Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 0416/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 9137 A/1976

Geschäftszahl

0416/76

Entscheidungsdatum

17.09.1976

Index

64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1962 §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Schubert und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerde des AK in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Dezember 1975, Zl. VIII/1-3183/2-L-1975, betreffend die Nichtverleihung der schulfesten Leiterstelle an der Volksschule L (mitbeteiligte Partei: HU in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.527,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde trotz Erinnerung durch den Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt und im übrigen auch (ebenso wie die mitbeteiligte Partei) zur Beschwerde keine Gegenschrift erstattet. Mangels Aktenvorlage war gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VwGG 1965 auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu erkennen, zumal der Verwaltungsgerichtshof die Behörde anläßlich der Einleitung des Vorverfahrens (Paragraph 36, Absatz eins, VwGG 1965) auf diese Säumnisfolge ausdrücklich hingewiesen hat.

Aus der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Volksschuldirektor ohne Leitung einer Schule in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. In den Jahren von 1945 bis 1968 war er Leiter einer Volksschule und verlor diese Funktion erst durch deren Stillegung. Als Volksschuldirektor bekleidete er eine Schulfeste Stelle. Seit dem Schuljahr 1968/69 ist der Beschwerdeführer in L. tätig. Im Schuljahr 1974/75 leitete er dort die Volksschule provisorisch, derzeit unterrichtet er an der Hauptschule.

Als die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule L. zur Besetzung ausgeschrieben wurde, bewarb sich der Beschwerdeführer um diesen Posten. Sowohl im Vorschlag des Bezirksschulrates als auch in jenem des Landesschulrates wurde er an erste Stelle gereiht. Verliehen wurde diese Stelle jedoch der mitbeteiligten Partei. Diese war laut Beschwerdevorbringen bis dahin ausschließlich an Hauptschulen tätig und hatte nicht wie der Beschwerdeführer eine schulfeste Stelle durch Auflassung dieser Stelle verloren.

Die Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers lautet auf "ausgezeichnet". Er hat eine für die Vorrückung maßgebliche Dienstzeit von 35 Dienstjahren. Die mitbeteiligte Partei hat drei Kinder, von denen zwei versorgt sind, während eine etwa zwanzigjährige Tochter noch studiert. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder, die beide ihr Studium schon beendet haben, eine Tochter beendete ihr Studium allerdings erst nach der Bewerbung um die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule L.

Mit Eingabe vom 7. November 1974 beantragte der Beschwerdeführer bei der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission die Zustellung des Dekretes betreffend die Verleihung der schulfesten Leiterstelle an der Volksschule L. an die mitbeteiligte Partei. Da diesem Antrag nicht entsprochen wurde, richtete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 1975 an die belangte Behörde einen Devolutionsantrag betreffend die Zustellung des genannten Ernennungsdekretes. Dieses Ernennungsdekret wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugestellt, sondern statt dessen der angefochtene Bescheid erlassen.

Der mit der Beschwerde vorgelegte angefochtene Bescheid lautet spruchmäßig dahin, daß die schulfeste Stelle an der Volksschule L. dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, des Landeslehrer-Dienstgesetzes - LDG, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962, in der geltenden Fassung, nicht verliehen werde. In der Begründung des Bescheides wird nach Wiedergabe der Rechtslage ausgeführt, daß der Beschwerdeführer in die Dreiervorschläge des Bezirksschulrates und des Landesschulrates aufgenommen worden sei und die Landeslehrerkommission bei Prüfung dieser Vorschläge zur Ansicht gekommen wäre, daß bei ihrer Erstellung die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden seien. Die Niederösterreichische Landeslehrerkommission habe wohl den Verleihungsbeschluß gefaßt, dem Beschwerdeführer jedoch keinen abweisenden Bescheid zugestellt. Auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers - die belangte Behörde zitiert in diesem Zusammenhang Paragraph 73, Absatz 2, AVG - sei die Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung des begehrten Bescheides gegeben, an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Landeslehrerkommission trete jedoch dadurch keine Änderung ein. Sei doch die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse (Sorgepflicht für ein Kind) rücksichtswürdiger als der Beschwerdeführer. Der Forderung aber, ein Bewerber, welcher seine schulfeste Stelle durch Auflassung dieser Stelle verloren habe, sei bevorzugt zu reihen, wäre sowohl im Vorschlag des Bezirksschulrates als auch in jenem des Landesschulrates entsprochen worden, da der Beschwerdeführer in beiden Vorschlägen an erster Stelle gereiht worden sei. Der Lehrerkommission sei jedoch das Argument der sozialen Bedürftigkeit ausschlaggebend gewesen.

