[3] Dagegen richten sich die von den Angeklagten J* R* und D* R* auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 (lit a und) b StPO, von den Angeklagten E* R*, M* M* und B* M* auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, (richtig) 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Dagegen richten sich die von den Angeklagten J* R* und D* R* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 (Litera a, und) b StPO, von den Angeklagten E* R*, M* M* und B* M* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5,, (richtig) 5a, 9 Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
Zu den in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der J* R* und des D* R*:
[4] Nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge können Grundlage einer Verfahrensrüge (Z 4) sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt (also an den Kriterien des § 55 StPO orientiert formell gestellt) wurden (RIS-Justiz RS0099099 und RS0099511). Nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge können Grundlage einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt (also an den Kriterien des Paragraph 55, StPO orientiert formell gestellt) wurden (RIS-Justiz RS0099099 und RS0099511).
[5] Soweit sich die Verfahrensrüge überhaupt auf ein konkretes Beweisbegehren bezieht, nämlich ein solches, das die Beschwerdeführer nach der Aktenlage außerhalb der Hauptverhandlung (ON 173, 174, 217, 240, 251, 282, 359, 416 und 447), „zB ERV Anträge“ am „27.9.2023, 21.10.2023 und 16.12.2025“, gestellt haben, beruft sie sich somit auf keinen unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO beachtlichen Antrag. Soweit sich die Verfahrensrüge überhaupt auf ein konkretes Beweisbegehren bezieht, nämlich ein solches, das die Beschwerdeführer nach der Aktenlage außerhalb der Hauptverhandlung (ON 173, 174, 217, 240, 251, 282, 359, 416 und 447), „zB ERV Anträge“ am „27.9.2023, 21.10.2023 und 16.12.2025“, gestellt haben, beruft sie sich somit auf keinen unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO beachtlichen Antrag.
[6] Dem in der Hauptverhandlung am 5. Februar 2026 gestellten Antrag, wonach der Beweisantrag hinsichtlich Ed* R* „unter den bisherigen Ausführungen zum Inhalt des Beweisantrages“ aufrechterhalten werde (ON 447 S 4), lässt sich kein Beweisthema entnehmen (siehe aber § 55 Abs 1 zweiter Satz StPO). Schon deshalb versagt die darauf bezogene Verfahrensrüge. Dem in der Hauptverhandlung am 5. Februar 2026 gestellten Antrag, wonach der Beweisantrag hinsichtlich Ed* R* „unter den bisherigen Ausführungen zum Inhalt des Beweisantrages“ aufrechterhalten werde (ON 447 S 4), lässt sich kein Beweisthema entnehmen (siehe aber Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Schon deshalb versagt die darauf bezogene Verfahrensrüge.
[7] Da in der Beschwerde namentlich Ed* R* angesprochen wird, sei hinzugefügt, dass es angesichts des erfolglos gebliebenen Versuchs, die Genannte an der zuletzt bekannt gegebenen (soweit ersichtlich unverändert gebliebenen) Adresse in der Türkei im Rechtshilfeweg zu laden und – per Videokonferenz – förmlich zu vernehmen (vgl ON 389, 396 und 416 S 3 ff), sowie der Ablehnung von freiem Geleit für die mit internationalem Haftbefehl Gesuchte (zwecks Vernehmung vor dem Gericht in Österreich [siehe ON 428]) auch eines konkreten Antragsvorbringens bedurft hätte, aus welchen Gründen die Durchführbarkeit der begehrten Beweisaufnahme nun doch in absehbarer Zeit zu erwarten wäre (RIS-Justiz RS0099502 [insb T4, T10, T11 und T15], RS0099399 [insb T21]). Da in der Beschwerde namentlich Ed* R* angesprochen wird, sei hinzugefügt, dass es angesichts des erfolglos gebliebenen Versuchs, die Genannte an der zuletzt bekannt gegebenen (soweit ersichtlich unverändert gebliebenen) Adresse in der Türkei im Rechtshilfeweg zu laden und – per Videokonferenz – förmlich zu vernehmen vergleiche ON 389, 396 und 416 S 3 ff), sowie der Ablehnung von freiem Geleit für die mit internationalem Haftbefehl Gesuchte (zwecks Vernehmung vor dem Gericht in Österreich [siehe ON 428]) auch eines konkreten Antragsvorbringens bedurft hätte, aus welchen Gründen die Durchführbarkeit der begehrten Beweisaufnahme nun doch in absehbarer Zeit zu erwarten wäre (RIS-Justiz RS0099502 [insb T4, T10, T11 und T15], RS0099399 [insb T21]).
