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Entscheidungstext 13Os67/26s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os67/26s

Entscheidungsdatum

23.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen J* R* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Terrorismusfinanzierung nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten J* R*, E* R*, D* R*, B* M* und M* M* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 5. Februar 2026, GZ 36 Hv 9/21z-448, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. 

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurden J* R* (römisch eins 3), E* R* (römisch eins 2) und M* M* (I 3) jeweils eines, D* R* (römisch eins 1 und römisch eins 3) und B* M* (I 3 und römisch zwei) jeweils mehrerer Verbrechen der Terrorismusfinanzierung nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB, E* R* (römisch drei) auch eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB schuldig erkannt.

[2]              Danach haben – soweit hier von Bedeutung – in S* und andernorts Vermögenswerte für das Mitglied der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ Ed* R* bereitgestellt, wobei sie wussten, dass die genannte terroristische Vereinigung darauf ausgerichtet ist, erpresserische Entführungen und im Rahmen der gewaltsamen Inbesitznahme von Städten und Landstrichen im Irak und in Syrien strafbare Handlungen zu begehen, die den Tod und schwere Verletzungen am Körper von Zivilpersonen und von anderen Personen, die im umschriebenen bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilgenommen haben, herbeiführen sollten und darauf abgezielt haben, die Bevölkerung der betroffenen Gebiete einzuschüchtern und die Regierungen des Iraks und Syriens sowie die Vereinten Nationen zur Hinnahme der Gebietsbesetzungen zu nötigen, sowie Anschläge auf die Zivilbevölkerung in europäischen Ländern zu unterstützen, und zwar

(römisch eins) per Überweisung

1) D* R*

a) am 15. März 2017 von 130 Euro und

b) am 23. März 2017 von 250 Euro,

2) E* R* am 29. März 2017 von 200 Euro sowie

3) J* R*, D* R*, B* M* und M* M* im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) im September 2017 von 1.000 Euro, weiters

(römisch zwei) B* M* vor dem 23. März 2017 dadurch, dass sie D* R* durch Weiterleiten einer Nachricht der Ed* R* und der Bitte, ihr 250 Euro zu überweisen, zur Ausführung der unter römisch eins 1 b beschriebenen strafbaren Handlung bestimmte (Paragraph 12, zweiter Fall StGB).

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richten sich die von den Angeklagten J* R* und D* R* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 (Litera a, und) b StPO, von den Angeklagten E* R*, M* M* und B* M* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5,, (richtig) 5a, 9 Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Zu den in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der J* R* und des D* R*:

[4]         Nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge können Grundlage einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt (also an den Kriterien des Paragraph 55, StPO orientiert formell gestellt) wurden (RIS-Justiz RS0099099 und RS0099511).

[5]         Soweit sich die Verfahrensrüge überhaupt auf ein konkretes Beweisbegehren bezieht, nämlich ein solches, das die Beschwerdeführer nach der Aktenlage außerhalb der Hauptverhandlung (ON 173, 174, 217, 240, 251, 282, 359, 416 und 447), „zB ERV Anträge“ am „27.9.2023, 21.10.2023 und 16.12.2025“, gestellt haben, beruft sie sich somit auf keinen unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO beachtlichen Antrag.

[6]         Dem in der Hauptverhandlung am 5. Februar 2026 gestellten Antrag, wonach der Beweisantrag hinsichtlich Ed* R* „unter den bisherigen Ausführungen zum Inhalt des Beweisantrages“ aufrechterhalten werde (ON 447 S 4), lässt sich kein Beweisthema entnehmen (siehe aber Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Schon deshalb versagt die darauf bezogene Verfahrensrüge.

[7]         Da in der Beschwerde namentlich Ed* R* angesprochen wird, sei hinzugefügt, dass es angesichts des erfolglos gebliebenen Versuchs, die Genannte an der zuletzt bekannt gegebenen (soweit ersichtlich unverändert gebliebenen) Adresse in der Türkei im Rechtshilfeweg zu laden und – per Videokonferenz – förmlich zu vernehmen vergleiche ON 389, 396 und 416 S 3 ff), sowie der Ablehnung von freiem Geleit für die mit internationalem Haftbefehl Gesuchte (zwecks Vernehmung vor dem Gericht in Österreich [siehe ON 428]) auch eines konkreten Antragsvorbringens bedurft hätte, aus welchen Gründen die Durchführbarkeit der begehrten Beweisaufnahme nun doch in absehbarer Zeit zu erwarten wäre (RIS-Justiz RS0099502 [insb T4, T10, T11 und T15], RS0099399 [insb T21]).

[8]              Die Kritik am den Beweisantrag ablehnenden Beschluss übersieht zudem, dass die diesbezügliche Begründung nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (RIS-Justiz RS0121628 [T1]).

[9]              Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[10]       Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) musste das Erstgericht auf ein mit „21. November 2024“ datiertes Schriftstück (Beilage ./2 zu ON 416) schon deshalb nicht eingehen, weil nicht einmal dessen Herkunft verifizierbar war (dazu auch ON 416 S 3). Solcherart stellt dieses Schriftstück kein Verfahrensergebnis dar, das geeignet war, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116877 [T1]; Lendl, WK-StPO Paragraph 258, Rz 19).

[11]       Eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0135412). Indem die Rüge den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter bloß eigene Spekulationen gegenüberstellt, entspricht sie diesen Anforderungen nicht.

[12]          Mit dem Hinweis auf Angaben von Zeugen in Bezug auf das ihnen gegenüber angegebene Motiv der Ausreise der Ed* R*, nämlich ein Leben in „Vollverschleierung“ zu führen, gelingt es der Tatsachenrüge nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über deren Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung zu wecken.

