[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil einen nicht geltend gemachten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil einen nicht geltend gemachten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[5] Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Erfüllung des Tatbestands des § 302 Abs 1 StGB nicht aus, wenn sich der Schädigungsvorsatz bloß auf den Anspruch (des Staates) auf Einhaltung jener Vorschrift bezieht, deren Verletzung den Befugnismissbrauch begründet (RIS-Justiz RS0096270 [insbesondere T10, T12, T14, T20, T23]; vgl [zu Befugnisfehlgebräuchen bei Begutachtungen nach § 57a KFG] 14 Os 39/21y [Rz 13]; 17 Os 6/15h; Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 161 mwN). Nichts anderes hat das Erstgericht mit der im Urteil (ausschließlich) gebrauchten Formulierung, der Vorsatz des Angeklagten habe sich auf Schädigung des Staates an dessen Recht „auf ordnungsgemäße Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen“ bezogen, festgestellt (US 1 und 4).Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht aus, wenn sich der Schädigungsvorsatz bloß auf den Anspruch (des Staates) auf Einhaltung jener Vorschrift bezieht, deren Verletzung den Befugnismissbrauch begründet (RIS-Justiz RS0096270 [insbesondere T10, T12, T14, T20, T23]; vergleiche [zu Befugnisfehlgebräuchen bei Begutachtungen nach Paragraph 57 a, KFG] 14 Os 39/21y [Rz 13]; 17 Os 6/15h; Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 161 mwN). Nichts anderes hat das Erstgericht mit der im Urteil (ausschließlich) gebrauchten Formulierung, der Vorsatz des Angeklagten habe sich auf Schädigung des Staates an dessen Recht „auf ordnungsgemäße Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen“ bezogen, festgestellt (US 1 und 4).
[6] Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert die sofortige Aufhebung des Urteils samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Sitzung (§§ 285e, 290 StPO).Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert die sofortige Aufhebung des Urteils samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Sitzung (Paragraphen 285 e, 290, StPO).
[7] Eine Antwort auf das Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich somit.
[8] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
[9] Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass in derartigen Fällen das Recht des Staates auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge (vgl § 10 Abs 2 Z 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung [PBStV]) von der Teilnahme am Straßenverkehr oder jenes auf Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer (vgl § 10 Abs 2 Z 4 PBStV) als taugliche Bezugspunkte des Schädigungsvorsatzes in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0096721 [T6 und T7]).Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass in derartigen Fällen das Recht des Staates auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung [PBStV]) von der Teilnahme am Straßenverkehr oder jenes auf Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, PBStV) als taugliche Bezugspunkte des Schädigungsvorsatzes in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0096721 [T6 und T7]).