[8] Die Kritik am den Beweisantrag ablehnenden Beschluss übersieht zudem, dass die diesbezügliche Begründung nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (RIS-Justiz RS0121628 [T1]).
[9] Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[10] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) musste das Erstgericht auf ein mit „21. November 2024“ datiertes Schriftstück (Beilage ./2 zu ON 416) schon deshalb nicht eingehen, weil nicht einmal dessen Herkunft verifizierbar war (dazu auch ON 416 S 3). Solcherart stellt dieses Schriftstück kein Verfahrensergebnis dar, das geeignet war, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116877 [T1]; Lendl, WK-StPO § 258 Rz 19). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) musste das Erstgericht auf ein mit „21. November 2024“ datiertes Schriftstück (Beilage ./2 zu ON 416) schon deshalb nicht eingehen, weil nicht einmal dessen Herkunft verifizierbar war (dazu auch ON 416 S 3). Solcherart stellt dieses Schriftstück kein Verfahrensergebnis dar, das geeignet war, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116877 [T1]; Lendl, WK-StPO Paragraph 258, Rz 19).
[11] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0135412). Indem die Rüge den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter bloß eigene Spekulationen gegenüberstellt, entspricht sie diesen Anforderungen nicht. Eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0135412). Indem die Rüge den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter bloß eigene Spekulationen gegenüberstellt, entspricht sie diesen Anforderungen nicht.
[12] Mit dem Hinweis auf Angaben von Zeugen in Bezug auf das ihnen gegenüber angegebene Motiv der Ausreise der Ed* R*, nämlich ein Leben in „Vollverschleierung“ zu führen, gelingt es der Tatsachenrüge nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über deren Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung zu wecken.
[13] Weshalb es für die Strafbarkeit nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB über die getroffenen hinausgehender Feststellungen, nämlich dazu bedurft haben sollte, dass sich die Empfängerin der Vermögenswerte an (den Tätigkeiten) der kriminellen Organisation im Sinn des § 278 Abs 3 StGB „als Mitglied beteiligt“ habe, leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Weshalb es für die Strafbarkeit nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB über die getroffenen hinausgehender Feststellungen, nämlich dazu bedurft haben sollte, dass sich die Empfängerin der Vermögenswerte an (den Tätigkeiten) der kriminellen Organisation im Sinn des Paragraph 278, Absatz 3, StGB „als Mitglied beteiligt“ habe, leitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[14] Indem sie diese Feststellungen und jene zum Vorsatz der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Bereitstellens der Vermögenswerte (US 16 und 17) bestreitet, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[15] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde (nominell Z 9 lit b) einen „nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum gemäß § 9 Abs 1 StGB“ behauptet, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 16 f) entwickelt. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera b,) einen „nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum gemäß Paragraph 9, Absatz eins, StGB“ behauptet, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 16 f) entwickelt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des E* R*:
[16] Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) auf einen angeblich am 5. Februar 2026 aufrecht erhaltenen Antrag bezieht, unterlässt sie die gebotene Bezeichnung dessen Fundstelle in den umfangreichen Akten (RIS-Justiz RS0124172). Dem – ungerügt gebliebenen – Protokoll über die Hauptverhandlung am 5. Februar 2026 (ON 447) ist ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag, Ed* R* als Zeugin zu vernehmen, oder ein Antrag, dem sich der Beschwerdeführer angeschlossen hätte, jedenfalls nicht zu entnehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0099250 und RS0099244). Soweit sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) auf einen angeblich am 5. Februar 2026 aufrecht erhaltenen Antrag bezieht, unterlässt sie die gebotene Bezeichnung dessen Fundstelle in den umfangreichen Akten (RIS-Justiz RS0124172). Dem – ungerügt gebliebenen – Protokoll über die Hauptverhandlung am 5. Februar 2026 (ON 447) ist ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag, Ed* R* als Zeugin zu vernehmen, oder ein Antrag, dem sich der Beschwerdeführer angeschlossen hätte, jedenfalls nicht zu entnehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0099250 und RS0099244).