[13]       Weshalb es für die Strafbarkeit nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB über die getroffenen hinausgehender Feststellungen, nämlich dazu bedurft haben sollte, dass sich die Empfängerin der Vermögenswerte an (den Tätigkeiten) der kriminellen Organisation im Sinn des Paragraph 278, Absatz 3, StGB „als Mitglied beteiligt“ habe, leitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[14]               Indem sie diese Feststellungen und jene zum Vorsatz der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Bereitstellens der Vermögenswerte (US 16 und 17) bestreitet, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[15]       Gleiches gilt, soweit die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera b,) einen „nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum gemäß Paragraph 9, Absatz eins, StGB“ behauptet, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 16 f) entwickelt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des E* R*:

[16]       Soweit sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) auf einen angeblich am 5. Februar 2026 aufrecht erhaltenen Antrag bezieht, unterlässt sie die gebotene Bezeichnung dessen Fundstelle in den umfangreichen Akten (RIS-Justiz RS0124172). Dem – ungerügt gebliebenen – Protokoll über die Hauptverhandlung am 5. Februar 2026 (ON 447) ist ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag, Ed* R* als Zeugin zu vernehmen, oder ein Antrag, dem sich der Beschwerdeführer angeschlossen hätte, jedenfalls nicht zu entnehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0099250 und RS0099244).

[17]       Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite versäumt es, die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilserwägungen (US 47 ff, 56 ff und 59 f) in den Blick zu nehmen und entzieht sich schon deshalb einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119370).

[18]       Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) vorgebrachte Kritik, wonach das Erstgericht seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung (Paragraph 2, Absatz 2, StPO) vernachlässigt habe, versäumt bereits die Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).

[19]       Weshalb eine Subsumtion nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB Konstatierungen zur Dauer der Mitgliedschaft des finanziell unterstützten Mitglieds sowie zu einer Reise der Ed* R* in ein Ausbildungslager des „IS“ oder eines Kampfes für diesen bedurft hätte, leitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ebenso wenig aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565) wie sie erklärt, warum es den Feststellungen zur Mitgliedschaft der Ed* R* bei einer terroristischen Vereinigung (US 11 ff, 13 ff, 33 f und 35 f) am erforderlichen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T2 und T3]) oder welche über die getroffenen (US 16 und 17) hinausgehenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen wären.

[20]       Der Verweis der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Rüge auf das zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, Vorgebrachte entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902).

[21]       Soweit das auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Vorbringen die Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 16 und 17) bestreitet, verfehlt die Rüge den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Zu den in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden des M* M* und der B* M*:

[22]       Indem sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), die Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) und die auf Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rügen mit inhaltsgleichem Vorbringen wie jene des Mitangeklagten E* R* gegen die Abweisung eines Antrags wenden, behaupten, das Erstgericht habe seine Pflicht zu amtswegiger Erforschung der Wahrheit verletzt, und bei gleichzeitiger Geltendmachung materieller Nichtigkeit Feststellungen des Erstgerichts bestreiten, sind sie, weil für ihr Vorbringen dasselbe gilt, auf das bei der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Mitangeklagten Dargelegte zu verweisen. Hervorgehoben sei, dass nach der Aktenlage auch diese Beschwerdeführer den insoweit angesprochenen Beweisantrag nicht prozessordnungskonform gestellt haben (RIS-Justiz RS0119854 und RS0099244).

[23]       Soweit die auf Ziffer 5, gestützte Rüge die Glaubwürdigkeitsbeurteilung angreift, übersieht sie, dass die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T3, T4, T8, T9 und T13]).

[24]       Indem die Mängelrüge Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) einwendet, dabei aber keinen Bezug zu konkreten Konstatierungen über eine entscheidende Tatsache herstellt, verfehlt sie ebenfalls die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0106268 und RS0130729).

[25]       Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Mitgliedschaft der Ed* R* bei der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (US 13) wird nicht auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter (insbesondere US 33 ff, 37, 50, 61, 65, 66 f und 77) entwickelt. Solcherart ist die Mängelrüge auch diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

[26]          Gleiches gilt für das Vorbringen in Bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (dazu US 47 ff), weil auch dieses lediglich ein einzelnes Begründungselement aus der Argumentationskette des Erstgerichts hervorhebt, aber die diesbezüglichen weiteren Erwägungen des Erstgerichts (insbesondere US 47) übergeht.

[27]       Die Bezugnahme der Mängelrüge auf Paragraph 278, Absatz 3, StGB ist im gegebenen Zusammenhang im Übrigen schon deshalb unverständlich, weil Strafbarkeit nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB im Unterschied zu Paragraph 278, Absatz 3, StGB gerade keine Beteiligung als Mitglied, sondern Mitgliedschaft der anderen Person bei einer terroristischen Vereinigung voraussetzt.

[28]       Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).

[29]       Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) vorgebrachte Kritik, wonach das Erstgericht seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung (Paragraph 2, Absatz 2, StPO) vernachlässigt habe, verkennt die unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende Subsidiarität des der Sache nach angesprochenen Nichtigkeitsgrundes gegenüber jenem der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0114036 [T11] und RS0115823 [T2, T6 und T10]).

[30]       Die Behauptung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB setze Feststellungen „zur Beteiligung als Mitglied“ an der terroristischen Vereinigung im Sinn des Paragraph 278, Absatz 3, StGB voraus, bleibt die Ableitung aus dem Gesetz schuldig (RIS-Justiz RS0116565). Solcherart entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.

[31]       Indem die Rechtsrüge Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StPO vermisst, die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts (US 16 und 17) aber übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[32]       Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[33]      Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[34]      Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148673

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00067.26S.0923.000

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260923_OGH0002_0130OS00067_26S0000_000

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