[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a sowie 9 lit a und c StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, sowie 9 Litera a und c StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die von der Mängelrüge (nominell Z 9 lit c, der Sache nach Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung zur Konstatierung betreffend die Absicht des Beschwerdeführers, die beim Opfer tatsächlich eingetretenen, rechtlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) begründenden Tatfolgen herbeizuführen, findet sich auf US 8 (vgl zur [zulässigen] Ableitung der subjektiven Tatseite „aus dem äußeren Tatgeschehen“ RIS-Justiz RS0116882 [T1]); jene zum Nichtvorliegen einer Putativnotwehrsituation (US 3) – von der Beschwerde ebenso prozessordnungswidrig übergangen (RIS-Justiz RS0119370) – auf US 4 ff. Die von der Mängelrüge (nominell Ziffer 9, Litera c,, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) vermisste Begründung zur Konstatierung betreffend die Absicht des Beschwerdeführers, die beim Opfer tatsächlich eingetretenen, rechtlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) begründenden Tatfolgen herbeizuführen, findet sich auf US 8 vergleiche zur [zulässigen] Ableitung der subjektiven Tatseite „aus dem äußeren Tatgeschehen“ RIS-Justiz RS0116882 [T1]); jene zum Nichtvorliegen einer Putativnotwehrsituation (US 3) – von der Beschwerde ebenso prozessordnungswidrig übergangen (RIS-Justiz RS0119370) – auf US 4 ff.
[5] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht erklärt, gegen welche konkrete Feststellung über entscheidende Tatsachen sie sich richtet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0106268 [T7]). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht erklärt, gegen welche konkrete Feststellung über entscheidende Tatsachen sie sich richtet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0106268 [T7]).
[6] Nach den vorliegenden Urteilskonstatierungen kam es dem Angeklagten beim Versetzen des „wuchtig[en]“ Schlags mit einem „Highball-Glas“ in das Gesicht des Opfers darauf an, bei diesem die tatsächlich eingetretenen, (rechtlich) eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) begründenden Tatfolgen herbeizuführen (US 3 f). Nach den vorliegenden Urteilskonstatierungen kam es dem Angeklagten beim Versetzen des „wuchtig[en]“ Schlags mit einem „Highball-Glas“ in das Gesicht des Opfers darauf an, bei diesem die tatsächlich eingetretenen, (rechtlich) eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) begründenden Tatfolgen herbeizuführen (US 3 f).
[7] Die Rüge (nominell Z 9 lit c, der Sache nach Z 10) behauptet einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia in Bezug auf die genannte Feststellung. Sie legt jedoch nicht dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), warum dieser an die Schilderung des objektiven Tatgeschehens anschließenden Konstatierung der Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T2]) und welcher weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite es für die Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB bedurft hätte (vgl RIS-Justiz RS0095939, RS0099620 [insb T7]). Die Rüge (nominell Ziffer 9, Litera c,, der Sache nach Ziffer 10,) behauptet einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia in Bezug auf die genannte Feststellung. Sie legt jedoch nicht dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), warum dieser an die Schilderung des objektiven Tatgeschehens anschließenden Konstatierung der Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T2]) und welcher weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite es für die Subsumtion nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB bedurft hätte vergleiche RIS-Justiz RS0095939, RS0099620 [insb T7]).
[8] Die auf das Vorliegen von Putativnotwehr (§ 8 StGB) abzielende Beschwerde (Z 9 lit b) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht an den gerade dazu getroffenen, gegenteiligen Feststellungen (US 3; RIS-Justiz RS0099724). Weshalb diese Sachverhaltsbasis für die daraus von den Tatrichtern gezogene rechtliche Konsequenz (in Richtung Verneinung der Voraussetzungen des § 8 StGB) nicht genügen sollte, erklärt das Beschwerdevorbringen ebenso wenig (vgl aber RIS-Justiz RS0099730). Die auf das Vorliegen von Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) abzielende Beschwerde (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht an den gerade dazu getroffenen, gegenteiligen Feststellungen (US 3; RIS-Justiz RS0099724). Weshalb diese Sachverhaltsbasis für die daraus von den Tatrichtern gezogene rechtliche Konsequenz (in Richtung Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 8, StGB) nicht genügen sollte, erklärt das Beschwerdevorbringen ebenso wenig vergleiche aber RIS-Justiz RS0099730).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.