Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 1197/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1197/61

Entscheidungsdatum

14.02.1963

Index

35/02 Zollgesetz;
35/03 Taragesetz Wertzollgesetz;

Norm

WertZG 1955 §10;
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
ZollG 1955 §52 Abs2 litg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Porias und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Kadecka, Dr. Klecatsky und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Klein, über die Beschwerde der Firma O-Transporte in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. April 1961, Zl. 1158/1/VI/1961, betreffend Geltendmachung einer Eingangsabgabenschuld nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, des Zollgesetzes 1955, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Das Zollamt Linz fertigte in der Zeit vom 25. Juni 1957 bis 24. Februar 1958 eine Anzahl von Bananeneinfuhren auf Antrag der hierüber verfügungsberechtigten Beschwerdeführerin durch Verzollung zum freien Verkehr ab. Da die Beschwerdeführerin in den Warenerklärungen als Erzeugungs- und Herkunftsland "Belgisch-Kongo" angegeben hatte und zum Nachweis des Ursprunges der Bananen Ursprungszeugnisse, ausgestellt von der Handelskammer Antwerpen und mit einem Vidierungsvermerk des belgischen Kolonialministeriums versehen, vorgelegt hatte, hob das Zollamt die Eingangsabgaben gemäß der Tarifnummer 12 d des Zolltarifs, Bundesgesetzblatt Nr.445 aus 1924,, nach dem vertragsmäßig begünstigten Zollsatz von 18 Goldkronen für 100 kg ein. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129 (ZG 1955), ein unerhoben gebliebener Eingangsabgabenbetrag von S 106.978,-- und eine Rechtsmittelgebühr von S 618,-- vorgeschrieben. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, daß Erhebungen, insbesondere Auskünfte "offizieller belgischer Stellen", ergeben hätten, daß das Stammgewicht von Bananen aus Belgisch-Kongo bzw. Ruanda-Urundi durchschnittlich 17 bis 18 kg, das Gewicht ecuadorianischer Bananen dagegen 25 kg oder mehr betrage. Nachdem die von der Beschwerdeführerin von der Firma G, Antwerpen, als Versender eingeführten Bananen ein Stamm- (Büschel)gewicht von 21,30 bis 31,90 kg aufgewiesen hatten, habe die größte Wahrscheinlichkeit dafür gesprochen, daß die Bananen nicht aus Belgisch-Kongo bzw. Ruanda-Urundi stammten und die Angaben in den Warenerklärungen über den Ursprung der Bananen sowie die Ursprungszeugnisse unrichtig seien. Diese Vermutung sei für die Zollverwaltung zur Gewißheit geworden als vom belgischen Finanzministerium mit Schreiben vom 13. Juni 1960 "Unterlagen" zur Verfügung gestellt worden seien, aus denen hervorgegangen sei, daß sämtliche Waggonsendungen der nach Österreich eingeführten Bananen aus Schiffen verladen wurden, die ecuadorianische Ware nach Antwerpen brachten. Für die aus einem "Nicht-GATT-Staat" stammende Ware sei der begünstigende Zollsatz von 18 Goldkronen für 100 kg nicht zugestanden. Vielmehr sei der autonome Zollsatz der Tarifnummer 12 d des Zolltarifs 1924 von 30 Goldkronen für 100 kg anzuwenden gewesen. Da die geringere Zollfestsetzung durch die unrichtigen Angaben in den Warenerklärungen bewirkt worden sei, sei für die Beschwerdeführerin die aus der Anwendung des eben bezeichneten Zollsatzes entstandene Zollschuld gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, ZG 1955 kraft Gesetzes entstanden. In Erledigung einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Verjährungseinrede führte die belangte Behörde aus, daß zwar die Bemessungsverjährung nach Paragraph 144, AO nur ein Jahr betrage, doch sei für hinterzogene Abgabenbeträge eine Verjährungsfrist von zehn Jahren festgesetzt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1960, Zl. 582/58, komme es nicht darauf an, ob der Abgabenschuldner selbst die Abgabenbeträge hinterzogen habe. Da in der vorliegenden Rechtssache tatsachenwidrige Ursprungszeugnisse verwendet worden seien, liege der Tatbestand einer bewußt gewollten Abgabenverkürzung jedenfalls insofern vor, als bei dem ausländischen Versender wie auch bei an den Bananenimporten "interessierten und beteiligten" Personen eine Fälschungs- und Verschleierungsabsicht bestanden haben müsse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Der angefochtene Bescheid fußt auf Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, ZG 1955. Danach entsteht eine Zollschuld kraft Gesetzes für den, der durch unrichtige Angaben in der Warenerklärung bewirkt, daß eine zollpflichtige Ware zollfrei oder unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wird, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages. Zu den Angaben, die eine Warenerklärung zu enthalten hat, gehört nach Paragraph 52, Absatz 2, Litera d, ZG 1955 auch die Angabe des Erzeugungs- und Herkunftslandes der Ware. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1962, Zl. 2667 und 2668/59, ausgesprochen hat, ist für das Entstehen der Zollschuld nach Paragraph 174, Litera c, ZG 1955 das subjektive Bewußtsein der Unrichtigkeit der in der Warenerklärung gemachten Angaben ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr allein die objektive Unrichtigkeit dieser Angaben. Die Feststellung, daß die von der Beschwerdeführerin abgegebene Warenerklärungen objektiv unrichtig waren, traf die belangte Behörde in Übung der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 10. November 1950, Slg. N. F. Nr. 281/F, vom 24. Oktober 1961, Zl. 103/58, vom 6. März 1962, Zl. 330/59, und vom 4. Juli 1962, Zl. 2050/59) der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit hin unterliegt. Eine solche Unschlüssigkeit vermag aber der Verwaltungsgerichtshof in den die Feststellung der objektiven Unrichtigkeit der Warenerklärungen begründenden Gedankengänge der belangten Behörde nicht zu finden.

