[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 sowie 9 lit a und b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, sowie 9 Litera a und b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.
[4] Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit b) auf, dass das Erstgericht erneut keine ausreichenden Feststellungen zu verjährungshemmenden Maßnahmen getroffen hat, weshalb die (rechtliche) Annahme, die Strafbarkeit der vom Schuldspruch erfassten Taten sei nicht verjährt, unschlüssig ist (RIS-Justiz RS0122332 [T1, T6, T7, T11]).Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) auf, dass das Erstgericht erneut keine ausreichenden Feststellungen zu verjährungshemmenden Maßnahmen getroffen hat, weshalb die (rechtliche) Annahme, die Strafbarkeit der vom Schuldspruch erfassten Taten sei nicht verjährt, unschlüssig ist (RIS-Justiz RS0122332 [T1, T6, T7, T11]).
[5] Bereits im ersten Rechtsgang wurde zu AZ 14 Os 116/25b ausgeführt, dass eine Beschuldigtenvernehmung oder sonstige Maßnahmen im Sinne des § 58 Abs 3 Z 2 StGB nur dann verjährungshemmend wirken, wenn sie „zur Aufklärung des gegen den Täter gerichteten Verdachts“ durchgeführt werden. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als der Verdacht einer konkreten Straftat (im Sinn eines historischen Geschehens), deren Strafbarkeits-
verjährung geprüft wird. Auf die rechtliche Qualifikation der – Anlass für eine solche Ermittlungsmaßnahme bildenden – Tat kommt es nicht an, wohl aber auf deren (sachverhaltsmäßige) Individualisierung dergestalt, dass sie von anderen Taten (des Täters) abgegrenzt werden kann (14 Os 32/25z [Rz 11]; Marek in WK2 StGB § 58 Rz 16 und 21/8; vgl 13 Os 19/89 [wonach der Begriff „Tat“ in § 58 StGB {idF vor BGBl I 2007/93} bedeutungsgleich mit jenem ua in § 28 StGB, § 260 Abs 1 Z 1 und §§ 262, 267 StPO sei]; RIS-Justiz RS0092145, RS0086365; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 58 Rz 18 und 25).Bereits im ersten Rechtsgang wurde zu AZ 14 Os 116/25b ausgeführt, dass eine Beschuldigtenvernehmung oder sonstige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB nur dann verjährungshemmend wirken, wenn sie „zur Aufklärung des gegen den Täter gerichteten Verdachts“ durchgeführt werden. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als der Verdacht einer konkreten Straftat (im Sinn eines historischen Geschehens), deren Strafbarkeits-, verjährung geprüft wird. Auf die rechtliche Qualifikation der – Anlass für eine solche Ermittlungsmaßnahme bildenden – Tat kommt es nicht an, wohl aber auf deren (sachverhaltsmäßige) Individualisierung dergestalt, dass sie von anderen Taten (des Täters) abgegrenzt werden kann (14 Os 32/25z [Rz 11]; Marek in WK2 StGB Paragraph 58, Rz 16 und 21/8; vergleiche 13 Os 19/89 [wonach der Begriff „Tat“ in Paragraph 58, StGB {idF vor BGBl I 2007/93} bedeutungsgleich mit jenem ua in Paragraph 28, StGB, Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraphen 262, 267, StPO sei]; RIS-Justiz RS0092145, RS0086365; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 Paragraph 58, Rz 18 und 25).
[6] Das Erstgericht stellte in diesem Zusammenhang lediglich fest, die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption habe „zur Aufklärung des gegen den Angeklagten gerichteten Verdachts“ mehrere, einzeln (unter Verweis auf die jeweilige Ordnungsnummer) angeführte Ermittlungsmaßnahmen angeordnet. Weiters sei der Angeklagte als Beschuldigter „auch zum Verdacht der Begehung der … Verbrechen der Bestechlichkeit“ vernommen worden (US 11). Diese sich weitgehend in der Wiedergabe der verba legalia erschöpfenden Urteilsannahmen enthalten keinen Sachverhaltsbezug (vgl RIS-Justiz RS0119090), der eine Beurteilung dahin zuließe, ob der damals für die angeführten Ermittlungsmaßnahmen Anlass gebende Verdacht dieselben Taten (im Sinn eines historischen Geschehens) betraf wie der angefochtene Schuldspruch.Das Erstgericht stellte in diesem Zusammenhang lediglich fest, die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption habe „zur Aufklärung des gegen den Angeklagten gerichteten Verdachts“ mehrere, einzeln (unter Verweis auf die jeweilige Ordnungsnummer) angeführte Ermittlungsmaßnahmen angeordnet. Weiters sei der Angeklagte als Beschuldigter „auch zum Verdacht der Begehung der … Verbrechen der Bestechlichkeit“ vernommen worden (US 11). Diese sich weitgehend in der Wiedergabe der verba legalia erschöpfenden Urteilsannahmen enthalten keinen Sachverhaltsbezug vergleiche RIS-Justiz RS0119090), der eine Beurteilung dahin zuließe, ob der damals für die angeführten Ermittlungsmaßnahmen Anlass gebende Verdacht dieselben Taten (im Sinn eines historischen Geschehens) betraf wie der angefochtene Schuldspruch.
