[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen sowohl das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22. April 2026 als auch der von diesem Gericht zugleich gefasste Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[6] Nach § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB) – abgesehen von der hier nicht aktuellen Ausnahme des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811). Nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit (Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz StGB) – abgesehen von der hier nicht aktuellen Ausnahme des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811).
[7] Nach § 49 erster Satz StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) ausgesprochen worden ist. Nach Paragraph 49, erster Satz StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) ausgesprochen worden ist.
[8] Vorliegend endete die zu AZ 50 Hv 51/21p des Landesgerichts Feldkirch bestimmte Probezeit mit Ablauf des 1. Juni 2025 (§§ 49, 68 StGB). Die dem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. April 2026 (ON 40) zugrundeliegende strafbare Handlung hat * U* nach den diesbezüglichen Feststellungen (ON 40 S 5 f) erst ab dem 10. Juli 2025, somit nach Ablauf der Probezeit begangen. Vorliegend endete die zu AZ 50 Hv 51/21p des Landesgerichts Feldkirch bestimmte Probezeit mit Ablauf des 1. Juni 2025 (Paragraphen 49, 68, StGB). Die dem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. April 2026 (ON 40) zugrundeliegende strafbare Handlung hat * U* nach den diesbezüglichen Feststellungen (ON 40 S 5 f) erst ab dem 10. Juli 2025, somit nach Ablauf der Probezeit begangen.
[9] Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit ist – gegebenenfalls – nach ständiger Judikatur im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) aggravierend zu werten (RIS-Justiz RS0090597 [T2] und RS0091096 [T1], jüngst 13 Os 31/26x). Da fallbezogen aber die (dargestellten) Urteilskonstatierungen diese rechtliche Wertung gerade nicht tragen, verletzt sie § 32 Abs 2 und 3 StGB. Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit ist – gegebenenfalls – nach ständiger Judikatur im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) aggravierend zu werten (RIS-Justiz RS0090597 [T2] und RS0091096 [T1], jüngst 13 Os 31/26x). Da fallbezogen aber die (dargestellten) Urteilskonstatierungen diese rechtliche Wertung gerade nicht tragen, verletzt sie Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB.
[10] Aus demselben Grund verletzt der zugleich ergangene Beschluss (ON 40 S 2) auf Verlängerung der Probezeit § 53 Abs 1 erster Fall und Abs 3 erster Satz StGB. Aus demselben Grund verletzt der zugleich ergangene Beschluss (ON 40 S 2) auf Verlängerung der Probezeit Paragraph 53, Absatz eins, erster Fall und Absatz 3, erster Satz StGB.
[11] Da der Beschluss dem Verurteilten im Umfang der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil gereicht und eine solche Wirkung auch bei der Bemessung der Strafe nicht ausgeschlossen werden kann, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzungen auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Da der Beschluss dem Verurteilten im Umfang der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil gereicht und eine solche Wirkung auch bei der Bemessung der Strafe nicht ausgeschlossen werden kann, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzungen auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).