Gründe:
[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) führt zu AZ 8 St 12/24z ein Ermittlungsverfahren gegen – soweit hier von Bedeutung – * Z* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen und die * G* GmbH als belangten Verband wegen § 3 Abs 1 VbVG. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) führt zu AZ 8 St 12/24z ein Ermittlungsverfahren gegen – soweit hier von Bedeutung – * Z* wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen und die * G* GmbH als belangten Verband wegen Paragraph 3, Absatz eins, VbVG.
[2] Nach der Verdachtslage habe * Z* – soweit hier von Interesse – von April 2018 bis einschließlich April 2021 in M* als Geschäftsführer und „wirtschaftlicher Eigentümer“ der * G* GmbH gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der B* Einkaufsgesellschaft m.b.H. sowie weitere (Groß-)Abnehmer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich
A/ durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung – unter Verwendung inhaltlich unrichtiger Produktetiketten, Lieferscheine und Daten –, die von der * G* GmbH verkauften Tomaten seien inländischer Herkunft, obwohl diese zu 25 % in Ungarn, Spanien, Belgien oder in den Niederlanden produziert wurden, sowie
B/ durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung, die restlichen, in Österreich produzierten Tomaten seien nach den Richtlinien des AMA-Gütesiegels produziert worden, obwohl bei deren Produktion der in Österreich nicht zugelassene Wirkstoff Pyridaben zur Anwendung gelangt sei,
zu Handlungen, nämlich zur Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Tomaten, verleitet, wodurch die B* Einkaufsgesellschaft m.b.H. im Zusammenhang mit der unter A/ angeführten Täuschungshandlung in einem Betrag von zumindest 10.540.897,28 Euro am Vermögen geschädigt worden sei.
[3] Die * G* GmbH sei für die von ihrem Entscheidungsträger * Z* begangenen Taten gemäß § 3 Abs 1 VbVG verantwortlich. Die * G* GmbH sei für die von ihrem Entscheidungsträger * Z* begangenen Taten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VbVG verantwortlich.
[4] Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 6. November 2024 (ON 277) beantragten * Z* und die * G* GmbH die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Bereich „Lebensmittel (Obst, Gemüse)“ zum Beweis dafür, dass die „von den Beschuldigten aus den Niederlanden, Spanien und Ungarn bezogenen Tomaten der Marke 'S*' dieselbe Qualität haben wie die aus Österreich stammenden Tomaten der Marke 'S*'“, die Käufer der aus dem Ausland stammenden Tomaten für den bezahlten Preis daher ein gleichwertiges Äquivalent erhalten und insofern keinen Vermögensschaden erlitten haben. Sollte die Herkunft der Tomaten als preisbestimmend erachtet werden, wäre die Einholung des Gutachtens für die Bemessung der Höhe des Vermögensschadens von Bedeutung.
[5] Mit Note vom 4. Februar 2025 (ON 289) verständigte die WKStA den Verteidiger gemäß § 55 Abs 4 zweiter Satz StPO vom Unterbleiben der begehrten Beweisaufnahme aus den Gründen des § 55 Abs 2 StPO. Mit Note vom 4. Februar 2025 (ON 289) verständigte die WKStA den Verteidiger gemäß Paragraph 55, Absatz 4, zweiter Satz StPO vom Unterbleiben der begehrten Beweisaufnahme aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 2, StPO.
[6] Den dagegen von * Z* und der * G* GmbH, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung in ihrem Beweisantragsrecht (§ 55 StPO), erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 Z 1 StPO; ON 298.2), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 20. Oktober 2025, AZ 351 HR 29/25d (ON 333), ab. Den dagegen von * Z* und der * G* GmbH, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung in ihrem Beweisantragsrecht (Paragraph 55, StPO), erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; ON 298.2), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 20. Oktober 2025, AZ 351 HR 29/25d (ON 333), ab.
[7] Den dagegen erhobenen Beschwerden des * Z* und der * G* GmbH (ON 338.2) gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20. Februar 2026, AZ 20 Bs 1/26g (ON 348.3), nicht Folge.