[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Welche Bedeutung die in schriftlichen Vereinbarungen mit den Opfern erwähnte „Möglichkeit des Totalverlusts“ (vgl US 5 und 14) für den Schuldspruch wegen (nicht Betrugs sondern) Veruntreuung habe, macht die Rüge (nominell Z 9 lit a „sowie § 281 Abs 1 Z 5 [zweiter Fall] StPO iVm § 281 Abs 1 lit 9a StGB“) nicht klar. Davon abgesehen übergeht der Beschwerdeführer, dass nach den getroffenen Feststellungen mit den Opfern vereinbart war, das anvertraute Geld „für Immobilieninvestments und sonstige renditetaugliche Veranlagungen“ und zu „50 % zur Einlage auf einem Treuhandkonto“ zu verwenden, der Hinweis auf möglichen Totalverlust „bloß aus formalen Gründen in diesem Text“ enthalten war und die Opfer annahmen, „die zu erwartende Rendite“ sei „sicher“ (US 5 und 14). Welche Bedeutung die in schriftlichen Vereinbarungen mit den Opfern erwähnte „Möglichkeit des Totalverlusts“ vergleiche US 5 und 14) für den Schuldspruch wegen (nicht Betrugs sondern) Veruntreuung habe, macht die Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a, „sowie Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, [zweiter Fall] StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, lit 9a StGB“) nicht klar. Davon abgesehen übergeht der Beschwerdeführer, dass nach den getroffenen Feststellungen mit den Opfern vereinbart war, das anvertraute Geld „für Immobilieninvestments und sonstige renditetaugliche Veranlagungen“ und zu „50 % zur Einlage auf einem Treuhandkonto“ zu verwenden, der Hinweis auf möglichen Totalverlust „bloß aus formalen Gründen in diesem Text“ enthalten war und die Opfer annahmen, „die zu erwartende Rendite“ sei „sicher“ (US 5 und 14).
[5] Die Kritik, es fehlten Konstatierungen zur „inneren Tatseite“, orientiert sich ein weiteres Mal prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Dass der Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung jeweils im Zeitpunkt der Zueignungshandlungen vorgelegen sei, hat das Erstgericht unmissverständlich festgestellt (US 11 f).
[6] Schließlich legt die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht im Einzelnen dar (vgl aber RIS-Justiz RS0099620), weshalb auf Basis des Urteilssachverhalts (US 4 ff, vgl auch US 22) nicht Veruntreuung, sondern (gemeint ersichtlich) Untreue verwirklicht sei (vgl im Übrigen [zu ähnlichen Sachverhaltskonstellationen] 12 Os 148/19k; 13 Os 110/18b; Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 62). Schließlich legt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht im Einzelnen dar vergleiche aber RIS-Justiz RS0099620), weshalb auf Basis des Urteilssachverhalts (US 4 ff, vergleiche auch US 22) nicht Veruntreuung, sondern (gemeint ersichtlich) Untreue verwirklicht sei vergleiche im Übrigen [zu ähnlichen Sachverhaltskonstellationen] 12 Os 148/19k; 13 Os 110/18b; Salimi in WK2 StGB Paragraph 133, Rz 62).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
[10] Bleibt anzumerken, dass es sich – wie vom Erstgericht aufgezeigt (US 22) – beim Opfer M* Ü* (Punkt b/) um den Bruder des Angeklagten und demnach bei der zu seinem Nachteil begangenen Veruntreuung (in Bezug auf ein Gut im Wert von 25.000 Euro) – isoliert betrachtet – um ein Privatanklagedelikt handelt (§ 166 Abs 3 StGB). Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht wäre jedoch insoweit nicht mit Freispruch nach § 259 Z 1 StPO vorzugehen gewesen. Dies folgt zwar nicht aus dem hier zur Anwendung kommenden Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB (vgl Haslwanter in WK2 StGB § 29 Rz 7), ergibt sich jedoch daraus, dass die Anklage ersichtlich davon ausging, dass der Angeklagte das dort § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB subsumierte Verhalten im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl ON 43, 1 und 4 f) setzte, weshalb bloß eine Tat im materiellen Sinn Gegenstand des Hauptverfahrens war (RIS-Justiz RS0117261, RS0115553 [T14]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521, 523 f und 566; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 10). Bleibt anzumerken, dass es sich – wie vom Erstgericht aufgezeigt (US 22) – beim Opfer M* Ü* (Punkt b/) um den Bruder des Angeklagten und demnach bei der zu seinem Nachteil begangenen Veruntreuung (in Bezug auf ein Gut im Wert von 25.000 Euro) – isoliert betrachtet – um ein Privatanklagedelikt handelt (Paragraph 166, Absatz 3, StGB). Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht wäre jedoch insoweit nicht mit Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer eins, StPO vorzugehen gewesen. Dies folgt zwar nicht aus dem hier zur Anwendung kommenden Zusammenrechnungsgrundsatz nach Paragraph 29, StGB vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 29, Rz 7), ergibt sich jedoch daraus, dass die Anklage ersichtlich davon ausging, dass der Angeklagte das dort Paragraph 153, Absatz eins und 3 zweiter Fall StGB subsumierte Verhalten im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit vergleiche ON 43, 1 und 4 f) setzte, weshalb bloß eine Tat im materiellen Sinn Gegenstand des Hauptverfahrens war (RIS-Justiz RS0117261, RS0115553 [T14]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521, 523 f und 566; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 10).