Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 0106/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0106/73

Entscheidungsdatum

29.03.1973

Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §12 Abs2 Z6;
GehGNov 19te Art4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Karlik und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Universitätsassistentin Dr. Stadler, über die Beschwerde des Ing. FV in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, vom 18. Dezember 1972, Zl. 43.146-2/1972, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.090,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 2. November 1907 geborene Beschwerdeführer absolvierte zunächst die Pflichtschule und ab dem Schuljahr 1929/30 die Höhere Maschinenbauschule für Praktiker, an der er am 23. Juni 1934 die Reifeprüfung mit Auszeichnung ablegte. Am 19. Oktober 1936 trat er als Vertragsbediensteter in den Bundesdienst ein, seit 16. Mai 1945 stand er als Beamter der Verwendungsgruppe B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, mit Ablauf des 31. Dezember 1972 trat er als Fernmeldeoberinspektor in den dauernden Ruhestand. Zuletzt war mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland vom 29. Juni 1970 sein Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung der 19. Gehaltsgesetz-Novelle und gemäß Artikel römisch zwei und römisch drei der 19. Gehaltsgesetz-Novelle mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 mit 25. April 1933 und seine besoldungsrechtliche Stellung mit "Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch sechs, Gehaltsstufe 2, nächste Vorrückung 1. Juli 1970 festgesetzt worden.

Am 16. Juni 1972 ersuchte der Beschwerdeführer um Anrechnung seiner Studienzeit (richtig wohl um Anrechnung dieser Zeit zur Gänze) als Vordienstzeit nach der 19. und 20. Gehaltsgesetz-Novelle. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland vom 23. Juni 1972 nicht stattgegeben, weil der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der schulrechtlichen Vorschriften und im Hinblick auf sein Geburtsdatum zum Sommertermin 1926 hätte maturieren können, woraus sich eine Berücksichtigung der Zeit vom 2. November 1925 (Vollendung des 18. Lebensjahres) bis 23. Juni 1934 (Tag der Reifeprüfung) gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, Gehaltsgesetz 1956 zur Hälfte als nicht gleichwertige Zeit für die Verwendungsgruppen E bis C und der Zeit vom 24. Juni 1934 bis 18. Oktober 1936 gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, Gehaltsgesetz 1956 zur Hälfte in der Verwendungsgruppe B ergebe. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 Gehaltsgesetz 1956 fänden keine Anwendung, weil der Beschwerdeführer keinen ununterbrochenen Schulbesuch an einer höheren Lehranstalt seit dem 18. Lebensjahr aufzuweisen habe.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, im gegenständlichen Fall beständen zwei Schultypen. Er selbst habe jenen Schultypus besucht, der ausdrücklich Lehre, Praxis und höheres Lebensalter voraussetze, nach den dafür geltenden Vorschriften die Ausbildung abgeschlossen und keinerlei schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen in Anspruch genommen. Er stelle daher den Antrag, ihm die Studienzeit an der Bundeslehranstalt Wien römisch eins, S.-gasse, zur Gänze anzurechnen.

Die belangte Behörde wies diese Berufung mit Bescheid vom 18. Dezember 1972 im wesentlichen deshalb ab, weil es nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, Gehaltsgesetz 1956 nicht darauf ankomme, wann der Beschwerdeführer sein Studium an der höheren Schule tatsächlich abgeschlossen habe. Der normalmäßige Beginn seiner Volksschulausbildung sei mit Rücksicht auf sein Geburtsdatum das Schuljahr 1914/15 gewesen. Auf Grund der für eine Schulausbildung an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (früher höheren Abteilungen) und unter der Annahme des Besuches des fünf Jahre umfassenden Technologischen Gewerbemuseums in Wien vorgesehenen dreizehn Schulstufen ergebe sich als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Ablegung der Reifeprüfung der 30. Juni 1927. Von der Vollendung seines 18. Lebensjahres bis zu diesem Tage habe der Beschwerdeführer jedoch keine höhere Schule im Sinne des Artikel römisch vier, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle besucht, weshalb eine Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, Gehaltsgesetz 1956 nicht möglich sei. Daß der vom Beschwerdeführer besuchte Schultyp mit 1. Februar 1930 geschaffen und daher ein früherer Besuch dieser Schule nicht möglich gewesen sei, bleibe bedeutungslos, weil ausschließlich persönliche Gründe dafür maßgebend gewesen seien, daß der Beschwerdeführer nicht sogleich nach der Volksschule eine schon eingerichtete Type einer höheren Schule besucht habe. Daher habe die Zeit des Besuches der Höheren Maschinenbauschule für Praktiker gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, Gehaltsgesetz 1956 nur in halbem Ausmaß berücksichtigt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrage, den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, Gehaltsgesetz 1956 ist bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages dem Tag der Anstellung bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen B, L 2a oder A oder in eine entsprechende Verwendungsgruppe aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt zur Gänze voranzusetzen, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen.

