Der Beschwerdeführer stand bis zu seinem mit Ablauf des 31. Dezember 1970 erfolgten Übertritt in den dauernden Ruhestand als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Innsbruck.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 1966 wurde die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers auf Grund des Art. II der 14. Gehaltsgesetz-Novelle mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965 wie folgt neu festgesetzt: Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 16, nächste Vorrückung am 1. Jänner 1966.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 1966 wurde die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers auf Grund des Artikel römisch zwei, der 14. Gehaltsgesetz-Novelle mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965 wie folgt neu festgesetzt: Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 16, nächste Vorrückung am 1. Jänner 1966.
Der Landesschulrat für Tirol gewährte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27. November 1970 gemäß § 20 Abs. 4 f des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) eine Jubiläumsbelohnung im Betrage von S 15.878,--. Mit Schreiben vom 21. Jänner 1971 teilte das Zentralbesoldungsamt dem Landesschulrat für Tirol mit, dass mit der Auszahlung der Jubiläumsbelohnung zunächst innegehalten werde, weil anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ein in der Zeit vom 1. Jänner 1968 bis 30. Dezember 1969 entstandener Übergenuss in der Höhe von netto S 35.256,60 festgestellt worden sei. Die Entstehung dieses Übergenusses sei auf ein Versehen zurückzuführen, das anlässlich der Vorschreibung der nach der 14. Gehaltsgesetz-Novelle geänderten besoldungsrechtlichen Einstufung unterlaufen sei. Es sei irrtümlich die nächste Bezugserhöhung für den 1. Jänner 1968, sohin zwei Jahre nach der letzten Vorrückung, vorgemerkt worden, obwohl der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1966 die Gehaltsstufe 17 erreicht und - nach den damaligen bezugsrechtlichen Bestimmungen - ab 1. Jänner 1968 keine weitere Vorrückung zu erwarten gehabt habe. Er habe erst ab 1. Jänner 1970 den Anspruch auf die Dienstalterszulage erworben. Durch diese unrichtige Vormerkung sei jedoch die Dienstalterszulage für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 bereits ab 1. Jänner 1968 im Betrag von S 884,-- monatlich (ab Oktober 1968 erhöht auf S 959,-- monatlich und ab September 1969 erhöht auf S 1.011,-- monatlich) zur Anweisung gekommen. Dies habe auch bei der Berechnung der Mehrleistungsvergütungen entsprechende Berücksichtigung gefunden. Das Zentralbesoldungsamt ersuchte sodann den Landesschulrat für Tirol unter Hinweis auf die drohende Verjährung um eheste Prüfung der Rückforderbarkeit dieses Übergenusses.Der Landesschulrat für Tirol gewährte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27. November 1970 gemäß Paragraph 20, Absatz 4, f des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) eine Jubiläumsbelohnung im Betrage von S 15.878,--. Mit Schreiben vom 21. Jänner 1971 teilte das Zentralbesoldungsamt dem Landesschulrat für Tirol mit, dass mit der Auszahlung der Jubiläumsbelohnung zunächst innegehalten werde, weil anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ein in der Zeit vom 1. Jänner 1968 bis 30. Dezember 1969 entstandener Übergenuss in der Höhe von netto S 35.256,60 festgestellt worden sei. Die Entstehung dieses Übergenusses sei auf ein Versehen zurückzuführen, das anlässlich der Vorschreibung der nach der 14. Gehaltsgesetz-Novelle geänderten besoldungsrechtlichen Einstufung unterlaufen sei. Es sei irrtümlich die nächste Bezugserhöhung für den 1. Jänner 1968, sohin zwei Jahre nach der letzten Vorrückung, vorgemerkt worden, obwohl der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1966 die Gehaltsstufe 17 erreicht und - nach den damaligen bezugsrechtlichen Bestimmungen - ab 1. Jänner 1968 keine weitere Vorrückung zu erwarten gehabt