[3] Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO, inhaltlich ausschließlich gegen Punkt I/A/ des Schuldspruchs ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO, inhaltlich ausschließlich gegen Punkt I/A/ des Schuldspruchs ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Zu I/A/ kritisiert die Mängelrüge die Feststellung zur – rechtlich als schwere Körperverletzung beurteilten – Tatfolge in Form einer Anpassungsstörung mit länger als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung (US 5) als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass der Verweis der Tatrichter auf das „schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen“ (US 18 iVm ON 44, 43 und ON 77, 34 ff) gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze verstoße (RIS-Justiz RS0118317). Dass nach Ansicht des Beschwerdeführers aus den Ausführungen des Experten zur Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Opfers und deren Beeinflussung durch frühere Ereignisse andere Schlüsse gezogen werden können, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her. Im Übrigen übersieht die Rüge, dass Mitkausalität für die Zurechnung einer schweren Tatfolge genügt (RIS-Justiz RS0091997 [insbesondere T3] und RS0089343). Zu I/A/ kritisiert die Mängelrüge die Feststellung zur – rechtlich als schwere Körperverletzung beurteilten – Tatfolge in Form einer Anpassungsstörung mit länger als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung (US 5) als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass der Verweis der Tatrichter auf das „schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen“ (US 18 in Verbindung mit ON 44, 43 und ON 77, 34 ff) gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze verstoße (RIS-Justiz RS0118317). Dass nach Ansicht des Beschwerdeführers aus den Ausführungen des Experten zur Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Opfers und deren Beeinflussung durch frühere Ereignisse andere Schlüsse gezogen werden können, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her. Im Übrigen übersieht die Rüge, dass Mitkausalität für die Zurechnung einer schweren Tatfolge genügt (RIS-Justiz RS0091997 [insbesondere T3] und RS0089343).
[5] Weshalb die Feststellungen zu den Tatfolgen keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Subsumtion nach § 205 Abs 3 erster Fall StGB darstellten, legt die – demnach prozessordnungswidrige – Subsumtionsrüge (Z 10) nicht im Einzelnen dar (RIS-Justiz RS0099620). Weshalb die Feststellungen zu den Tatfolgen keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Subsumtion nach Paragraph 205, Absatz 3, erster Fall StGB darstellten, legt die – demnach prozessordnungswidrige – Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht im Einzelnen dar (RIS-Justiz RS0099620).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.