Nach Artikel römisch vier, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, sind, sofern im Gehaltsgesetz 1956 von höheren Lehranstalten gesprochen wird, darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, mittlere Lehranstalten, bzw. Mittelschulen zu verstehen. Die sich daran in der zitierten Bestimmung schließende Aufzählung einer Reihe von Mittelschultypen ist, weil sie mit den Worten ''wie Gymnasien, Realgymnasien ...." eingeleitet wird, keine taxative, sondern eine lediglich demonstrative. Der Verwaltungsgerichtshof hat umsoweniger Bedenken, auch die "Höhere Maschinenbauschule für Praktiker", die der Beschwerdeführer besucht hat, diesen höheren Lehranstalten zuzuzählen, als jener Schultyp auf dem Sektor der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten als eine annähernd vergleichbare Einrichtung, wie sie die Aufbaumittelschulen auf dem Gebiet der allgemein bildenden höheren Schulen darstellten, geschaffen worden war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom 6. April 1972, Zl. 53/72 und vom 24. Oktober 1972, Zl. 1047/72) ist die Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, Gehaltsgesetz 1956 nicht auf das konkret stattgehabte Studium ohne Rücksicht auf dessen Beginn abgestellt, sondern auf die Ausbildungsmöglichkeit in Form eines solchen Studiums, wie sie für den betreffenden Beamten nach den schulrechtlichen Vorschriften in der fraglichen Zeit bestanden hat. Es ist also entscheidend, wann der Beschwerdeführer den Abschluß seiner Ausbildung an der Höheren Maschinenbauschule für Praktiker unter Berücksichtigung seines Geburtsdatums und der für dieses Studium bestehenden Vorschriften und sonstigen außerhalb des persönlichen Bereichs des Beschwerdeführers gelegenen objektiven Gegebenheiten frühestens hätte erreichen können.

Die belangte Behörde hingegen hat ihre Prüfung nicht für das Studium an der vom Beschwerdeführer tatsächlich besuchten höheren Schule, sondern hypothetisch für ein vom Beschwerdeführer niemals in Angriff genommenes oder erfolgreich absolviertes Studium an einer höheren Abteilung einer technischen und gewerblichen Lehranstalt vorgenommen. Damit ist sie nicht den Bestimmungen des Gesetzes gemäß vorgegangenen. Denn auch die Prüfung etwa der Frage, wann der Beamte frühestens den Abschluß seiner Ausbildung durch Studium an einer Arbeitermittelschule hätte erreichen können, kann nicht unter der Annahme vorgenommen werden, dieser Beamte hätte nicht die Arbeitermittelschule, sondern eine andere höhere Schule (etwa ein Realgymnasium oder eine Realschule) besucht, deren erfolgreicher Abschluß schulrechtlich dem der von ihm wirklich besuchten Schule (im angenommenen Beispiel der Arbeitermittelschule, im Fall des Beschwerdeführers der Höheren Maschinenbauschule für Praktiker) gleichwertig gewesen wäre. Nur der vom Beamten wirklich besuchte Typus einer höheren Schule und die für diesen Typus bestandenen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sind also bei der Prüfung der Frage, wann der Beamte den Abschluß "dieser" (also der von ihm durchgemachten) Ausbildung frühestens hätte erreichen können, zu berücksichtigen. Auf diese Weise ist der Verwaltungsgerichtshof auch in jenen Fällen vorgegangen, die seinen oben zitierten Erkenntnissen zugrunde lagen.

Der Hinweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1972, Zl. 2176/71, ist verfehlt, weil dieses Erkenntnis nicht zu der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, Gehaltsgesetz 1956, sondern in einem Fall ergangen ist, auf den Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, der Dienstpragmatik für Landesbeamte des Landes Niederösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 200 aus 1966,, in der Fassung der 2. Novelle 1970, Landesgesetzblatt Nr. 250 aus 1970,, anzuwenden war, diese Regelung aber - im Gegensatz zu der des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, Gehaltsgesetz 1956 - nicht auf das im konkreten Fall erfolgreich abgelegte Studium, sondern auf das zum Erreichen bestimmter Verwendungsgruppen erforderliche Studium abgestellt ist. Dazu kommt, daß das erwähnte Erkenntnis nicht den Fall eines sogenannten "zweiten Bildungsganges" betraf, sondern sich mit der Auslegung des Begriffes "schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen" im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Eintrittes in eine allgemein bildende höhere Schule für einen Beamten beschäftigte, der eine Aufbaumittelschule absolviert hatte.

Da die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht von den oben entwickelten Grundsätzen ausgegangen ist, mußte dieser Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz an den Beschwerdeführer beruht auf den Paragraphen 47, Absatz eins, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,.

Wien, am 29. März 1973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000106.X00

Im RIS seit

10.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012

Dokumentnummer

JWT_1973000106_19730329X00

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