[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * P*. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * P*.
[4] Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch I A zuwider ist es nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter den Angaben der Mitangeklagten * S* und * M* sowie jenen des Zeugen * H* lediglich in Teilbereichen Glauben schenkten (RIS-Justiz RS0098372). Dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch I A zuwider ist es nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter den Angaben der Mitangeklagten * S* und * M* sowie jenen des Zeugen * H* lediglich in Teilbereichen Glauben schenkten (RIS-Justiz RS0098372).
[5] Soweit die Rüge – im Übrigen ohne Anführung der jeweiligen Fundstelle im Akt (siehe aber RIS-Justiz RS0124172) – die Erörterung von den Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach entlastenden Aussagen der „Zeugen F*, K*, S*, R*“ und die Erwägungen der Tatrichter zu den Aufzeichnungen ON 21.21 als „unzureichend“ kritisiert, wendet sie sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). Soweit die Rüge – im Übrigen ohne Anführung der jeweiligen Fundstelle im Akt (siehe aber RIS-Justiz RS0124172) – die Erörterung von den Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach entlastenden Aussagen der „Zeugen F*, K*, S*, R*“ und die Erwägungen der Tatrichter zu den Aufzeichnungen ON 21.21 als „unzureichend“ kritisiert, wendet sie sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[6] Die Mängelrüge zum Schuldspruch II erschöpft sich mit der Behauptung, die Urteilskonstatierungen seien unvollständig und mangelhaft begründet (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall), weil die – von den Tatrichtern als glaubwürdig erachteten (US 25) – Angaben des Zeugen * K* aus Sicht der Beschwerde mit dessen Verletzungen nicht in Einklang zu bringen seien und der Zeuge nicht erwähnt habe, dass er mit den Angeklagten S* und P* in einer Wohnung gelebt habe, zur Gänze in unzulässiger Beweiswürdigungskritik. Die Mängelrüge zum Schuldspruch römisch zwei erschöpft sich mit der Behauptung, die Urteilskonstatierungen seien unvollständig und mangelhaft begründet (nominell Ziffer 5, zweiter und vierter Fall), weil die – von den Tatrichtern als glaubwürdig erachteten (US 25) – Angaben des Zeugen * K* aus Sicht der Beschwerde mit dessen Verletzungen nicht in Einklang zu bringen seien und der Zeuge nicht erwähnt habe, dass er mit den Angeklagten S* und P* in einer Wohnung gelebt habe, zur Gänze in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.
[7] Nominell gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 zweiter, dritter und vierter Fall StPO bekämpft die Beschwerde die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch III B. Ihrem Vorbringen zuwider ist deren Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen (US 27) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (richtig: Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden und bei – wie hier – nicht geständigen Angeklagten methodisch auch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T1]). Nominell gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter, dritter und vierter Fall StPO bekämpft die Beschwerde die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch III B. Ihrem Vorbringen zuwider ist deren Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen (US 27) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (richtig: Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden und bei – wie hier – nicht geständigen Angeklagten methodisch auch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).
[8] Mit der Behauptung, es wäre hinsichtlich der vom Schuldspruch III B umfassten Tat „jedenfalls auch der Erstangeklagte schuldig zu sprechen gewesen“, wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 441; zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, siehe 13 Os 35/20a EvBl 2021/63). Mit der Behauptung, es wäre hinsichtlich der vom Schuldspruch III B umfassten Tat „jedenfalls auch der Erstangeklagte schuldig zu sprechen gewesen“, wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 441; zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Ziffer 5, nach sich ziehen, siehe 13 Os 35/20a EvBl 2021/63).
[9] Die Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch III B vermag mit dem Hinweis (im Übrigen ebenfalls ohne Angabe der Fundstelle in den Akten [siehe erneut RIS-Justiz RS0124172]) auf die Angaben der Angeklagten (dazu US 27) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Schuldspruch III B vermag mit dem Hinweis (im Übrigen ebenfalls ohne Angabe der Fundstelle in den Akten [siehe erneut RIS-Justiz RS0124172]) auf die Angaben der Angeklagten (dazu US 27) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[10] Soweit sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „grob unvernünftig“ bezeichnet und ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie schon den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Entgegen der diesbezüglichen Anregung der Generalprokuratur bedurfte es in Ansehung des die Angeklagten * S* und * P* betreffenden Erkenntnisses auf Verfall von 8.490 Euro (US 4) keines Vorgehens nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO. Die Generalprokuratur zeigt insoweit zutreffend auf, dass mit Verfall nur dem tatsächlichen Empfänger zugekommene Vermögens- und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) abgenommen werden dürfen oder in diesem Ausmaß ein Wertersatz ausgesprochen werden darf (§ 20 Abs 3 StGB). Demgemäß ist bei jedem Empfänger nur das diesem Zugeflossene für verfallen zu erklären, wenn mehrere Personen Vermögenswerte rechtswidrig erlangt haben (RIS-Justiz RS0129964). Im Hinblick auf die erfolgte Sicherstellung des nach den Feststellungen im gemeinsamen Eigentum der Genannten stehenden Bargeldbetrags (US 33) liegt jedoch in concreto keine Benachteiligung vor (dazu Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22). Hinsichtlich jedes dieser beiden Angeklagten ist solcherart nämlich – nach Maßgabe seiner Quote – der Sache nach (nur) ein seinem Anteilsrecht (vgl dazu § 361 ABGB) entsprechender Teil des sichergestellten Betrags für verfallen erklärt worden. Entgegen der diesbezüglichen Anregung der Generalprokuratur bedurfte es in Ansehung des die Angeklagten * S* und * P* betreffenden Erkenntnisses auf Verfall von 8.490 Euro (US 4) keines Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO. Die Generalprokuratur zeigt insoweit zutreffend auf, dass mit Verfall nur dem tatsächlichen Empfänger zugekommene Vermögens- und Ersatzwerte (Paragraph 20, Absatz eins und 2 StGB) abgenommen werden dürfen oder in diesem Ausmaß ein Wertersatz ausgesprochen werden darf (Paragraph 20, Absatz 3, StGB). Demgemäß ist bei jedem Empfänger nur das diesem Zugeflossene für verfallen zu erklären, wenn mehrere Personen Vermögenswerte rechtswidrig erlangt haben (RIS-Justiz RS0129964). Im Hinblick auf die erfolgte Sicherstellung des nach den Feststellungen im gemeinsamen Eigentum der Genannten stehenden Bargeldbetrags (US 33) liegt jedoch in concreto keine Benachteiligung vor (dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22). Hinsichtlich jedes dieser beiden Angeklagten ist solcherart nämlich – nach Maßgabe seiner Quote – der Sache nach (nur) ein seinem Anteilsrecht vergleiche dazu Paragraph 361, ABGB) entsprechender Teil des sichergestellten Betrags für verfallen erklärt worden.
[13] Die Entscheidung über die Berufungen und die als erhoben zu betrachtende (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die als erhoben zu betrachtende (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[14] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.