[7] Eine solche Beurteilung ist auch unter Zuhilfenahme (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) der in den Entscheidungsgründen zitierten Aktenbestandteile nicht möglich. Dort wird nämlich (inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend) ein Verdacht dahingehend formuliert, dass B* von 2004 (später eingegrenzt auf 2009) bis 2016 „mit dem Vorsatz, dadurch andere in ihren Rechten auf Geheimhaltung und Datenschutz zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht“ habe, „indem er unter Ausnutzung seiner Dienststellung geheime Informationen einholte und diese gegen Bezahlung“ (in Höhe von [zuletzt angeführt] insgesamt etwa 90.000 Euro) weitergegeben habe (vgl etwa ON 32, 2; 99, 2 f und 188, 99).Eine solche Beurteilung ist auch unter Zuhilfenahme vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) der in den Entscheidungsgründen zitierten Aktenbestandteile nicht möglich. Dort wird nämlich (inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend) ein Verdacht dahingehend formuliert, dass B* von 2004 (später eingegrenzt auf 2009) bis 2016 „mit dem Vorsatz, dadurch andere in ihren Rechten auf Geheimhaltung und Datenschutz zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht“ habe, „indem er unter Ausnutzung seiner Dienststellung geheime Informationen einholte und diese gegen Bezahlung“ (in Höhe von [zuletzt angeführt] insgesamt etwa 90.000 Euro) weitergegeben habe vergleiche etwa ON 32, 2; 99, 2 f und 188, 99).
[8] Selbst wenn die Formulierung einer Verdachtslage mehrere gleichartige, bloß pauschal individualisierte Straftaten zusammenfasst, muss dies – unter dem hier in Rede stehenden Aspekt der Verjährungshemmung – in einer Weise geschehen, dass eine Abgrenzung dieser (unter Umständen zahlenmäßig [noch] nicht feststehenden) Taten zwar nicht untereinander, wohl aber gegen andere möglich ist (vgl [zum Begriff der gleichartigen Verbrechensmenge bloß pauschal individualisierter Taten und deren Konsequenzen] RIS-Justiz RS0119552; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 13, 33, 291, 520 und 576). Dies ist hier nicht der Fall, denn die – an den im Urteil zitierten Fundstellen dargestellte – Verdachtslage betraf (soweit sachverhaltsmäßig überhaupt konkretisiert [vgl ON 57 iVm ON 39]) die „gegen Bezahlung“ erfolgte Einholung geheimer Informationen und deren Weitergabe, also eine vom Schuldspruch nicht erfasste Verknüpfung von Vorteilen mit anders gearteten Amtsgeschäften.Selbst wenn die Formulierung einer Verdachtslage mehrere gleichartige, bloß pauschal individualisierte Straftaten zusammenfasst, muss dies – unter dem hier in Rede stehenden Aspekt der Verjährungshemmung – in einer Weise geschehen, dass eine Abgrenzung dieser (unter Umständen zahlenmäßig [noch] nicht feststehenden) Taten zwar nicht untereinander, wohl aber gegen andere möglich ist vergleiche [zum Begriff der gleichartigen Verbrechensmenge bloß pauschal individualisierter Taten und deren Konsequenzen] RIS-Justiz RS0119552; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 13, 33, 291, 520 und 576). Dies ist hier nicht der Fall, denn die – an den im Urteil zitierten Fundstellen dargestellte – Verdachtslage betraf (soweit sachverhaltsmäßig überhaupt konkretisiert [vgl ON 57 in Verbindung mit ON 39]) die „gegen Bezahlung“ erfolgte Einholung geheimer Informationen und deren Weitergabe, also eine vom Schuldspruch nicht erfasste Verknüpfung von Vorteilen mit anders gearteten Amtsgeschäften.
[9] Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die sofortige Aufhebung des Urteils samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Sitzung (§ 285e StPO).Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die sofortige Aufhebung des Urteils samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Sitzung (Paragraph 285 e, StPO).
[10] Eine Antwort auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich somit.
[11] Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung zu verweisen.