Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2224/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2224/71

Entscheidungsdatum

26.04.1972

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GelVerkG §3 litb;
GelVerkG §3 litc;
GelVerkG §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Striebl, Dr. Skorjanec, Kobzina und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers Magistratsoberkommissär Dr. Thumb, über die Beschwerde des WM in S, vertreten durch Dr. Sepp Hiller, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stubenring 6, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. September 1971, Zl. 189.117-II-16/71, betreffend Verweigerung einer Mietwagenkonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.135,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit namens des Landeshauptmannes erlassenem Bescheid vom 17. August 1970 wies das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung das Ansuchen des Beschwerdeführer um Erteilung einer Konzession gemäß dem Paragraph 3, Litera b, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe mit zwei Omnibussen mit je 14 bis 20 Sitzplätzen, im Standort Schwechat-Flughafen, Koje 1, eingeschränkt auf Fahrten vom Flugplatz zu Wiener Hotels und umgekehrt (Shuttle-Service) gemäß dem Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. mangels Bedarfes ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aus den Gründen der "§§ 1 Absatz eins und 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes keine Folge. Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, dem von ihr durchgeführten ergänzenden Personen vom Flughafen Wien-Schwechat zu Wiener Hotels und umgekehrt, wobei eine Einzelvergabe der Sitzplätze an die jeweils zu befördernden Personen erfolge. Als Fahrbetriebsmittel würden sowohl Personenkraftwagen, hier vor allem Kleinbusse, wie auch Omnibusse, herangezogen. Der Verkauf der für diese Beförderungsleistungen notwendigen "Tickets" (Karten, Berechtigungsscheine) werde von der Österreichischen Verkehrsbüro GesmbH., unter Gewährung einer Provision, durchgeführt. Der praktische Vorgang sei der, dass sich der einzelne Fahrgast ein Ticket bei der Österreichischen Verkehrsbüro GesmbH. löse, diesen Berechtigungsschein dem Fahrer des vom Beschwerdeführer bereitgehaltenen Fahrzeuges übergebe und hierauf zum Bestimmungsort gebracht werde. Im Rahmen dieser Dienstleistungen (Shuttle-Servie) sei aber von der Österreichischen Verkehrsbüro GesmbH. an den Beschwerdeführer nie ein Mietwagenauftrag ergangen. Dieses Unternehmen habe auch keinen Einfluss darauf, welche Fahrzeuge (Sitzplatzanzahl) der Beschwerdeführer in Besorgung des "Shuttle-Service" heranziehe. Zufolge der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, die durch die Kraft von Maschinen oder Tieren bewegt werden; die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, die den Gegenstand des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 84, betreffend die linienmäßige Beförderung von Personen zu Lande mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz 1952) bilde und die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen fielen jedoch nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Im Paragraph 3, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes werde festgelegt, dass Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen nur für bestimmte Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs, nämlich das Stadtrundfahrten-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe, das Taxi-Gewerbe und das Hotelwagen-Gewerbe erteilt werdend dürften. Diese Gesetzesbestimmungen machten deutlich, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen nur für bestimmte Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs, nämlich das Stadtrundfahrten-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe, das Taxi-Gewerbe und das Hotelwagen-Gewerbe erteilt werden dürften. Diese Gesetzesbestimmungen machten deutlich, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen erschöpfend durch das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geregelt werde und der Gesetzgeber für andere Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs, als sie taxativ im Paragraph 3, leg cit. angeführt seien, keinen Raum gelassen habe. Das so genannte "Shuttle-Service", wie es nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers vor sich gehen solle, lasse sich aber in die taxative Aufzählung des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs (Paragraph 3, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) nicht eingliedern. Der Beschwerdeführer vertrete die Rechtsansicht, die Durchführung des "Shuttle-Service" sei durch die "der Österreichischen Verkehrsbüro GesmbH. zustehende Reisebüro-Vollkonzession" gedeckt. Auf Grund welcher rechtlichen Überlegungen der Beschwerdeführer zu dieser Schlussfolgerung gelange, sei dem Bundesministerium nicht bekannt. Könne aber die vom Beschwerdeführer angestrebte Gewerbeberechtigung nicht unter dem Betrieb des Mietwagen-Gewerbes im Sinne des Paragraph 3, Litera c, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes subsumiert werden, dann sei es - so fährt die Berufungsbehörde unter Bezugnahme auf die in dem von ihr bekämpften Bescheid gegebene Begründung fort - für den Verfahrensgegenstand rechtsunerheblich, ob einerseits die in dem von ihr bekämpften Bescheid gegebene Begründung fort - für den Verfahrensgegenstand rechtsunerheblich, ob einerseits die in dem der Bedarfsbeurteilung zu unterstellenden Gebiet etablierten Mietwagenunternehmer in der Lage seien, der nachfrage nach Dienstleistungen des Mietwagen-Gewerbes zu entsprechen und andererseits, ob von verschiedenen Fluggesellschaften an den Beschwerdeführer Mietwagenaufträge erteilt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, der angefochtene Bescheid weise seine Berufung unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz eins und 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes mit der Begründung ab, es könne das so genannte "Shuttle-Service" nicht unter den Paragraph 3, des zitierten Gesetzes subsumiert werden. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, welchen der angefochtene Bescheid bestätige, sei hingegen das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß dem Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. abgewiesen worden, weil nach Ansicht der Behörde erster Instanz kein Bedarf nach der Gewerbeausübung gegeben sei. Der angefochtene Bescheid erweise sich nach Auffassung des Beschwerdeführers daher insofern als rechtswidrig, als er den erstinstanzlichen Bescheid bestätige, d. h. auf die dort angeführten Abweisungsgründe (kein Bedarf) aufbaue, gleichzeitig aber die Frage des Bedarfes für unerheblich erkläre und das Ansuchen des Beschwerdeführers aus anderen, nach dessen Meinung nicht zutreffenden Gründen abweise.

