel eins, B Ziffer 4, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 17. März 1977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000021.X00

Im RIS seit

11.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2010

Dokumentnummer

JWT_1977000021_19770317X00

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