habe. Er habe erst ab 1. Jänner 1970 den Anspruch auf die Dienstalterszulage erworben. Durch diese unrichtige Vormerkung sei jedoch die Dienstalterszulage für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 bereits ab 1. Jänner 1968 im Betrag von S 884,-- monatlich (ab Oktober 1968 erhöht auf S 959,-- monatlich und ab September 1969 erhöht auf S 1.011,-- monatlich) zur Anweisung gekommen. Dies habe auch bei der Berechnung der Mehrleistungsvergütungen entsprechende Berücksichtigung gefunden. Das Zentralbesoldungsamt ersuchte sodann den Landesschulrat für Tirol unter Hinweis auf die drohende Verjährung um eheste Prüfung der Rückforderbarkeit dieses Übergenusses.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 1971 ersuchte der Landesschulrat für Tirol den Beschwerdeführer unter Anschluss einer Ablichtung des Schreibens des Zentralbesoldungsamtes um Stellungnahme, warum er die irrtümliche Auszahlung der Dienstalterszulage nicht gemeldet habe, obwohl ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 1966 die Erreichung der 17. Gehaltsstufe ab 1. Jänner 1966 bekannt gegeben worden sei und demnach die Dienstalterszulage nicht mit 1. Jänner 1968, sondern erst mit 1. Jänner 1970 zu erwarten gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer nahm zu dem vorstehenden, am 28. Jänner 1971 durch postamtliche Hinterlegung zugestellten Schreiben am 1. Februar 1971 Stellung und brachte vor, dass ihm der Empfang einer irrtümlichen Auszahlung überhaupt nicht bewusst geworden sei. Aus den Gehaltsstreifen des Zentralbesoldungsamtes seien nur das Bruttogehalt ohne irgendwelche Aufschlüsselung und der Nettobetrag ersichtlich. Sowohl Brutto- als auch Nettobezüge wechselten ständig. Er habe jeweils die auf ein Gehaltskonto überwiesenen Beträge im guten Glauben übernommen und dabei überhaupt nicht an einen Irrtum der auszahlenden Behörde gedacht. Da die Bezüge kaum drei Monate gleich blieben, sondern sich ständig veränderten, sei es ausgeschlossen, einen solchen Irrtum zu erkennen. Er habe demnach den Irrtum weder erkannt noch erkennen können und sein Gehalt alle Monate völlig gutgläubig übernommen sowie als redlicher Besitzer verbraucht. Im übrigen verweise er darauf, dass die Nachforderung dieses Übergenusses gemäß § 13 b GG verjährt sei, weil der Übergenuss mit 1. Jänner 1968 entstanden sei und erst nach drei Jahren laut Schreiben des Zentralbesoldungsamtes an den Landesschulrat für Tirol festgestellt worden sei. Sollte die Republik Österreich dennoch auf der Rückzahlung dieses Übergenusses bestehen, so ersuche er um bescheidmäßige Feststellung.Der Beschwerdeführer nahm zu dem vorstehenden, am 28. Jänner 1971 durch postamtliche Hinterlegung zugestellten Schreiben am 1. Februar 1971 Stellung und brachte vor, dass ihm der Empfang einer irrtümlichen Auszahlung überhaupt nicht bewusst geworden sei. Aus den Gehaltsstreifen des Zentralbesoldungsamtes seien nur das Bruttogehalt ohne irgendwelche Aufschlüsselung und der Nettobetrag ersichtlich. Sowohl Brutto- als auch Nettobezüge wechselten ständig. Er habe jeweils die auf ein Gehaltskonto überwiesenen Beträge im guten Glauben übernommen und dabei überhaupt nicht an einen Irrtum der auszahlenden Behörde gedacht. Da die Bezüge kaum drei Monate gleich blieben, sondern sich ständig veränderten, sei es ausgeschlossen, einen solchen Irrtum zu erkennen. Er habe demnach den Irrtum weder erkannt noch erkennen können und sein Gehalt alle Monate völlig gutgläubig übernommen sowie als redlicher Besitzer verbraucht. Im übrigen verweise er darauf, dass die Nachforderung dieses Übergenusses gemäß Paragraph 13, b GG verjährt sei, weil der Übergenuss mit 1. Jänner 1968 entstanden sei und erst nach drei Jahren laut Schreiben des Zentralbesoldungsamtes an den Landesschulrat für Tirol festgestellt worden sei. Sollte die Republik Österreich dennoch auf der Rückzahlung dieses Übergenusses bestehen, so ersuche er um bescheidmäßige Feststellung.