Auch die Beschwerde vermag eine solche Unschlüssigkeit nicht dazutun.

Die Beschwerde wendet weiter ein, daß die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Abgabenschuld gemäß Paragraph 144, AO nach einem Jahr, also spätestens am 31. Dezember 1958, verjährt sei, weil kein eindeutiger Beweis für die Abgabenhinterziehung erbracht und damit die Annahme der nur für einen solchen Fall vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist unstatthaft sei. Dahingestellt bleiben kann, ob überhaupt im Beschwerdefall die Bestimmung des Paragraph 144, AO zur Anwendung zu gelangen hat, denn die in Rede stehende Rüge ist schon in sich unbegründet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Juli 1960, Zl. 582/58, ausgesprochen hat, gilt die im Paragraph 144, AO festgesetzte zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgabenbeträge ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner selbst die Abgaben hinterzogen hat. Es kommt nur darauf an, ob sie überhaupt hinterzogen worden sind. Daß aber im Beschwerdefall die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Abgabenbeträge überhaupt hinterzogen worden sind, durfte die belangte Behörde aus den schon erwähnten, in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Gründen in Übung der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung annehmen, ohne hiebei eine Unschlüssigkeit zu begehen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Dem nach Einbringung der Beschwerde in einem Schriftsatz vom 9. Jänner 1963 erhobenen Antrag der Beschwerdeführerin, ein im Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Zl. 24 d römisch fünf r 2195/61 erliegendes Gutachten zu Beweiszwecken einzuholen, war schon deshalb nicht stattzugeben, weil der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren nach Artikel 131 B-VG - wie sich auch aus Paragraph 41, VwGG 1952 ergibt - zur Aufnahme von Beweisen in der Verwaltungssache selbst nicht berufen ist vergleiche , etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1961, Zl. 1237/59).

Wien, am 14. Februar 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001197.X00

Im RIS seit

29.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWT_1961001197_19630214X00

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