Der Beschwerdeführer verkennt mit diesem Vorbringen gleichermaßen den Bescheidinhalt wie die Gesetzeslage.

Gemäß dem Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz aVG 1950 ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die belangte Behörde bringt, wie dem Spruch ihres vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, darin zum Ausdruck, dass sie in Beziehung auf den Spruch des von ihr im Verwaltungsrechtszug bekämpften Bescheides, also hinsichtlich der Verweigerung der vom Beschwerdeführer erbetenen Konzession, keinen Anlass fand, von der Entscheidung der Vorinstanz abzuweichen. Zur Begründung hiefür legte die belangte Behörde jedoch dar, dass sie sich bei der Abweisung des Berufungsantrages von gegenüber der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Erwägungen leiten ließ. Mit Rücksicht darauf, dass die belangte Behörde sohin die Berufung des Beschwerdeführers unter ausführlicher Darlegung der von ihr für die Verweigerung des Parteibegehrens entscheidend befundenen Rechtsgründe abwies, kann füglich nicht behauptet werden, dass der angefochtene Bescheid auf die Abweisungsgründe des erstinstanzlichen Bescheides aufbaue. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt umsoweniger Berechtigung zu, als sich der Spruch des angefochtenen Bescheides - im ausdrücklichen Gegensatz zu dem Bescheid der Vorinstanz, der sich auf den Paragraph 5, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes stützte - in Übereinstimmung mit seiner Begründung ausdrücklich auf die Paragraphen eins und 3 der zitierten Rechtsvorschrift gründet.