Diese Feststellung wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 17. Oktober 1973 getroffen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den in der Zeit vom 1. Jänner 1968 bis 31. Dezember 1969 entstandenen Übergenuss an Dienstalterszulage und Mehrdienstleistungsvergütung im Gesamtbetrag von S 35.256,60 nicht im guten Glauben empfangen und daher dem Bund zu ersetzen habe. Weiters wurde verfügt, dass die mit Bescheid vom 27. November 1970 zur Auszahlung angewiesene Jubiläumsbelohnung im Nettobetrag von S 14,830,40 vorerst zur teilweisen Deckung des entstandenen Übergenusses einbehalten werde. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages wurde ratenweiser Abzug vom Ruhegenuss verfügt. In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde aus, ein gutgläubiger Empfang des Übergenusses werde aus folgenden Gründen nicht angenommen:
Der Beschwerdeführer habe mit 1. Jänner 1966 die Gehaltsstufe 17 erreicht. Eine Erhöhung der Beamtenbezüge sei im Jänner 1968 nicht vorgenommen worden. Es hätte ihm daher bei einiger Sorgfalt nicht entgehen dürfen, dass S 884,-- mehr als im Vormonat bezogen worden seien. Die eventuelle Annahme einer Vorrückung in die 18. Gehaltsstufe müsse ebenfalls in Abrede gestellt werden, weil diese für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 erst auf Grund der 2. Gehaltsgesetz- Novelle mit 1. September 1970 in Kraft getreten sei. Bei einiger Sorgfalt hätte dem Beschwerdeführer daher auffallen müssen, dass die in Rede stehenden S 884,-- die Dienstalterszulage sein könnten, zumal diese ja auch in den Folgemonaten bezogen worden sei. Als Lehrer der höchsten Gehaltsstufe habe er jedoch wissen müssen, dass die Dienstalterszulage erst nach Ablauf von vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe (17) anfalle, sodass aus diesem Grunde die Aufmerksamkeit auf diesen Umstand hätte gelenkt werden müssen. Dies komme auch klar im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, zum Ausdruck, weil guter Glaube schon dann nicht mehr anzunehmen sei, wenn der Leistungsempfänger nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1973 Berufung und wiederholte darin im wesentlichen die in seinem Schriftsatz vom 1. Februar 1971 gemachten Ausführungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde, dass der vom Beschwerdeführer im Monat Jänner 1968 bezogene Übergenuss von brutto S 884,-- gemäß § 13 b GG nicht zurückzufordern sei, dass der Beschwerdeführer aber den für die Zeit vom 1. Februar 1968 bis 31. Dezember 1969 bezogenen Übergenuss von netto S 34.705,80 dem Bund gemäß § 13 a Abs. 1 GG zu ersetzen habe. In der Begründung dieses Bescheides übernahm die belangte Behörde zur Frage des gutgläubigen Empfanges die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides. Zur Verjährungseinrede des Beschwerdeführers führte sie aus, dass der Rückforderungsanspruch erstmals Ende Jänner 1971 geltend gemacht worden sei. Da seit dem Erhalt der ersten zu Unrecht bezogenen Zahlung von S 884,-- zum 1. Jänner 1968 mehr als drei Jahre verstrichen seien, könne diese Leistung gemäß § 13 b GG nicht mehr zurückgefordert werden. Dagegen seien die übrigen, vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogenen Leistungen vor Ablauf der Verjährungszeit von drei Jahren im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden und daher zurückzufordern.Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde, dass der vom Beschwerdeführer im Monat Jänner 1968 bezogene Übergenuss von brutto S 884,-- gemäß Paragraph 13, b GG nicht zurückzufordern sei, dass der Beschwerdeführer aber den für die Zeit vom 1. Februar 1968 bis 31. Dezember 1969 bezogenen Übergenuss von netto S 34.705,80 dem Bund gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, GG zu ersetzen habe. In der Begründung dieses Bescheides übernahm die belangte Behörde zur Frage des gutgläubigen Empfanges die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides. Zur Verjährungseinrede des Beschwerdeführers führte sie aus, dass der Rückforderungsanspruch erstmals Ende Jänner 1971 geltend gemacht worden sei. Da seit dem Erhalt der ersten zu Unrecht bezogenen Zahlung von S 884,-- zum 1. Jänner 1968 mehr als drei Jahre verstrichen seien, könne diese Leistung gemäß Paragraph 13, b GG nicht mehr zurückgefordert werden. Dagegen seien die übrigen, vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogenen Leistungen vor Ablauf der Verjährungszeit von drei Jahren im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden und daher zurückzufordern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben der Feststellung und Rückforderung eines Übergenusses verletzt zu sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 a Abs. 1 GG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.Gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, GG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
