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Entscheidungstext 13Os71/26d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Finanzstrafsachen

Geschäftszahl

13Os71/26d

Entscheidungsdatum

23.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Verbandsverantwortlichkeitssache der K* GmbH wegen des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte nach Paragraph 44, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbandes gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 12. Februar 2026, GZ 35 Hv 19/25v-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 12. Februar 2026 (ON 92) wurde die K* GmbH gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VbVG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, FinStrG für ein Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte nach Paragraph 44, Absatz eins, FinStrG verantwortlich erkannt, die ein Entscheidungsträger dieser Gesellschaft, nämlich deren Geschäftsführer * P*, als solcher rechtswidrig und schuldhaft zu ihren Gunsten begangen und dadurch die Gesellschaft treffende Pflichten verletzt haben soll.

[2]              Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass * P* in S* im Zuständigkeitsbereich des Zollamts Österreich am oder nach dem 23. Mai 2024 zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzte, indem er als Geschäftsführer der K* GmbH 20.790 Kilogramm entrippte, rauchbare Tabakblätter „mit einem gemeinen Wert von EUR 39.500,00“ an einen tschechischen Abnehmer verkaufte.

[3]         In der Hauptverhandlung am 12. Februar 2026 wurde zunächst das Urteil über die natürliche Person (Paragraph 22, Absatz eins, VbVG) verkündet, mit dem * P* der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung schuldig erkannt wurde (ON 91). Sodann wurde – gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VbVG davon getrennt – das Urteil über den belangten Verband (ON 92) verkündet (ON 90 S 18 ff).

[4]         Dem belangten Verband stand es frei, das Urteil über die natürliche Person (ON 91) oder das über ihn selbst ergangene Urteil (ON 92) oder beide Urteile zu bekämpfen (Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VbVG, Paragraph 24, VbVG).

[5]         In einem binnen der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO (Paragraph 294, Absatz eins, erster Satz StPO) eingebrachten Schriftsatz erklärte der Verteidiger der natürlichen Person und des belangten Verbandes (bloß), in „gegenständlicher Angelegenheit [...] für den Angeklagten/Verurteilten * P* und für den Verband K* GmbH Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Nichtigkeit sowie Schuld und Strafe (volle Berufung)“ anzumelden (ON 94).

Rechtliche Beurteilung

[6]              Dieser Erklärungsinhalt ließ offen, gegen welches von beiden Urteilen sich die Rechtsmittel des belangten Verbandes richten sollten. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (RIS-Justiz RS0100007 [T11]).

[7]         Die – überdies nicht binnen vier Wochen nach Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Wahlverteidiger am 4. März 2026 – vom belangten Verband gegen das Verbandsurteil ausgeführten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (ON 100) wurden demnach von einer Person eingebracht, der diese Rechtsmittel nicht (mehr) zukommen (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO, Paragraph 294, Absatz 4, erster Satz StPO).

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen den Ausspruch über die Verbandsgeldbuße waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, Paragraph 296, Absatz 2, StPO).

[9]         Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war schon deshalb zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0098904), weil eine solche gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

[10]       Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch des Entscheidungsträgers des belangten Verbands nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet, die dem belangten Verband zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

[11]          Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass der Schuldspruch des * P* nicht in Rechtskraft erwachsen, die Begehung der (konkreten) strafbaren Handlungen durch diesen somit nicht bindend konstatiert ist.

[12]       In die Gerichtszuständigkeit fallen – soweit hier von Bedeutung – vorsätzlich begangene Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 150.000 Euro (Paragraph 53, Absatz eins, FinStrG).

[13]       Der strafbestimmende Wertbetrag (hier: die Bemessungsgrundlage) richtet sich nach Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Satz FinStrG für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände, und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert (dazu auch Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 44, Rz 14). Letzterer wird nach Paragraph 10, Absatz 2, BewG nach dem inländischen Detailverkaufspreis, der seinerseits aus dem Einstandspreis, den rechtmäßig zu entrichtenden Abgaben, den Frachtkosten und sonstigen Spesen sowie den Gewinnspannen besteht, ermittelt (hiezu Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 19, Rz 7 und 8 sowie RIS-Justiz RS0086277).

[14]          Im vorliegenden Fall traf das Erstgericht zum solcherart determinierten strafbestimmenden Wertbetrag keine Konstatierungen, sondern stellte bloß den tatsächlich erlangten Verkaufspreis fest (US 4 und 7). Demzufolge fehlt der angefochtenen Entscheidung schon eine hinreichende Sachverhaltsbasis für die rechtliche Beurteilung der Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung des inkriminierten Finanzvergehens.

[15]       Der Rechtsfehler mangels Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag (RIS-Justiz RS0086986 und RS0086992) führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins und 3 FinStrG sowie Paragraph 14, Absatz eins, VbVG).

[16]       Auf das im zweiten Rechtsgang – im Fall des Ausspruchs der Verbandsverantwortlichkeit – geltende Verschlechterungsverbot in Bezug auf einen allfälligen neuen Sanktionsausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins und 3 FinStrG sowie Paragraph 22, Absatz 4, VbVG) wird hingewiesen vergleiche Paragraph 290, Absatz 2, StPO, RIS-Justiz RS0100700 [T7] und Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 22).

Textnummer

E148699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00071.26D.0923.000

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260923_OGH0002_0130OS00071_26D0000_000

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