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Entscheidungstext 14Os86/26t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

14Os86/26t

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen S* O* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 10. Februar 2026, GZ 36 Hv 152/25k-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde S* O* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins und 3 erster Fall (I/A/) und nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (I/B/) sowie der Vergehen der unbefugten Bildaufnahmen nach Paragraph 120 a, Absatz eins, StGB (II/A/) und nach Paragraph 120 a, Absatz eins und 2 StGB (II/B/ und C/) schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er – soweit hier von Bedeutung zu I/A/ – am 10. März 2024 in S* die zumindest durch Alkohol stark beeinträchtigte, mithin wehrlose, * M* unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vornahm, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine Anpassungsstörung als Traumafolgestörung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung des Opfers zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO, inhaltlich ausschließlich gegen Punkt I/A/ des Schuldspruchs ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]         Zu I/A/ kritisiert die Mängelrüge die Feststellung zur – rechtlich als schwere Körperverletzung beurteilten – Tatfolge in Form einer Anpassungsstörung mit länger als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung (US 5) als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass der Verweis der Tatrichter auf das „schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen“ (US 18 in Verbindung mit ON 44, 43 und ON 77, 34 ff) gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze verstoße (RIS-Justiz RS0118317). Dass nach Ansicht des Beschwerdeführers aus den Ausführungen des Experten zur Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Opfers und deren Beeinflussung durch frühere Ereignisse andere Schlüsse gezogen werden können, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her. Im Übrigen übersieht die Rüge, dass Mitkausalität für die Zurechnung einer schweren Tatfolge genügt (RIS-Justiz RS0091997 [insbesondere T3] und RS0089343).

[5]         Weshalb die Feststellungen zu den Tatfolgen keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Subsumtion nach Paragraph 205, Absatz 3, erster Fall StGB darstellten, legt die – demnach prozessordnungswidrige – Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht im Einzelnen dar (RIS-Justiz RS0099620).

[6]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[7]         Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[8]         Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00086.26T.0922.000

Im RIS seit

08.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260922_OGH0002_0140OS00086_26T0000_000

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