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Entscheidungstext 13Os81/26z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os81/26z

Entscheidungsdatum

23.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * P* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten P* sowie die Berufung des Angeklagten * M* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. April 2026, GZ 41 Hv 46/26i-88.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * P* des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er am 17. Februar 2026 in K* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit M* als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig (unter Verwirklichung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB und in Bezug auf die Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten [§ 129 Absatz 2, Ziffer eins, StGB], US 3, 5 f und 11 f in Verbindung mit ON 49.1, 51.1 und 55.1) * Pf* fremde bewegliche Sachen, nämlich sieben Uhren im Gesamtwert von rund 2.000 Euro durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, indem sie die Terrassentür des Wohnhauses der Genannten einschlugen und entriegelten.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*.

[4]         Indem die Mängelrüge die Feststellungen zu gewerbsmäßigem Handeln des Angeklagten P* im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, StGB (US 5) als unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) releviert, sich dabei aber bloß mit einzelnen Elementen der – im Übrigen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechenden (dazu RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317) – Argumentationskette auseinandersetzt, versäumt sie es prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370 und RS0099507), die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 8 f) in den Blick zu nehmen.

[5]                 Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).

[6]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7]         Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8]         Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00081.26Z.0923.000

Im RIS seit

08.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260923_OGH0002_0130OS00081_26Z0000_000

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