Als inhaltlich rechtswidrig rügt der Beschwerdeführer weiters die in der Bescheidbegründung zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde, die im Rahmen des "Shuttle-Service" zu erbringenden Leistungen seien nicht im Paragraph 3, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes aufgezählt, sodass diese aus diesem Grunde vermeinte, das in Streit stehende Begehren unter Hinweis auf den Paragraph eins, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes abweisen zu müssen. Diese Rechtsansicht sei nach Ansicht des Beschwerdeführers irrig. Der angefochtene Bescheid stelle zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer Personen vom Flughafen Wien-Schwechat zu Wiener Hotels und umgekehrt befördere, wobei eine Einzelvergabe der Sitzplätze an die jweils zu befördernden Personen erfolge. Aus dieser Feststellung gehe somit hervor, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, die durch die Kraft von Maschinen bewegt werden, befördere. Die vom Gesetz aufgezählten Merkmale des Mietwagen-Gewerbes träfen auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu. So sei dessen Tätigkeit eine gewerbsmäßige, weil er für seine Leistungen Entgelt verlange, und zwar durch Tickets, die vom Österreichischen Verkehrsbüro verkauft werden. Diese Tätigkeit werde regelmäßig ausgeübt und sei auf Gewinn gerichtet. Der Beschwerdeführer befördere schließlich Personen vom Flughafen Wien-Schwechat zu Wiener Hotels und wiederum zum Flughafen zurück. Es handle sich somit um eine Beförderung von Personen. Die Beförderung von Personen erfolge mit Kraftfahrzeugen, derzeit meist mit Personenkraftwagen oder Kleinbussen mit 3 Sitzplätzen, doch werde er, sofern ihm die erbetene Konzession erteilt werde, in Zukunft auch Omnibusse verwenden. Bei den vom Beschwerdeführer beförderten Personen handle es sich um einen geschlossenen Teilnehmerkreis, da einerseits nur Flugpassagiere befördert werden, also ein Personenkreis, der durch gattungsmäßige Merkmale beschrieben und bereits vor der Fahrt genau bestimmt sei. Auch würden nur vom österreichischen Verkehrsbüro an den Beschwerdeführer vermittelte Flugpassagiere befördert. Die am Flughafen Schwechat ankommenden Passagiere lösten beim Österreichischen Verkehrsbüro ein Ticket, dessen Preis von der Anzahl der beförderten Personen abhänge; diese würden an den Beschwerdeführer zur Durchführung dieser Fahrten gewiesen. Die, nunmehr bereits feststehenden Personen, befördere der Beschwerdeführer dann direkt nach Wien zu den einzelnen Hotels. Es sei somit ein geschlossener Teilnehmerkreis jeweils vorhanden, weil dieser bei Beginn der Fahrt, bereits feststehe und während der Fahrt weder dem Teilnehmerkreis fremde Personen zustiegen, noch Personen ausstiegen. Es sei nicht dass möglich, dass jede beliebige Person die Leistungen des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen könne, sondern es handle sich nur um Fluggäste, also um Personen, die mit einem Flugzeug am Flughafen Schwechat landen oder abfliegen. Ein Lenker werde beigestellt. Damit aber seien nach Auffassung des Beschwerdeführers alle wesentlichen Kriterien eines Mietwagen-Gewerbes, wie sie im Gesetz verlangt seien, gegeben. Im Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid stelle unzutreffenderweise fest, dass eine Einzelvergabe der Sitzplätze an die jeweils zu befördernden Personen erfolge. Die Worte "Einzelvergabe der Sitzplätze" seien im Bescheid unterstrichen, offensichtlich werde dies als weiterer Grund herangezogen, um darzutun, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht unter das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz fielen. An anderer Stelle werde angeführt, dass es der belangten Behörde fremd bleiben müsse, wenn der Beschwerdeführer angebe, dass die Durchführung des Shuttle-Service durch die dem "Österreichischen Verkehrsbüro" zustehende Reisebürokonzession gedeckt sei. Hiezu werde dargetan, dass der Beschwerdeführer damit lediglich gemeint habe, die Ausgabe von Fahrkarten, die durch das "Österreichische Verkehrsbüro" erfolgte, sei durch deren Reisebürokonzession gedeckt. Der Beschwerdeführer müsse in diesem Punkt mit dem "Österreichischen Verkehrsbüro" zusammenarbeiten, weil ihm die Ausgabe von Fahrkarten untersagt sei, zumal er im Standort Schwechat noch keine Reisebürokonzession besitze, obwohl er bereits vor 4 Jahren darum angesucht habe und dieses Ansuchen noch nicht aufrecht erledigt sei. Im gegenständlichen Fall erfolge daher die Einzelvergabe der Sitzplätze durch das "Österreichische Verkehrsbüro" und nicht durch den Beschwerdeführer, wodurch die gewerberechtliche Deckung gegeben sei. Die Feststellung, wie sie derzeit im angefochtenen Bescheid vorgenommen werde, sei nämlich aus dem Zusammenhang der Aussage des Beschwerdeführers gerissen und könne seine Aussage - im gesamten Zusammenhalt gelesen - keine anderen Auslegung zugeführt werden.

