[6] Dieser Erklärungsinhalt ließ offen, gegen welches von beiden Urteilen sich die Rechtsmittel des belangten Verbandes richten sollten. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (RIS-Justiz RS0100007 [T11]).
[7] Die – überdies nicht binnen vier Wochen nach Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Wahlverteidiger am 4. März 2026 – vom belangten Verband gegen das Verbandsurteil ausgeführten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (ON 100) wurden demnach von einer Person eingebracht, der diese Rechtsmittel nicht (mehr) zukommen (§ 285a Z 1 StPO, § 294 Abs 4 erster Satz StPO). Die – überdies nicht binnen vier Wochen nach Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Wahlverteidiger am 4. März 2026 – vom belangten Verband gegen das Verbandsurteil ausgeführten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (ON 100) wurden demnach von einer Person eingebracht, der diese Rechtsmittel nicht (mehr) zukommen (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO, Paragraph 294, Absatz 4, erster Satz StPO).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen den Ausspruch über die Verbandsgeldbuße waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, § 296 Abs 2 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen den Ausspruch über die Verbandsgeldbuße waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, Paragraph 296, Absatz 2, StPO).
[9] Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war schon deshalb zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0098904), weil eine solche gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war schon deshalb zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0098904), weil eine solche gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
[10] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch des Entscheidungsträgers des belangten Verbands nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet, die dem belangten Verband zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch des Entscheidungsträgers des belangten Verbands nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet, die dem belangten Verband zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[11] Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass der Schuldspruch des * P* nicht in Rechtskraft erwachsen, die Begehung der (konkreten) strafbaren Handlungen durch diesen somit nicht bindend konstatiert ist.
[12] In die Gerichtszuständigkeit fallen – soweit hier von Bedeutung – vorsätzlich begangene Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 150.000 Euro (§ 53 Abs 1 FinStrG). In die Gerichtszuständigkeit fallen – soweit hier von Bedeutung – vorsätzlich begangene Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 150.000 Euro (Paragraph 53, Absatz eins, FinStrG).
[13] Der strafbestimmende Wertbetrag (hier: die Bemessungsgrundlage) richtet sich nach § 44 Abs 2 zweiter Satz FinStrG für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände, und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert (dazu auch Lässig in WK2 FinStrG § 44 Rz 14). Letzterer wird nach § 10 Abs 2 BewG nach dem inländischen Detailverkaufspreis, der seinerseits aus dem Einstandspreis, den rechtmäßig zu entrichtenden Abgaben, den Frachtkosten und sonstigen Spesen sowie den Gewinnspannen besteht, ermittelt (hiezu Lässig in WK2 FinStrG § 19 Rz 7 und 8 sowie RIS-Justiz RS0086277). Der strafbestimmende Wertbetrag (hier: die Bemessungsgrundlage) richtet sich nach Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Satz FinStrG für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände, und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert (dazu auch Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 44, Rz 14). Letzterer wird nach Paragraph 10, Absatz 2, BewG nach dem inländischen Detailverkaufspreis, der seinerseits aus dem Einstandspreis, den rechtmäßig zu entrichtenden Abgaben, den Frachtkosten und sonstigen Spesen sowie den Gewinnspannen besteht, ermittelt (hiezu Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 19, Rz 7 und 8 sowie RIS-Justiz RS0086277).
[14] Im vorliegenden Fall traf das Erstgericht zum solcherart determinierten strafbestimmenden Wertbetrag keine Konstatierungen, sondern stellte bloß den tatsächlich erlangten Verkaufspreis fest (US 4 und 7). Demzufolge fehlt der angefochtenen Entscheidung schon eine hinreichende Sachverhaltsbasis für die rechtliche Beurteilung der Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung des inkriminierten Finanzvergehens.
[15] Der Rechtsfehler mangels Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag (RIS-Justiz RS0086986 und RS0086992) führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 195 Abs 1 und 3 FinStrG sowie § 14 Abs 1 VbVG). Der Rechtsfehler mangels Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag (RIS-Justiz RS0086986 und RS0086992) führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins und 3 FinStrG sowie Paragraph 14, Absatz eins, VbVG).
[16] Auf das im zweiten Rechtsgang – im Fall des Ausspruchs der Verbandsverantwortlichkeit – geltende Verschlechterungsverbot in Bezug auf einen allfälligen neuen Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 195 Abs 1 und 3 FinStrG sowie § 22 Abs 4 VbVG) wird hingewiesen (vgl § 290 Abs 2 StPO, RIS-Justiz RS0100700 [T7] und Ratz, WK-StPO § 293 Rz 22). Auf das im zweiten Rechtsgang – im Fall des Ausspruchs der Verbandsverantwortlichkeit – geltende Verschlechterungsverbot in Bezug auf einen allfälligen neuen Sanktionsausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins und 3 FinStrG sowie Paragraph 22, Absatz 4, VbVG) wird hingewiesen vergleiche Paragraph 290, Absatz 2, StPO, RIS-Justiz RS0100700 [T7] und Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 22).