[17] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite versäumt es, die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilserwägungen (US 47 ff, 56 ff und 59 f) in den Blick zu nehmen und entzieht sich schon deshalb einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119370). Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite versäumt es, die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilserwägungen (US 47 ff, 56 ff und 59 f) in den Blick zu nehmen und entzieht sich schon deshalb einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119370).
[18] Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) vorgebrachte Kritik, wonach das Erstgericht seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung (§ 2 Abs 2 StPO) vernachlässigt habe, versäumt bereits die Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823). Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) vorgebrachte Kritik, wonach das Erstgericht seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung (Paragraph 2, Absatz 2, StPO) vernachlässigt habe, versäumt bereits die Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823).
[19] Weshalb eine Subsumtion nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB Konstatierungen zur Dauer der Mitgliedschaft des finanziell unterstützten Mitglieds sowie zu einer Reise der Ed* R* in ein Ausbildungslager des „IS“ oder eines Kampfes für diesen bedurft hätte, leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ebenso wenig aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565) wie sie erklärt, warum es den Feststellungen zur Mitgliedschaft der Ed* R* bei einer terroristischen Vereinigung (US 11 ff, 13 ff, 33 f und 35 f) am erforderlichen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T2 und T3]) oder welche über die getroffenen (US 16 und 17) hinausgehenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen wären. Weshalb eine Subsumtion nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB Konstatierungen zur Dauer der Mitgliedschaft des finanziell unterstützten Mitglieds sowie zu einer Reise der Ed* R* in ein Ausbildungslager des „IS“ oder eines Kampfes für diesen bedurft hätte, leitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ebenso wenig aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565) wie sie erklärt, warum es den Feststellungen zur Mitgliedschaft der Ed* R* bei einer terroristischen Vereinigung (US 11 ff, 13 ff, 33 f und 35 f) am erforderlichen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T2 und T3]) oder welche über die getroffenen (US 16 und 17) hinausgehenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen wären.
[20] Der Verweis der auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Rüge auf das zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 Vorgebrachte entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902). Der Verweis der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Rüge auf das zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, Vorgebrachte entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902).
[21] Soweit das auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Vorbringen die Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 16 und 17) bestreitet, verfehlt die Rüge den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Soweit das auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Vorbringen die Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 16 und 17) bestreitet, verfehlt die Rüge den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Zu den in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden des M* M* und der B* M*:
[22] Indem sich die Verfahrensrüge (Z 4), die Aufklärungsrüge (Z 5a) und die auf Z 9 lit a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rügen mit inhaltsgleichem Vorbringen wie jene des Mitangeklagten E* R* gegen die Abweisung eines Antrags wenden, behaupten, das Erstgericht habe seine Pflicht zu amtswegiger Erforschung der Wahrheit verletzt, und bei gleichzeitiger Geltendmachung materieller Nichtigkeit Feststellungen des Erstgerichts bestreiten, sind sie, weil für ihr Vorbringen dasselbe gilt, auf das bei der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Mitangeklagten Dargelegte zu verweisen. Hervorgehoben sei, dass nach der Aktenlage auch diese Beschwerdeführer den insoweit angesprochenen Beweisantrag nicht prozessordnungskonform gestellt haben (RIS-Justiz RS0119854 und RS0099244). Indem sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), die Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) und die auf Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rügen mit inhaltsgleichem Vorbringen wie jene des Mitangeklagten E* R* gegen die Abweisung eines Antrags wenden, behaupten, das Erstgericht habe seine Pflicht zu amtswegiger Erforschung der Wahrheit verletzt, und bei gleichzeitiger Geltendmachung materieller Nichtigkeit Feststellungen des Erstgerichts bestreiten, sind sie, weil für ihr Vorbringen dasselbe gilt, auf das bei der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Mitangeklagten Dargelegte zu verweisen. Hervorgehoben sei, dass nach der Aktenlage auch diese Beschwerdeführer den insoweit angesprochenen Beweisantrag nicht prozessordnungskonform gestellt haben (RIS-Justiz RS0119854 und RS0099244).