Im Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, der angefochtene Bescheid stelle fest, dass im Rahmen der Dienstleistungen des Shuttle-Service von dem "Österreichischen Verkehrsbüro" an den Beschwerdeführer kein Mietwagenauftrag ergangen sei. Bei dieser Feststellung stütze sich der angefochtene Bescheid offensichtlich auf die Aussage des Zeugen R, gebe aber keine weitere Begründung dafür, warum er gerade die Aussagen des Zeugen R für die Feststellung herangezogen habe. Damit verstoße der angefochtene Bescheid gegen die Bestimmung des Paragraph 60, AVG, wonach die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage im Bescheid klar und übersichtlich zusammenzufassen seien. Es dürfe in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 30. Oktober 1970 zweimal davon gesprochen habe, dass er den Auftrag vom "Österreichischen Verkehrsbüro" erhalten habe. Weiters übersehe der angefochtene Bescheid den zwischen dem Beschwerdeführer und dem "Österreichischen Verkehrsbüro" abgeschlossenen Vertrag, wonach er sich dem "Österreichischen Verkehrsbüro" gegenüber verpflichtet habe, genügend Fahrzeuge in genügend großer Anzahl der Sitzplätze zu jeder Tages- und Nachtzeit zur Durchführung des Shuttle-Service bereit zu halten. Die Aussage des Beschwerdeführers werde durch den zwischen ihm und dem "Österreichischen Verkehrsbüro" abgeschlossenen Vertrag bestätigt, wonach er gemäß dessen Punkt römisch eins "im Auftrag des Österreichischen Verkehrsbüros die technische Durchführung des Shuttle-Service im Flughafen Wien-Schwechat übernehme. Im Rahmen dieser Vereinbarung sei der Beschwerdeführer verpflichtet, jederzeit ausreichendes Wagenmaterial zur Verfügung zu stellen ...." Aus diesem Vertrag ergebe sich der Auftrag der Österreichischen Verkehrsbüro GesmbH. an den Beschwerdeführer. Auch die Formulierung des Vertrages, dass der Beschwerdeführer die technische Durchführung des Shuttle-Service übernehme, lasse erkennen, dass er lediglich als Mietwagenunternehmer im Rahmen der Aufträge des "Österreichischen Verkehrsbüros" auftrete. Alle nicht die technische Durchführung betreffenden Angelegenheiten, wie Verkauf der Fahrkarten, Planung der Fahrten, Sammlung der Teilnehmer etc. fielen in den Aufgabenkreis des "Österreichischen Verkehrsbüros". Die Aussage des Zeugen R sei mit dem vorgelegten Vertrag nicht in Einklang zu bringen und seine Aussage zur Erforschung des Parteiwillens nicht tauglich, dazu hätten die den Vertrag schließenden Direktoren des "Österreichischen Verkehrsbüros" aussagen müssen.

