Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 0956/62

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0956/62

Entscheidungsdatum

18.02.1963

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauO Wr §70;
BauO Wr §76 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Beachte

Vorgeschichte: 2186/56 E 29. April 1958 VwSlg 4653 A/1958;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Vejborny, Dr. Naderer, Dr. Krzizek und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde des Dipl.Ing. F und der MH, beide in W, gegen den Bescheid des Wiener Gemeinderates vom 4. April 1962, Zl. M.Abt. 35 - 7328/58, betreffend Anrainereinwendungen in einer Bausache, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Karl Zingher, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrates Dr. HS, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am 12. Juni 1956 suchte die G- Baugesellschaft um die Erteilung der Baubewilligung für den 2. Bauteil der städtischen Wohnhausanlage "13., S-straße" enthaltend 19 Wohnobjekte mit insgesamt 140 Wohnungen, 2 Geschäftslokalen, 3 Motorradgaragen und 6 Abstellplätzen auf dem Gebiet zwischen G-Gasse -  S-straße und Rgasse im 13. Wiener Gemeindebezirk an. Bei der hierüber vom Magistrat der Stadt Wien, Abt. 35, am 26. Juni 1956 durchgeführten Bauverhandlung erhoben die Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft EZ. nn1 des Grundbuches der Katastralgemeinde Ober-St. Veit wegen der zu schmalen Zwischenräume zwischen den Objekten 5 und 6, 10 und 11, 12 und 13, 13 und 14, 14 und 15, 19 und 20 sowie 22 und 23 Einwendungen. Der Wiener Stadtsenat erteilte in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 99, der Wiener Stadtverfassung und des Paragraph 133, Absatz eins, der Bauordnung für Wien in seiner Sitzung vom 24. Juli 1956 gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien die angestrebte Baubewilligung und wies die Einwendungen der Beschwerdeführer als "unzulässig" ab. In der Begründung des in Ausfertigung dieses Sitzungsbeschlusses ergangenen Bescheides des Wiener Magistrates, Abt. 35, vom 10. September 1956 ist ausgeführt, die Einwendungen der Beschwerdeführer hätten als unzulässig abgewiesen werden müssen, weil sie sich nicht auf den Anrainerbereich ihrer Liegenschaft beziehen, sondern sich gegen weit außerhalb dieses Bereiches gelegene Teile des Bauvorhabens richten; zu derartigen Einwendungen seien aber die Beschwerdeführer nicht legitimiert. Der gemäß Paragraph 99, Absatz eins, letzter Satz der Wiener Stadtverfassung erforderliche Beschluß des Gemeinderates wurde am 16. November 1956 eingeholt.

Gegen den Bescheid des Wiener Magistrates vom 10. September 1956 brachten die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis vom 29. April 1958, Zl. 2186/56, behob der Verwaltungsgerichtshof den vorangeführten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes hat der Verwaltungsgerichtshof darin erblickt, daß die belangte Behörde über die Einwendungen der Beschwerdeführer keine Sachentscheidung getroffen hatte.

Am 19. Dezember 1958 erhoben die Beschwerdeführer in der gleichen Bauangelegenheit eine Säumnisbeschwerde, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Jänner 1959, Zl. 3096/58, als unzulässig zurückwies, weil die Beschwerdeführer, solange über ihre Einwendungen nicht abgesprochen und eine Baubewilligung nicht erteilt wurde, in keinem Recht verletzt sein können.

