[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*. Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*.
[4] Indem die Mängelrüge die Feststellungen zu gewerbsmäßigem Handeln des Angeklagten P* im Sinn des § 70 Abs 1 StGB (US 5) als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) releviert, sich dabei aber bloß mit einzelnen Elementen der – im Übrigen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechenden (dazu RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317) – Argumentationskette auseinandersetzt, versäumt sie es prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370 und RS0099507), die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 8 f) in den Blick zu nehmen. Indem die Mängelrüge die Feststellungen zu gewerbsmäßigem Handeln des Angeklagten P* im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, StGB (US 5) als unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) releviert, sich dabei aber bloß mit einzelnen Elementen der – im Übrigen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechenden (dazu RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317) – Argumentationskette auseinandersetzt, versäumt sie es prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370 und RS0099507), die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 8 f) in den Blick zu nehmen.
[5] Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.