Im vorliegenden Fall sind beide Instanzen des Verwaltungsververfahrens von der zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, dass die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Betrages nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen ist und es nicht auf die subjektive Gesetzeskenntnis des Beamten anzukommen hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, Slg. N. F. Nr. 6736/A). In der weiteren, ausdrücklich auf dieses Erkenntnis gestützten Rechtsprechung (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 15. Oktober 1970, Zlen. 1167 und 1168/70) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, objektiv erkennbar sei der Irrtum, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm bestehe. Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall vor, die belangte Behörde hat daher nicht geirrt, wenn sie dem Beschwerdeführer guten Glauben beim Empfang der strittigen Zahlungen nicht zugebilligt hat. Es ist daher nur noch auf die Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruches einzugehen.Im vorliegenden Fall sind beide Instanzen des Verwaltungsververfahrens von der zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, dass die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Betrages nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen ist und es nicht auf die subjektive Gesetzeskenntnis des Beamten anzukommen hat vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, Slg. N. F. Nr. 6736/A). In der weiteren, ausdrücklich auf dieses Erkenntnis gestützten Rechtsprechung vergleiche , unter anderem das Erkenntnis vom 15. Oktober 1970, Zlen. 1167 und 1168/70) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, objektiv erkennbar sei der Irrtum, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm bestehe. Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall vor, die belangte Behörde hat daher nicht geirrt, wenn sie dem Beschwerdeführer guten Glauben beim Empfang der strittigen Zahlungen nicht zugebilligt hat. Es ist daher nur noch auf die Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruches einzugehen.
§ 13 b GG in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle bestimmte: Paragraph 13, b GG in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle bestimmte:
"(1)Absatz eins,Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2)Absatz 2,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Diese mit Ablauf des 12. Juli 1966 in Kraft getretene Regelung erhielt durch die 24. Gehaltsgesetz-Novelle mit Wirkung vom 1. Dezember 1972 folgende Neufassung:
"(1)Absatz eins,(Betrifft den Anspruch auf Leistungen).
(2)Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§13 a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden."
Schließlich wurde der vorstehenden Bestimmung durch Art. I Z. 7 der 26. Gehaltsgesetz-Novelle mit Wirksamkeit ab 7. Juli 1973 die in der ursprünglichen Fassung enthaltene Bestimmung über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung als vierter Absatz angefügt.Schließlich wurde der vorstehenden Bestimmung durch Artikel römisch eins, Ziffer 7, der 26. Gehaltsgesetz-Novelle mit Wirksamkeit ab 7. Juli 1973 die in der ursprünglichen Fassung enthaltene Bestimmung über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung als vierter Absatz angefügt.
Im vorliegenden Fall wurden die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Übergenüsse zu den Auszahlungszeitpunkten der Bezüge für die Monate Februar 1968 bis Dezember 1969 entrichtet. Zu diesen Zeitpunkten wurde demnach für den jeweils angefallenen Übergenuss die dreijährige Verjährungsfrist für das Rückforderungsrecht in Lauf gesetzt. Diese Frist hat für jeden der in dem genannten Zeitraum entstandenen Übergenüsse rechnerisch noch vor dem 22. Oktober 1973, dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz über die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers, geendet. Nun ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die im ABGB angeführten Hemmungsgründe und der Unterbrechungsgrund der Anerkennung nicht in Betracht kommen. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt aber nach § 1497 ABGB auch dann ein, wenn der Verpflichtete von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 13 b Abs. 3 bzw. 4 GG ist die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten.Im vorliegenden Fall wurden die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Übergenüsse zu den Auszahlungszeitpunkten der Bezüge für die Monate Februar 1968 bis Dezember 1969 entrichtet. Zu diesen Zeitpunkten wurde demnach für den jeweils angefallenen Übergenuss die dreijährige Verjährungsfrist für das Rückforderungsrecht in Lauf gesetzt. Diese Frist hat für jeden der in dem genannten Zeitraum entstandenen Übergenüsse rechnerisch noch vor dem 22. Oktober 1973, dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz über die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers, geendet. Nun ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die im ABGB angeführten Hemmungsgründe und der Unterbrechungsgrund der Anerkennung nicht in Betracht kommen. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt aber nach Paragraph 1497, ABGB auch dann ein, wenn der Verpflichtete von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 13, b Absatz 3, bzw. 4 GG ist die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten.