[23] Soweit die auf Z 5 gestützte Rüge die Glaubwürdigkeitsbeurteilung angreift, übersieht sie, dass die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T3, T4, T8, T9 und T13]). Soweit die auf Ziffer 5, gestützte Rüge die Glaubwürdigkeitsbeurteilung angreift, übersieht sie, dass die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T3, T4, T8, T9 und T13]).
[24] Indem die Mängelrüge Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) einwendet, dabei aber keinen Bezug zu konkreten Konstatierungen über eine entscheidende Tatsache herstellt, verfehlt sie ebenfalls die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0106268 und RS0130729). Indem die Mängelrüge Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) einwendet, dabei aber keinen Bezug zu konkreten Konstatierungen über eine entscheidende Tatsache herstellt, verfehlt sie ebenfalls die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0106268 und RS0130729).
[25] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Mitgliedschaft der Ed* R* bei der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (US 13) wird nicht auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter (insbesondere US 33 ff, 37, 50, 61, 65, 66 f und 77) entwickelt. Solcherart ist die Mängelrüge auch diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370). Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Mitgliedschaft der Ed* R* bei der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (US 13) wird nicht auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter (insbesondere US 33 ff, 37, 50, 61, 65, 66 f und 77) entwickelt. Solcherart ist die Mängelrüge auch diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
[26] Gleiches gilt für das Vorbringen in Bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (dazu US 47 ff), weil auch dieses lediglich ein einzelnes Begründungselement aus der Argumentationskette des Erstgerichts hervorhebt, aber die diesbezüglichen weiteren Erwägungen des Erstgerichts (insbesondere US 47) übergeht.
[27] Die Bezugnahme der Mängelrüge auf § 278 Abs 3 StGB ist im gegebenen Zusammenhang im Übrigen schon deshalb unverständlich, weil Strafbarkeit nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB im Unterschied zu § 278 Abs 3 StGB gerade keine Beteiligung als Mitglied, sondern Mitgliedschaft der anderen Person bei einer terroristischen Vereinigung voraussetzt. Die Bezugnahme der Mängelrüge auf Paragraph 278, Absatz 3, StGB ist im gegebenen Zusammenhang im Übrigen schon deshalb unverständlich, weil Strafbarkeit nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB im Unterschied zu Paragraph 278, Absatz 3, StGB gerade keine Beteiligung als Mitglied, sondern Mitgliedschaft der anderen Person bei einer terroristischen Vereinigung voraussetzt.
[28] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[29] Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) vorgebrachte Kritik, wonach das Erstgericht seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung (§ 2 Abs 2 StPO) vernachlässigt habe, verkennt die unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende Subsidiarität des der Sache nach angesprochenen Nichtigkeitsgrundes gegenüber jenem der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0114036 [T11] und RS0115823 [T2, T6 und T10]). Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) vorgebrachte Kritik, wonach das Erstgericht seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung (Paragraph 2, Absatz 2, StPO) vernachlässigt habe, verkennt die unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende Subsidiarität des der Sache nach angesprochenen Nichtigkeitsgrundes gegenüber jenem der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0114036 [T11] und RS0115823 [T2, T6 und T10]).
[30] Die Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB setze Feststellungen „zur Beteiligung als Mitglied“ an der terroristischen Vereinigung im Sinn des § 278 Abs 3 StGB voraus, bleibt die Ableitung aus dem Gesetz schuldig (RIS-Justiz RS0116565). Solcherart entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung. Die Behauptung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB setze Feststellungen „zur Beteiligung als Mitglied“ an der terroristischen Vereinigung im Sinn des Paragraph 278, Absatz 3, StGB voraus, bleibt die Ableitung aus dem Gesetz schuldig (RIS-Justiz RS0116565). Solcherart entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.
[31] Indem die Rechtsrüge Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 278d Abs 1a Z 2 StPO vermisst, die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts (US 16 und 17) aber übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Rechtsrüge Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StPO vermisst, die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts (US 16 und 17) aber übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[32] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[33] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[34] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.