Gemäß dem Paragraph 3, Litera b, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes ist Gegenstand des Mietwagen-Gewerbes die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen). Damit von der Ausübung des Mietwagen-Gewerbes gesprochen werden kann, müssen demnach sowohl das Merkmal des geschlossenen Teilnehmerkreises als auch das Merkmal des besonderen Auftrages gegeben sein. Im Grunde des Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. darf der Inhaber eines Mietwagen-Gewerbes Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei denn, dass er die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nach den für Reisebürounternehmungen geltenden Vorschriften gemäß dem Paragraph 2, Litera b, der Reisebüroverordnung 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 148) besitzt. Mit der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes soll sohin klargestellt werden, dass es dem Unternehmer nicht gestattet ist, so wie die zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten berechtigten Unternehmer, die Teilnehmer an einer Fahrt in der Form zu sammeln, dass er, sei es an einzelne Personen, sei es an Gruppen, Plätze vergibt, weil es dann eben an dem durch einen Auftraggeber vermittelten geschlossenen Teilnehmerkreis fehlen würde. In Ansehung dieser zuletzt angeführten rechtserheblichen Tatsache des Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. hatte das Ermittlungsverfahren das folgende Ergebnis. Bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegt die auszugsweise Abschrift einer zwischen der Österreichischen Verkehrsbüro GesmbH. und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vereinbarung, deren Punkt römisch eins zufolge es der Beschwerdeführer übernimmt, "im Auftrag des Österreichischen Verkehrsbüros die technische Durchführung des Shuttle-Service im Flughafen Wien-Schwechat" zu besorgen. Dem Punkt römisch zwei dieser Vereinbarung zufolge übernehme das "Österreichische Verkehrsbüro den Verkauf der für das Shuttle-Service notwendigen Karten. Im Punkt römisch fünf der Vereinbarung ist festgehalten, dass das "Österreichische Verkehrsbüro" lediglich für den Verkauf der Karten zuständig sei, nicht aber für die ordnungsgemäße Durchführung des Shuttle-Service, wofür allein der Beschwerdeführer die volle Verantwortung und Haftung trägt. Der Prokurist des Österreichischen Verkehrsbüro GesmbH., K. R erklärte am 24. Februar 1971 vor der belangten Behörde als Zeuge zum Gegenstand vernommen, das Shuttle-Service werde am Flughafen Wien-Schwechat in der Weise durchgeführt, dass das "Österreichische Verkehrsbüro" Fahrausweise auf Rechnung des Beschwerdeführers abzüglich der vereinbarten Provision verkaufe. Die Beförderung der Fluggäste werde mit Fahrzeugen des Beschwerdeführers durchgeführt. Das "Österreichische Verkehrsbüro" habe keinen Einfluss darauf, welche Fahrzeuge der Beschwerdeführer in Besorgung des Shuttle-Service heranziehe. Auch sei im Rahmen dieser Dienstleistungen vom "Österreichischen Verkehrsbüro" an den Beschwerdeführer nie ein Mietwagenauftrag ergangen. Im Sinne der zitierten Vereinbarung berief sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde wiederholt darauf, dass er den Auftrag zur Durchführung des Shuttle-Service vom "Österreichischen Verkehrsbüro" erhalten habe, und verwies dabei darauf, dass dementsprechend ein Vertragsverhältnis zwischen dem zu befördernden Fahrgast und dem Beschwerdeführer nicht bestehe.

Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Vorbringen, dass der von ihm ins Treffen geführte Umstand, demzufolge er von der Österreichischen Verkehrsbüro GesmbH. den Auftrag zu Durchführung des so genannten Shuttle-Service erhalten hat - und nur darüber liefert auch der im Zusammenhang berufene Punkt römisch eins der zwischen dem Beschwerdeführer und der Österreichischen Verkehrsbüro GesmbH. geschlossenen Vereinbarung Beweis - nicht rechtsentscheidend sein kann, sondern lediglich die Tatsache, ob das Merkmal des besonderen Auftrages in Bezug auf die gleichermaßen rechtserhebliche Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises gegeben ist. In Ansehung dieses Umstandes aber wurde seitens des am 24. Februar 1971 zum Gegenstand als Zeuge vernommenen Prokuristen K. R dargetan, dass seitens der Österreichischen Verkehrsbüro GesmbH. nie ein Mietwagenauftrag an den Beschwerdeführer ergangen sei. Dem Beschwerdeführer war nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit geboten worden, auch zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. Dieser unterließ es indes in seiner am 15. Juli 1971 hiezu abgegebenen Äußerung, den diesbezüglichen Aussagen des Zeugen Rost zu widersprechen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt und eit seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. nr. 5007/A, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist und erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung ablegt und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft bekämpft, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht hinreichend mitgewirkt hatte.