Während nun die belangte Behörde den Standpunkt vertritt, dass der vorerwähnte Unterbrechungstatbestand durch das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom 26. Jänner 1971 in Verbindung mit dem beigeschlossenen Bericht des Zentralbesoldungsamtes vom 21. Jänner 1971 verwirklicht worden sei, geht der Beschwerdeführer davon aus, dass eine Unterbrechungswirkung nur eintreten könne, wenn der Ersatzanspruch mittels Bescheid geltend gemacht werde. Abgesehen davon müsse bedacht werden, dass nach § 1497 ABGB die Unterbrechungswirkung einer Klage davon abhängig sei, dass diese gehörig fortgesetzt werde. Im Beschwerdefall habe sich die Behörde erster Instanz bis zur Bescheiderlassung 22 1/2 Monate Zeit gelassen. Damit sei die für eine gehörige Fortsetzung als maßgebend anzusehende Sechsmonatefrist des § 73 AVG 1950 erheblich überschritten worden.Während nun die belangte Behörde den Standpunkt vertritt, dass der vorerwähnte Unterbrechungstatbestand durch das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom 26. Jänner 1971 in Verbindung mit dem beigeschlossenen Bericht des Zentralbesoldungsamtes vom 21. Jänner 1971 verwirklicht worden sei, geht der Beschwerdeführer davon aus, dass eine Unterbrechungswirkung nur eintreten könne, wenn der Ersatzanspruch mittels Bescheid geltend gemacht werde. Abgesehen davon müsse bedacht werden, dass nach Paragraph 1497, ABGB die Unterbrechungswirkung einer Klage davon abhängig sei, dass diese gehörig fortgesetzt werde. Im Beschwerdefall habe sich die Behörde erster Instanz bis zur Bescheiderlassung 22 1/2 Monate Zeit gelassen. Damit sei die für eine gehörige Fortsetzung als maßgebend anzusehende Sechsmonatefrist des Paragraph 73, AVG 1950 erheblich überschritten worden.
In der Frage der bescheidmäßigen Geltendmachung des Ersatzanspruches ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Nach § 13 a Abs. 3 GG ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Daraus ist zu schliessen, dass die Geltendmachung des Ersatzanspruches nicht mittels Bescheid zu erfolgen hat. Die zitierte Bestimmung wäre andernfalls sinnlos. Der Anspruch kann, da das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden. Dem oberwähnten Schreiben des Landesschulrates für Tirol kann daher aus formellen Gründen die Eignung, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zu bewirken, nicht abgesprochen werden. Ihm kommt aber eine solche Wirkung auf Grund seines Inhaltes nicht zu. Dieser Inhalt bestand in der Anfrage an den Beschwerdeführer nach den Gründen für die Nichtmeldung des gegenständlichen Übergenusses. Die Dienstbehörde wollte damit offenbar die Frage des guten Glaubens des Beschwerdeführers, von der dessen Ersatzpflicht abhing, einer Klärung zuführen. Somit stellt sich aber dieses Schreiben als ein die Geltendmachung des Ersatzanspruches des Bundes lediglich vorbereitender Schritt der Dienstbehörde dar. Eine Geltendmachung des Ersatzanspruches selbst ist dagegen mit diesem Schreiben nicht erfolgt. Auch das beigefügte Schreiben des Zentralbesoldungsamtes rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es neben Ausführungen über die Entstehungsursache und die Höhe des Übergenusses nur den Antrag an den Landesschulrat für Tirol enthält, die Frage der Rückforderbarkeit des Übergenusses zu prüfen. Somit verbleibt nur der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer zuerkannte Jubiläumszuwendung im Hinblick auf den entstandenen Übergenuss nicht ausgezahlt wurde. In dieser Vorgangsweise könnte, wenn sie dem Beschwerdeführer gegenüber zum Zwecke der Aufrechnung mit dem Übergenuss erfolgt wäre, eine Geltendmachung des Ersatzanspruches erblickt werden. Indes wurde im vorliegenden Fall nicht aufgerechnet, das Zentralbesoldungsamt hat lediglich, wie sich aus seinem Schreiben vom 21. Jänner 1971 ergibt, mit der Auszahlung zunächst innegehalten und den Landesschulrat für Tirol ersucht, bei Zutreffen der zu prüfenden Rückforderbarkeit des Übergenusses bekanntzugeben, in welcher Höhe allenfalls Abzüge von der zuerkannten Jubiläumszuwendung