[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Juni 2024, GZ 36 Hv 60/24h-166.5, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[5] 1./ Gewerbsmäßigkeit iSd § 70 StGB – hier beim Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1, § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB (A./) – erfordert nach Abs 1 leg cit neben der Absicht des Täters, sich (selbst) durch wiederkehrende Tatbegehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen (siehe dazu Abs 2 leg cit) zu verschaffen, auch den Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (Z 1), die Planung zweier weiterer solcher Taten im Einzelnen (Z 2), oder die Begehung zweier solcher Taten oder die Verurteilung wegen einer solchen Tat (Z 3). 1./ Gewerbsmäßigkeit iSd Paragraph 70, StGB – hier beim Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) und Paragraph 15, StGB (A./) – erfordert nach Absatz eins, leg cit neben der Absicht des Täters, sich (selbst) durch wiederkehrende Tatbegehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen (siehe dazu Absatz 2, leg cit) zu verschaffen, auch den Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (Ziffer eins,), die Planung zweier weiterer solcher Taten im Einzelnen (Ziffer 2,), oder die Begehung zweier solcher Taten oder die Verurteilung wegen einer solchen Tat (Ziffer 3,).
[6] Feststellungen zu den (alternativen) Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB finden sich in Bezug auf H* im Urteil nicht (vgl US 7). Feststellungen zu den (alternativen) Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StGB finden sich in Bezug auf H* im Urteil nicht vergleiche US 7).
[7] Die konstatierte Verwendung eines Schraubenziehers bei der Tatbegehung zu B./3./ (hier: iVm A./2./) durch A* (US 6) würde sich zwar grundsätzlich für die Annahme des Einsatzes besonderer Mittel (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB) eignen (vgl RIS-Justiz RS0132006 [T1], RS0130766; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 13/2), weil ein unmittelbarer Gebrauch des Mittels durch die (hier:) Beitragstäterin (§ 12 dritter Fall StGB) nicht erforderlich ist (arg „unter Einsatz“, RIS-Justiz RS0131062), jedoch bedarf es diesfalls Feststellungen zu einem auf den Einsatz des Mittels durch den unmittelbaren Täter zielenden (bedingten) Vorsatz der Beitragstäterin (12 Os 77/16i; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 13/3). Die konstatierte Verwendung eines Schraubenziehers bei der Tatbegehung zu B./3./ (hier: in Verbindung mit A./2./) durch A* (US 6) würde sich zwar grundsätzlich für die Annahme des Einsatzes besonderer Mittel (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) eignen vergleiche RIS-Justiz RS0132006 [T1], RS0130766; Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 70, Rz 13/2), weil ein unmittelbarer Gebrauch des Mittels durch die (hier:) Beitragstäterin (Paragraph 12, dritter Fall StGB) nicht erforderlich ist (arg „unter Einsatz“, RIS-Justiz RS0131062), jedoch bedarf es diesfalls Feststellungen zu einem auf den Einsatz des Mittels durch den unmittelbaren Täter zielenden (bedingten) Vorsatz der Beitragstäterin (12 Os 77/16i; Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 70, Rz 13/3).
[8] Da in Betreff der Verurteilten H* derartige Sachverhaltsannahmen fehlen, verletzt die Subsumtion (auch) nach § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB das Gesetz in der genannten Bestimmung. Da in Betreff der Verurteilten H* derartige Sachverhaltsannahmen fehlen, verletzt die Subsumtion (auch) nach Paragraph 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB das Gesetz in der genannten Bestimmung.
[9] 2./ Mit Verfall dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger zugekommene Vermögens- und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) abgenommen oder in diesem Ausmaß ein Wertersatz (§ 20 Abs 3 StGB) ausgesprochen werden. Haben mehrere Personen Vermögenswerte rechtswidrig erlangt, ist bei jedem Empfänger nur das diesem Zugeflossene für verfallen zu erklären. Demnach ist der Ausspruch einer Solidarhaftung verfehlt (RIS-Justiz RS0129964). Der gegenständliche Verfallsausspruch, dem Sachverhaltsannahmen dazu fehlen, wem welcher Teil der erbeuteten 2.500 Euro tatsächlich zukam, verletzt daher § 20 Abs 3 StGB. 2./ Mit Verfall dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger zugekommene Vermögens- und Ersatzwerte (Paragraph 20, Absatz eins und 2 StGB) abgenommen oder in diesem Ausmaß ein Wertersatz (Paragraph 20, Absatz 3, StGB) ausgesprochen werden. Haben mehrere Personen Vermögenswerte rechtswidrig erlangt, ist bei jedem Empfänger nur das diesem Zugeflossene für verfallen zu erklären. Demnach ist der Ausspruch einer Solidarhaftung verfehlt (RIS-Justiz RS0129964). Der gegenständliche Verfallsausspruch, dem Sachverhaltsannahmen dazu fehlen, wem welcher Teil der erbeuteten 2.500 Euro tatsächlich zukam, verletzt daher Paragraph 20, Absatz 3, StGB.
[10] Darüber hinaus entspricht das Urteil nicht dem Gebot, das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 3 iVm § 443 Abs 3 StPO) so klar und bestimmt zu fassen, dass über die Zuordnung einer vermögensrechtlichen Anordnung zu den davon betroffenen Personen sowie über ihren Vollzug kein Zweifel entsteht (vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 34 f; Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 18). Darüber hinaus entspricht das Urteil nicht dem Gebot, das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 443, Absatz 3, StPO) so klar und bestimmt zu fassen, dass über die Zuordnung einer vermögensrechtlichen Anordnung zu den davon betroffenen Personen sowie über ihren Vollzug kein Zweifel entsteht vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 34 f; Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 18).
[11] Die Gesetzesverletzungen gereichen den Verurteilten zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung – wie aus dem Spruch ersichtlich – mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO), wobei von der Aufhebung rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gleichfalls als beseitigt gelten (vgl RIS-Justiz RS0100444). Die Gesetzesverletzungen gereichen den Verurteilten zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung – wie aus dem Spruch ersichtlich – mit konkreter Wirkung zu verbinden (Paragraph 292, letzter Satz StPO), wobei von der Aufhebung rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gleichfalls als beseitigt gelten vergleiche RIS-Justiz RS0100444).