In der Folgezeit kam es zu einer Teilung des dem ursprünglichen Bauansuchen zugrunde liegenden Bauplatzes, die mit Bescheid des Wiener Magistrates, M.Abt. 64, vom 27. Jänner 1959 bewilligt und grundbücherlich durchgeführt wurde. Nunmehr brachte die mitbeteiligte Partei ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung für zwei, auf dem neugeschaffenen Bauplatz EZ. nn2 Katastralgemeinde Ober-St. Veit in der Zwischenzeit errichtete Wohnhäuser ein. Über dieses Ansuchen fand am 6. November 1961 die mündliche Bauverhandlung statt, bei welcher der Erstbeschwerdeführer im eigenen und namens der Zweitbeschwerdeführerin den Schriftsatz vorlegte, der auch verlesen wurde, in dem gegen das Vorhaben mit der Begründung Einwendung erhoben wurde, daß das gegenständliche Projekt den Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 4, der Bauordnung für Wien widerspreche. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die vorgenommene Grundteilung diene nur der Umgehung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung. Würde eine solche Vorgangsweise allgemein praktiziert, so würden damit die gesetzlich vorgesehenen Abstände von 14 bzw. 17 m auf 6 m herabgedrückt werden. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien die angestrebte Baubewilligung erteilt, die Bauführung in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt und die Einwendung der Beschwerdeführer, durch das Bauvorhaben seien die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 4, der Bauordnung für Wien verletzt, als im Gesetz nicht begründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das vorliegende Ansuchen habe nur die auf der Liegenschaft EZ. nn2 Katastralgemeinde Ober-St. Veit errichteten Baulichkeiten zum Gegenstand. Aus den Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 4, der Bauordnung gehe eindeutig hervor, daß ein Schutzstreifen nur zwischen den auf einem Bauplatz errichteten Gebäuden einzuhalten sei. Auf dem gegenständlichen Bauplatz befänden sich zwar mehrere Gebäude, zwischen diesen seien aber die vorgeschriebenen Schutzstreifen eingehalten. Dies werde auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt, doch vertreten diese die Auffassung, daß auch gegenüber den auf einem Nachbarbauplatz befindlichen Gebäuden die Schutzstreifen einzuhalten seien. Eine solche Auslegung des Paragraph 76, Absatz 4, der Bauordnung sei aber nicht möglich.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und hiezu ausgeführt: Den Beschwerdeführern stehe das Recht auf Einhaltung des Schutzstreifens bei der Schaffung dieser städtischen Wohnhausanlage zu. Dieses Recht begründe einen Anspruch der Beschwerdeführer darauf, daß eine zu dichte Verbauung der Nachbarliegenschaften unterlassen werde. Der Rechtsanspruch sei im Paragraph 76, Absatz 4, der Bauordnung in der geltenden Fassung bzw. im Paragraph 76, Absatz 2, der früheren Fassung, die im Zeitpunkt der Bauführung in Geltung gestanden sei, geregelt. Diese Bestimmungen seien bei der Bauführung nicht beachtet worden. Die belangte Behörde habe versucht, durch eine nach der Bauführung vorgenommene Liegenschaftsteilung einen neuen Sachverhalt zu schaffen und meine, den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dadurch entgehen zu können, daß ohne faktische Änderung des Baubestandes mehrere Bauplätze geschaffen wurden. Dagegen sprechen jedoch die Erwägungen, daß bei einer nachträglichen Baubewilligung, sofern eine solche überhaupt zulässig sei, jene Bestimmungen anzuwenden seien, die im Zeitpunkt der Bauführung gegolten hätten, daß die Absicht des Gesetzgebers darauf gerichtet sei, eine zu dichte Verbauung eines großen Bauplatzes zu verhindern und daß der Begriff des Bauplatzes so verstanden werden müsse, wie die Rechtslage im Zeitpunkt der Verbauung gewesen sei. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblicken die Beschwerdeführer darin, daß die Behörde nicht festgestellt habe, daß die Schutzstreifen in tatsächlicher Hinsicht nicht eingehalten werden und überhaupt die tatsächlichen Verhältnisse auf dem angrenzenden Grundstück, welches früher mit dem neugeschaffenen Bauplatz ein einheitliches Grundstück gebildet hatte, unberücksichtigt gelassen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 76, Absatz 4, erster Satz der Bauordnung für Wien in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1956 Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1956,) lautet:

Werden in der offenen oder gekuppelten Bauweise auf einem Bauplatz mehrere Gebäude errichtet, so müssen sie in der Bauklasse römisch eins mindestens 14 m, in den Bauklassen II - römisch fünf mindestens 17 m voneinander entfernt sein (Schutzstreifen). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, daß bei den auf der an ihr Grundstück angrenzenden Liegenschaft EZ. nn2 Katastralgemeinde Ober-St. Veit errichteten Gebäuden diese Bestimmungen eingehalten sind. Sie sind jedoch der Meinung, darauf läuft das Beschwerdevorbringen hinaus, daß nicht diese Bestimmungen, sondern die im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten geltenden Vorschriften anzuwenden und daß nicht nur die Verhältnisse auf dieser Liegenschaft, sondern auf dem früher ungeteilt gewesenen Grundstück zu berücksichtigen gewesen wären. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Die Erteilung einer Baubewilligung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 3. Juli 1962, Zl. 689/61) ein konstitutiver Verwaltungsakt. Bei einem solchen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblich vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. März 1929, Slg. Nr. 15.580/A). Daraus folgt einerseits, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über das Bauvorhaben nur die im Zeitpunkt der Erteilung der nachträglichen Baubewilligung in Geltung gestandenen Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 4, der Bauordnung für Wien anzuwenden hatte und andererseits, daß sie bei ihrer Entscheidung davon auszugehen hatte, daß in diesem Zeitpunkt die ursprünglich zur Verbauung vorgesehene Grundfläche geteilt worden war und Gegenstand ihrer Entscheidung nur die Verbauung der Liegenschaft EZ. nn2 Katastralgemeinde Ober-St. Veit gewesen ist. Die Einhaltung von Abstandsvorschriften - um solche handelt es sich bei den Vorschriften des Paragraph 76, Absatz 4, der Bauordnung für Wien über den Schutzstreifen - kann aber nur von dem Eigentümer einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft geltend gemacht werden vergleiche , hiezu das von dem gleichen Grundgedanken getragene hg. Erkenntnis vom 28. März 1961, Zl. 1782/60). Die Beschwerdeführer vermögen daher für sich nichts daraus zu gewinnen, daß sie darauf hinweisen, daß das ursprüngliche Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen hat.

Die sohin in allen Punkten unbegründete Beschwerde mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abgewiesen werden.

Wien, am 18. Februar 1963

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000956.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Dokumentnummer

JWT_1962000956_19630218X00

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