Die vorliegende Beschwerde macht eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Besetzung einer schulfesten Stelle verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall steht die Besetzung einer schulfesten Stelle in Streit. Wie bei einer solchen Besetzung zu verfahren ist, regelt Paragraph 21, LDG im Zusammenhalt mit den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen. Nach welchen Grundsätzen Paragraph 21, LDG auszulegen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Zl. 991/72, dargelegt. Das bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch anzuwendende Niederösterreichische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz vom 23. Juli 1964, LGBl. Nr. 246, in der Fassung des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1973, LGBl. 2600-3/74, ist für den Beschwerdefall insofern von Bedeutung, als nach diesem Gesetz (zum Unterschied zu den Vorschriften des im Falle des Erkenntnisses Zl. 991/72 anzuwendenden Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes) für die Verleihung von schulfesten Stellen ein Instanzenzug bzw. eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vorgesehen sind (erste Instanz: die Landeslehrerkommission zufolge Paragraph 3,; zweite Instanz und Oberbehörde: die Landesregierung gemäß Paragraph 7,) und daher unter diesem Gesichtspunkt ein Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Frage käme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in seinem grundlegenden Erkenntnis Zl. 991/72 mit der dort näher ausgeführten Begründung zu Recht erkannt, daß jedem Bewerber um eine schulfeste Stelle Parteistellung zukommt. Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Verleihung der schulfesten Stelle hat daher nicht nur die Verleihung dieser Stelle an einen Bewerber, sondern auch die Ablehnung, gegebenenfalls auch die Zurückweisung der anderen Bewerbungen zu enthalten. Jeder Bewerber hat Anspruch darauf, daß die bezügliche Verfügung ihm zugestellt wird.

Die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der schulfesten Stelle nicht zum Zug kommen, bildet die untrennbare Folge der Besetzung der schulfesten Stelle mit dem berücksichtigten Bewerber. Die Verleihungsbehörde hat daher, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. 991/72 ausdrücklich aussprach, richtigerweise einen Bescheid über die Verleihung der schulfesten Stelle zu erlassen, der allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist. Daß bezüglich der Besetzung einer schulfesten Stelle und der Abweisung der nicht zum Zuge kommenden Bewerber nur eine (allen Bewerbern zuzustellende) Sachentscheidung zu ergehen hat und ergehen kann, ergibt sich schlüssig auch aus dem hg. Erkenntnis vom 27. November 1975, Zlen. 1076 und 1226/75. Ist diese eine Sachentscheidung aber ergangen, so ist, da nur sie und keine weitere Sachentscheidung mehr in Betracht kommt, für einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verleihung der schulfesten Stelle im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG kein Platz mehr. Der Beschwerdeführer hat daher auch zutreffend von der belangten Behörde als der nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG zuständigen Oberbehörde mit seinem Devolutionsantrag keine Sachentscheidung, sondern die Zustellung der bereits getroffenen Entscheidung über die Verleihung der schulfesten Stelle begehrt. Diesem Antrag, der sachlich auch das Begehren um Abspruch über die Parteistellung einschloß, hätte die belangte Behörde den Erfolg versagen können, wenn dem Beschwerdeführer im Verfahren um die Verleihung der gegenständlichen schulfesten Stelle keine Parteistellung zugekommen wäre. Andernfalls aber war sie verhalten, in Anerkennung der Parteistellung des Beschwerdeführers, dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend bescheidmäßig die Verpflichtung der Landeslehrerkommission auszusprechen, daß dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Dekretes über die Verleihung der schulfesten Leiterstelle an der Volksschule L. zuzustellen sei, womit im Sinne der aufgezeigten Rechtslage verfügt wäre, daß jene Behörde, welche die Sachentscheidung traf, diese auch gegenüber dem Beschwerdeführer als Partei des Verwaltungsverfahrens zu erlassen hat. Rechtlich verfehlt war jedoch der angefochtene Bescheid, mit dem als (neuerliche) Entscheidung in der Sache eine Verleihung der schulfesten Stelle an den Beschwerdeführer abgelehnt wurde. Dieser Bescheid mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 sowie auf die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 17. September 1976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000416.X00

Im RIS seit

31.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWT_1976000416_19760917X00

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