Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 13Os73/26y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

13Os73/26y

Entscheidungsdatum

23.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * S* und weitere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * P* sowie die Berufungen des Angeklagten * S* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Februar 2026, GZ 41 Hv 172/25t-115.6, sowie über die Beschwerde des Angeklagten * S* gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * S* und * P* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I A) sowie eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei), Letzterer zudem des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (III B) schuldig erkannt.

[2]              Danach haben in W* und an anderen Orten

I A) * S* und * P* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) vom Februar 2025 bis zum Oktober 2025 Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 1.650 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich zumindest 75 % Cocain im Urteil namentlich genannten sowie weiteren Personen überlassen,

römisch zwei) * S*, * P* und * M* am 31. August 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) * K* vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihn gemeinsam attackierten und ihm mehrere Faustschläge und einen Fußtritt versetzten, wodurch der Genannte länger anhaltende Hautrötungen am Kinn und an der linken Wange erlitt, weiters

römisch drei) * P* am 6. Mai 2025 zur strafbaren Handlung des * M*, der fremde bewegliche Sachen, nämlich 11 Parfümflaschen im Gesamtwert von 641,90 Euro, Gewahrsamsträgern des Unternehmens d* wegnahm, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), indem er dem Genannten die von diesem bei der Tat verwendete Einkaufstasche zur Verfügung stellte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * P*.

[4]         Dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch I A zuwider ist es nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter den Angaben der Mitangeklagten * S* und * M* sowie jenen des Zeugen * H* lediglich in Teilbereichen Glauben schenkten (RIS-Justiz RS0098372).

[5]         Soweit die Rüge – im Übrigen ohne Anführung der jeweiligen Fundstelle im Akt (siehe aber RIS-Justiz RS0124172) – die Erörterung von den Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach entlastenden Aussagen der „Zeugen F*, K*, S*, R*“ und die Erwägungen der Tatrichter zu den Aufzeichnungen ON 21.21 als „unzureichend“ kritisiert, wendet sie sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[6]         Die Mängelrüge zum Schuldspruch römisch zwei erschöpft sich mit der Behauptung, die Urteilskonstatierungen seien unvollständig und mangelhaft begründet (nominell Ziffer 5, zweiter und vierter Fall), weil die – von den Tatrichtern als glaubwürdig erachteten (US 25) – Angaben des Zeugen * K* aus Sicht der Beschwerde mit dessen Verletzungen nicht in Einklang zu bringen seien und der Zeuge nicht erwähnt habe, dass er mit den Angeklagten S* und P* in einer Wohnung gelebt habe, zur Gänze in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.

[7]         Nominell gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter, dritter und vierter Fall StPO bekämpft die Beschwerde die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch III B. Ihrem Vorbringen zuwider ist deren Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen (US 27) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (richtig: Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden und bei – wie hier – nicht geständigen Angeklagten methodisch auch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).

[8]         Mit der Behauptung, es wäre hinsichtlich der vom Schuldspruch III B umfassten Tat „jedenfalls auch der Erstangeklagte schuldig zu sprechen gewesen“, wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 441; zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Ziffer 5, nach sich ziehen, siehe 13 Os 35/20a EvBl 2021/63).

[9]         Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Schuldspruch III B vermag mit dem Hinweis (im Übrigen ebenfalls ohne Angabe der Fundstelle in den Akten [siehe erneut RIS-Justiz RS0124172]) auf die Angaben der Angeklagten (dazu US 27) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.

[10]          Soweit sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „grob unvernünftig“ bezeichnet und ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie schon den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).

[11]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12]       Entgegen der diesbezüglichen Anregung der Generalprokuratur bedurfte es in Ansehung des die Angeklagten * S* und * P* betreffenden Erkenntnisses auf Verfall von 8.490 Euro (US 4) keines Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO. Die Generalprokuratur zeigt insoweit zutreffend auf, dass mit Verfall nur dem tatsächlichen Empfänger zugekommene Vermögens- und Ersatzwerte (Paragraph 20, Absatz eins und 2 StGB) abgenommen werden dürfen oder in diesem Ausmaß ein Wertersatz ausgesprochen werden darf (Paragraph 20, Absatz 3, StGB). Demgemäß ist bei jedem Empfänger nur das diesem Zugeflossene für verfallen zu erklären, wenn mehrere Personen Vermögenswerte rechtswidrig erlangt haben (RIS-Justiz RS0129964). Im Hinblick auf die erfolgte Sicherstellung des nach den Feststellungen im gemeinsamen Eigentum der Genannten stehenden Bargeldbetrags (US 33) liegt jedoch in concreto keine Benachteiligung vor (dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22). Hinsichtlich jedes dieser beiden Angeklagten ist solcherart nämlich – nach Maßgabe seiner Quote – der Sache nach (nur) ein seinem Anteilsrecht vergleiche dazu Paragraph 361, ABGB) entsprechender Teil des sichergestellten Betrags für verfallen erklärt worden.

[13]       Die Entscheidung über die Berufungen und die als erhoben zu betrachtende (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[14]       Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00073.26Y.0923.000

Im RIS seit

08.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260923_OGH0002_0130OS00073_26Y0000_000

Navigation im Suchergebnis