[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurde der Antrag auf „ergänzende Auswertung der beim Angeklagten sichergestellten Speicherkarte“ (mit Videoaufzeichnungen) zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte sehr wohl versucht hat, den Rücken“ eines der Opfer (gemeint: dort entstandene Flammen) „zu löschen“ (ON 144.1, 14), zu Recht abgewiesen, nannte er doch kein erhebliches Beweisthema (vgl aber RIS-Justiz RS0116503). In der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung nachgetragene Argumente haben wegen des Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wurde der Antrag auf „ergänzende Auswertung der beim Angeklagten sichergestellten Speicherkarte“ (mit Videoaufzeichnungen) zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte sehr wohl versucht hat, den Rücken“ eines der Opfer (gemeint: dort entstandene Flammen) „zu löschen“ (ON 144.1, 14), zu Recht abgewiesen, nannte er doch kein erhebliches Beweisthema vergleiche aber RIS-Justiz RS0116503). In der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung nachgetragene Argumente haben wegen des Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[5] Die Fragenrüge (Z 6) verfehlt mit der Kritik, die erste Hauptfrage habe ein durch Verfahrensergebnisse nicht indiziertes Sachverhaltselement (dass nämlich der Beschwerdeführer den noch teilweise gefüllten Kanister in das verschüttete Benzin gestellt habe) enthalten, die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht, das anklagekonforme Stellung der Hauptfrage verlangt (§ 312 StPO), worunter auch die Wiedergabe in der Anklage geschilderter Sachverhaltselemente ungeachtet deren Bestätigung durch das Beweisverfahren zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0100505, RS0100509 [T3 und T7]; vgl Lässig, WK-StPO § 312 Rz 5 ff).Die Fragenrüge (Ziffer 6,) verfehlt mit der Kritik, die erste Hauptfrage habe ein durch Verfahrensergebnisse nicht indiziertes Sachverhaltselement (dass nämlich der Beschwerdeführer den noch teilweise gefüllten Kanister in das verschüttete Benzin gestellt habe) enthalten, die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht, das anklagekonforme Stellung der Hauptfrage verlangt (Paragraph 312, StPO), worunter auch die Wiedergabe in der Anklage geschilderter Sachverhaltselemente ungeachtet deren Bestätigung durch das Beweisverfahren zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0100505, RS0100509 [T3 und T7]; vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 5 ff).
[6] Die weitere Kritik, auch die (infolge Bejahung der Hauptfrage übrigens nicht gestellte) erste Eventualfrage (nach Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung) habe dieses – nicht entscheidende – Sachverhaltselement enthalten, spricht Gesetzwidrigkeit der Fragestellung nicht an und verfehlt demnach den von der Prozessordnung vorgegebenen Bezugspunkt der Fragenrüge (RIS-Justiz RS0127264; vgl im Übrigen die den Geschworenen von § 330 Abs 2 StPO eingeräumte Möglichkeit bloß eingeschränkter Beantwortung einer Frage).Die weitere Kritik, auch die (infolge Bejahung der Hauptfrage übrigens nicht gestellte) erste Eventualfrage (nach Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung) habe dieses – nicht entscheidende – Sachverhaltselement enthalten, spricht Gesetzwidrigkeit der Fragestellung nicht an und verfehlt demnach den von der Prozessordnung vorgegebenen Bezugspunkt der Fragenrüge (RIS-Justiz RS0127264; vergleiche im Übrigen die den Geschworenen von Paragraph 330, Absatz 2, StPO eingeräumte Möglichkeit bloß eingeschränkter Beantwortung einer Frage).
[7] Der Einwand der Instruktionsrüge (Z 8), die Rechtsbelehrung zur ersten Hauptfrage (nach Verbrechen des Mordes) habe „keine Ausführungen hinsichtlich einer fahrlässigen Begehungsform“ enthalten, vernachlässigt das Gebot des § 321 Abs 2 StPO einer (für jede Frage gesonderten) Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die (hier) Hauptfrage gerichtet ist.Der Einwand der Instruktionsrüge (Ziffer 8,), die Rechtsbelehrung zur ersten Hauptfrage (nach Verbrechen des Mordes) habe „keine Ausführungen hinsichtlich einer fahrlässigen Begehungsform“ enthalten, vernachlässigt das Gebot des Paragraph 321, Absatz 2, StPO einer (für jede Frage gesonderten) Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die (hier) Hauptfrage gerichtet ist.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.