vorzunehmen seien.In der Frage der bescheidmäßigen Geltendmachung des Ersatzanspruches ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Nach Paragraph 13, a Absatz 3, GG ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Daraus ist zu schliessen, dass die Geltendmachung des Ersatzanspruches nicht mittels Bescheid zu erfolgen hat. Die zitierte Bestimmung wäre andernfalls sinnlos. Der Anspruch kann, da das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden. Dem oberwähnten Schreiben des Landesschulrates für Tirol kann daher aus formellen Gründen die Eignung, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zu bewirken, nicht abgesprochen werden. Ihm kommt aber eine solche Wirkung auf Grund seines Inhaltes nicht zu. Dieser Inhalt bestand in der Anfrage an den Beschwerdeführer nach den Gründen für die Nichtmeldung des gegenständlichen Übergenusses. Die Dienstbehörde wollte damit offenbar die Frage des guten Glaubens des Beschwerdeführers, von der dessen Ersatzpflicht abhing, einer Klärung zuführen. Somit stellt sich aber dieses Schreiben als ein die Geltendmachung des Ersatzanspruches des Bundes lediglich vorbereitender Schritt der Dienstbehörde dar. Eine Geltendmachung des Ersatzanspruches selbst ist dagegen mit diesem Schreiben nicht erfolgt. Auch das beigefügte Schreiben des Zentralbesoldungsamtes rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es neben Ausführungen über die Entstehungsursache und die Höhe des Übergenusses nur den Antrag an den Landesschulrat für Tirol enthält, die Frage der Rückforderbarkeit des Übergenusses zu prüfen. Somit verbleibt nur der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer zuerkannte Jubiläumszuwendung im Hinblick auf den entstandenen Übergenuss nicht ausgezahlt wurde. In dieser Vorgangsweise könnte, wenn sie dem Beschwerdeführer gegenüber zum Zwecke der Aufrechnung mit dem Übergenuss erfolgt wäre, eine Geltendmachung des Ersatzanspruches erblickt werden. Indes wurde im vorliegenden Fall nicht aufgerechnet, das Zentralbesoldungsamt hat lediglich, wie sich aus seinem Schreiben vom 21. Jänner 1971 ergibt, mit der Auszahlung zunächst innegehalten und den Landesschulrat für Tirol ersucht, bei Zutreffen der zu prüfenden Rückforderbarkeit des Übergenusses bekanntzugeben, in welcher Höhe allenfalls Abzüge von der zuerkannten Jubiläumszuwendung vorzunehmen seien.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass weder die zwei vorerwähnten Schreiben noch der mit der Jubiläumszuwendung zusammenhängende Vorgang als Geltendmachung des Ersatzanspruches des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer anzusehen sind. Es handelt sich um Maßnahmen, die eine spätere Geltendmachung nur vorbereitet haben und denen daher keine Unterbrechungswirkung in Bezug auf die Verjährungsfrist zukommt. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, musste der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Auf den Beschwerdeeinwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens brauchte der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Rechtslage nicht mehr einzugehen.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass weder die zwei vorerwähnten Schreiben noch der mit der Jubiläumszuwendung zusammenhängende Vorgang als Geltendmachung des Ersatzanspruches des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer anzusehen sind. Es handelt sich um Maßnahmen, die eine spätere Geltendmachung nur vorbereitet haben und denen daher keine Unterbrechungswirkung in Bezug auf die Verjährungsfrist zukommt. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, musste der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Auf den Beschwerdeeinwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens brauchte der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Rechtslage nicht mehr einzugehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 sowie Art. IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, sowie Artikel römisch vier, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 19. Februar 1976