Vom Beschwerdeführer gleichermaßen unbestritten blieb im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren die Feststellung des genannten Zeugen, dass der Verkauf der Fahrausweise auf Rechnung des Beschwerdeführers erfolge. Bei dieser Sachlage aber kann es der belangten Behörde ebenso nicht als eine auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruhenden Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie auch diesen Umstand als erwiesen annahm und eine weitere Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Behauptung, es bestehe kein Vertragsverhältnis zwischen diesem und dem zu befördernden Fahrgast, solcherart für entbehrlich hielt.

Gleichfalls unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde ziehe, ausgehend von der Tatsache, dass nach ihrer Meinung die vom Beschwerdeführer angebotenen Leistungen nicht unter das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz subsumiert werden könnten, in dem angefochtenen Bescheid den Schluss, dass solcherart die Bedarfsfrage unbeachtlich sei. Wenn aber die Leistungen des Beschwerdeführers nicht unter das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz zu subsumieren seien, dann hätte die Behörde auf sämtliche andere Enunziationen des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen und diese umso genauer zu prüfen gehabt. Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Personentransporte für die Luftverkehrsgesellschaften "Lufthansa" und "Panam" fielen ganz eindeutig unter den Begriff des Mietwagen-Gewerbes, weil auch hier die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises, und zwar die Besatzung eines Flugzeuges mit Kraftfahrzeugen auf Grund besonderer Aufträge (Auftrag der Luftverkehrsgesellschaft, die Besatzung eines ihr gehörigen Flugzeuges vom Flughafen Wien-Schwechat zu einem Hotel nach Wien zu bringen) vorliege. Wenn schon nach Ansicht des angefochtenen Bescheides die Durchführung des Shuttle-Service den Voraussetzungen des Mietwagen-Gewerbes nicht entspräche, so sei jedenfalls der Transport der Mannschaft eines Flugzeuges als Ausübung des Mietwagen-Gewerbes anzusehen.

Wie einer bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Niederschrift vom 30. Oktober 1970 entnommen werden kann, berief sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde auch auf den Umstand, wonach er mit den Luftverkehrsgesellschaften "Panam" und "Lufthansa" Verträge abgeschossen habe, nach welchen er verpflichtet sei, die bis zu 14 Personen umfassende Flugbesatzung vom Flughafen Wien-Schwechat in Wiener Hotels zu bringen oder in der umgekehrten Richtung zu befördern. In den letzten beiden Monaten sei es zirka 40 mal der Fall gewesen, dass der Beschwerdeführer von den beiden genannten Luftverkehrsgesellschaften mit einem Omnibus, der 14 Sitzplätze aufgewiesen habe, herangezogen worden sei. Auch komme es vor, dass sämtliche Wien anfliegenden Luftgesellschaften Aufträge zur Beförderung von Personengruppen erteilen, zu deren Durchführung 14-

bis 20-sitzige Omnibusse herangezogen werden. Die "Lufthansa" und die "Panam" sowie die anderen am Flughafen Wien-Schwechat vertretenen Luftlinien mieteten den Bus als Ganzes an und schlössen die Durchführung eines Shuttel-Service aus.

Angesichts dieses Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ermangelt der angefochtene Bescheid einer Begründung dafür, aus welchen Gründen sich die belangte Behörde bestimmt sah, unter diesem weiteren Gesichtspunkt die Voraussetzungen des Mietwagen-Gewerbes im Sinne des Paragraph 3, Litera c, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zu verneinen und die Erteilung von Mietwagenaufträgen durch Fluggesellschaften als "für den Verfahrensgegenstand rechtsunerheblich" zu bezeichnen.

Indem sich die belangte Behörde hinsichtlich der Würdigung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers ihrer Begründungspflicht entzog, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieser war daher gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 26. April 1972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002224.X00

Im RIS seit

17.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Dokumentnummer

JWT_1971002224_19720426X00

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